§ 14 - Abrechnung Flashcards

1
Q

Absatz 1

A

Der AN muss seine Leistungen prüfbar abrechnen. Es sind Belege beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.

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2
Q

Absatz 2

A

Für die Abrechnung Notwendige Feststellungen sind nach Möglichkeit gemeinsam vorzunehmen, vor allem bei Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind.

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3
Q

Absatz 3

A

Die Schlussrechnung muss 12 Werktage nach Ablauf der Ausführungsfrist vorliegen bei 3 Monaten. Pro weitere 3 Monate kommen 6 Werktage dazu.

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4
Q

Absatz 4

A

Wenn der AN keine prüfbare Rechnung einreicht,kann der AG nach Ablauf einer angemessenen Frist selbst eine aufstellen.

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