§ 10 - Haftung der Vertragsparteien Flashcards
Absatz 1
Jede Partei haftet für das, was sie Verschuldet, sowie für alles was gesetzliche Vertreter und Personen die für sie arbeiten Verschulden.
Absatz 2
Wenn einem Dritten Schaden entsteht, haften beide Parteien, es sei denn, der AN hat den AG auf einen Missstand aufmerksam gemacht der zu Schaden führte, oder wenn der Schaden eine Folge einer des AG angeforderten Maßnahme war, dann haftet nur der AG. Der AN trägt den Schaden allein, wenn er ihn durch seine Versicherung (gesetzliche Haftpflicht) abgedeckt hat (Ausgleichspflicht).
Absatz 3
Wenn der AN einem Dritten wegen unbefugtem Betreten, Beschädigung oder Benutzung eines anliegenden Grundstücks etc. Schadensersatz schuldet, muss er diesen allein tragen.
Absatz 4
Der AN haftet allein, wenn er die gewerblichen Schutzrechte verletzt.
Absatz 5
Wenn eine Partei von der Ausgleichspflicht befreit ist, gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Absatz 6
Wenn ein Dritter einen Schaden bei der Partei geltend macht,die von der Ausgleichspflicht befreit ist, kann sie verlangen von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit zu werden.