§ 4 - Ausführung Flashcards
Absatz 1
Der AG muss die Baustelle koordinieren, die allgemeine Ordnung aufrechterhalten und die Genehmigungen und Erlaubnisse beschaffen. Er hat auch das Recht, die Ausführung zu überwachen (darf alles sehen, was mit den zu erbringenden Leistungen zu tun hat). Der AG darf Anordnungen treffen, die zur Ausführung der Leistungen notwendig sind. Wenn der AN die Anordnungen des AG für unberechtigt hält, muss er dies mitteilen, die Anordnungen jedoch trotzdem ausführen, wenn dem keine gesetzlichen oder behördlichen Bedingungen entgegenstehen.
Absatz 2
Der AN muss die Leistung unter eigener Verantwortung ausführen. Er allein trifft die Vereinbarungen und Maßnahmen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regelt.
Absatz 3
Hat der AN Bedenken, muss er diese dem AG schriftlich mitteilen (wenn möglich vor Beginn der Arbeiten). Der AG bleibt jedoch verantwortlich
Absatz 4
Der AN darf (sofern nicht anderweitig festgelegt) unentgeltlich Lager-und Arbeitsplätze, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie mitverwenden (bei letztem werden die Kosten für denVerbrauch vom AN getragen)
Absatz 5
Der AN muss seine Leistungen bis zur Übergabe vor Beschädigung und Diebstahl schützen.
Absatz 6
Stoffe oder Bauteile, die nicht auf die Baustelle gehören sind auf Anordnung des AG vom AN zu entfernen. Wenn er das nicht tut, werden sie auf seine Kosten entfernt.
Absatz 7
Wenn während der Ausführung Leistungen als mangelhaft oder vertragswidrig festgestellt werden, muss der AN sie auf eigene Kosten ersetzen. Sollte aus dem Mangel ein Schaden entstehen, muss der AN ihn zahlen. Wenn der AN einen Mangel bis zu einer angemessenen Frist nicht beseitigt, kann der AG ihm nach Ablauf dieser Frist kündigen.
Absatz 8
Alle Leistungen, die der AN im eigenen Betrieb ausführen kann, muss er selbst ausführen, oder nur mit schriftlicher Zustimmung an einen Nachunternehmer abgeben. Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, die der AN in seinem Betrieb nicht ausführen kann. Der AN muss dem AG alle Nachunternehmer ohne Aufforderung, bis zum Ausführungsbeginn des Nachunternehmers, angeben.
Absatz 9
Wenn der AN Gegenstände von Altertums-, Kunst-, oder Wissenschaftlichem Wert entdeckt, muss er den Fund dem AG anzeigen.
Absatz 10
Wenn eine Leistung fertiggestellt ist, die nach endgültiger Fertigstellung nicht mehr prüfbar ist, muss der Zustand dieser auf Verlangen von AG und AN festgestellt werden. Das Ergebnis muss schriftlich festgehalten werden.