§ 12 - Abnahme Flashcards
Absatz 1
Verlangt der AN eine Abnahme einer fertiggestellten Leistung, muss der AG diese innerhalb von 12 Werktagen durchführen, sofern nicht anders vereinbart.
Absatz 2
Auf Verlangen können einzelne in sich fertige Teile der Leistung abgenommen werden.
Absatz 3
Die Abnahme kann bis zur Beseitigung wesentlicher Mängel verweigert werden.
Absatz 4
Eine förmliche Abnahme muss stattfinden, wenn eine Partei es verlangt. Jede Partei kann Sachverständige hinzuziehen. Der Befund muss schriftlich sein und etwaige Vorbehalte sind in diesen mit aufzunehmen. Die Abnahme kann in Abwesenheit des AN stattfinden, wenn dieser den Termin versäumt oder der AG mit genügend Frist zur Abnahme eingeladen hat. Das Ergebnis muss dem AN möglichst bald mitzuteilen.
Absatz 5
Wenn keine Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung nach 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Wenn der AG eine Leistung in Benutzung nimmt und keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung nach 6
Werktagen als abgenommen. Vorbehalte müssen vor Ablauf der oben genannten Fristen geltend gemacht werden.
Absatz 6
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über, sofern er sie nicht bereits nach §7 trägt.