§ 15 - Stundenlohnarbeiten Flashcards
Absatz 1
Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Ist für die Vergütung keine Vereinbarung getroffen wird sie ortsüblich oder rechnerisch aufgestellt.
Absatz 2
Auch die Beaufsichtigung eines Poliers oder eine Aufsicht nach Unfallverhütungsvorschriften werden so abgerechnet.
Absatz 3
Der AN muss Stundenlohnarbeiten vor deren Beginn anzeigen. Die Stundenlohnzettel werden regelmäßig eingereicht, vom AG können schriftliche Einwände erhoben werden, und sie werden nach 6 Werktagen wieder zurückgegeben. Werden sie nicht fristgerecht zurückgegeben gelten sie als anerkannt.
Absatz 4
Stundenlohnrechnungen sind längstens in Abständen von 4 Wochen einzureichen.
Absatz 5
Wenn die Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, jedoch die Stundenzettel nicht rechtzeitig vorlagen und demnach Zweifel über den Umfang bestehen, kann der AG verlangen, dass die nachweisbar ausgeführten Leistungen rechnerisch ermittelt werden.