§ 13 - Mängelansprüche Flashcards
Absatz 1
Der AN hat die Leistung zur Abnahme frei von Sachmängeln zu übergeben. Frei von Sachmängeln bedeutet, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Absatz 2
Bei Leistungen nach Probe gilt die Beschaffenheit der Probe als Maß. Solange die Abweichungen als bedeutungslos gelten. Gilt auch für Proben, die nach Vertragsabschluss anerkannt werden.
Absatz 4
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag festgehalten, beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre. Bei maschinellen/elektronischen Teilen,bei denen die Wartung Einflüsse auf Sicherheit und Funktion hat, beträgt die Frist 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
Absatz 5
Wenn der AG vor Ablauf der Frist die Beseitigung eines Mangels verlangt der vom AN verschuldet ist, muss der AN ihn auf seine Kosten beseitigen. Nach erneuter Abnahme beginnt eine neue Verjährungsfrist von min. 2 Jahren oder bis Ende der Regelfrist. Beseitigt der AN die Mängel nicht selbst, kann der AG sie auf Kosten des AN beseitigen lassen.
Absatz 6
Wenn die Beseitigung eines Mangels für den AG unzumutbar oder unmöglich ist, oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird deshalb vom AN abgelehnt, kann der AG die Vergütung des AN vermindern.
Absatz 7
Der AN haftet, wenn Mängel zu Verletzungen führen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Mängeln haftet er für alle Schäden. Wenn ein Mangel zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist, muss der AN dem AG den Schaden an der baulichen Anlage ersetzen. Die Verjährungsfristen gelten, sofern sich der AN versichert hat oder hätte versichern können.Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.