§ 14 - Abrechnung Flashcards
1
Q
Absatz 1
A
Der AN muss seine Leistungen prüfbar abrechnen. Es sind Belege beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2
Q
Absatz 2
A
Für die Abrechnung Notwendige Feststellungen sind nach Möglichkeit gemeinsam vorzunehmen, vor allem bei Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind.
3
Q
Absatz 3
A
Die Schlussrechnung muss 12 Werktage nach Ablauf der Ausführungsfrist vorliegen bei 3 Monaten. Pro weitere 3 Monate kommen 6 Werktage dazu.
4
Q
Absatz 4
A
Wenn der AN keine prüfbare Rechnung einreicht,kann der AG nach Ablauf einer angemessenen Frist selbst eine aufstellen.