§ 3 - Ausführungsunterlagen Flashcards
Absatz 1
Unterlagen, die der AN zur Ausführung der geforderten Leistung benötigt, müssen ihm unentgeltlich und rechtzeitig gegeben werden.
Absatz 2
Der AG muss Hauptachsen, Grenzen des Geländes und Höhenfestpunkte selbst abstecken.
Absatz 3
Die Geländeaufnahmen und Absteckungen, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt werden, sind für den AN maßgebend. Der AN muss sie jedoch überprüfen und evtl. auf Mängel hinweisen.
Absatz 4
Vor Beginn der Arbeiten muss, wenn nötig, der Zustand von Straße, Geländeoberfläche, Vorfluter/ Vorflutleitungen (und der baulichen Anlagen) festgehalten werden und von AN und AG anerkannt werden.
Absatz 5
Unterlagen, die der AN laut Vertrag schuldet, vom AG verlangt werden oder nach der gewerblichen Verkehrssitte zu beschaffen sind, müssen dem AG rechtzeitig vorgelegt werden.
Absatz 6
Die Unterlagen aus Abs.5 dürfen ohne Genehmigung des Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder für andere Zwecke verwendet werden.