§ 7 - Verteilung der Gefahr Flashcards
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Q
Absatz 1
A
Wenn die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des AN vor der Abnahme durch objektiv nicht abwendbare (und nicht vom AN verschuldete) Umstände beschädigt werden, hat der AN noch immer Anspruch auf seinen Lohn für die ausgeführten Teile der Leistungen.
2
Q
Absatz 2
A
Alles was unmittelbar mit der baulichen Anlage verbunden ist und in die Substanz eingegangenen Leistungen zählen als ganz oder teilweise ausgeführt.
3
Q
Absatz 3
A
Was noch nicht eingebaut ist, sowie Baustelleneinrichtung, Gerüste oder Hilfskonstruktionen gehört nicht zu ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen.