§ 18 - Streitigkeiten Flashcards
Absatz 1
Liegen die Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung (nach §38 Zivilprozessordnung) vor, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Prozessvertretung des AG (Wenn nichts anderes vereinbart). Auf Verlangen ist sie dem AN mitzuteilen.
Absatz 2
Bei einer Meinungsverschiedenheit mit Behörden, muss die vorgesetzte Stelle angerufen werden, welche eine Streitentscheidung zu treffen hat.
Absatz 3
Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Diese Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
Absatz 4
Jede Partei kann nach Benachrichtigung der anderen Partei die Baustoffe von einem staatlichen Gutachter technisch prüfen lassen. Die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Absatz 5
Streitfälle berechtigen den AN nicht, die Arbeit einzustellen.