Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Flashcards
Außenbereich
derjenige Bereich der weder überplant ist (§ 30I, II BauGB) noch sich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil darstellt (§ 34BauGB)
Entgegenstehen öffentlicher Belange/ Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 III BauGB)
Obwohl 35 III BauGB nur von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange spricht und damit die gesetzliche Terminologie des § 35 II BauGB aufgreift, ist allgemein anerkannt dass auch privilegierte Vorhaben nach § 35I am Maßstab des § 35III zu beeurteilen sind.
- > Bei einem privilegierten Vorhaben ist bei der Abwägung das besondere Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung dieses Vorhaben im Außenbereich zuzulassen, angemessen zu berücksichtigen. Das privilegierte Vorhaben überwindet demnach regelmäßig sonstige im Außenbereich berührte öffentliche Belange.
- > Bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 II BauGB geht der Gesetzgeber dem Grunde nach von einem Bauverbot im Außenbereich aus. -> jede Beeinträchtigung reicht für Unzulässigkeit.
Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 III Nr.1 BauGB)
- > Bei privilegierten Vorhaben (§35I) stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nur insoweit entgegen als der Flächennutzungsplan für den vorgesehenen Standort eine konkrete Planung vorsieht.
- > Bei sonstigem Vorhaben (35II) wirkt der Flächennutzungsplan wie ein Bebauungsplan
Prüfung privilegierter Vorhaben im Außenbereich, § 35 I BauGB
I. Feststellung, dass Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegt
-Abgrenzung zu Planbereich, Innenbereich
II. Privilegierungstatbestand nach § 35I BauGB feststellen.
III. Entgegenstehen öffentlicher Belange
-Entgegen Wortlaut Prüfung am Maßstab von § 35 III BauGB-> Abwägungsentscheidung zwischen gesetzgeberischer Entscheidung zur Privilegierung und berührten öffentlichen Belangen nach § 35 III BauGB
IV. Verpflichtungserklärung nach §35I Nr.2-6 BauGB
V. Gesicherte Erschließung
VI. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
Prüfung sonstiger Vorhaben nach § 35IIBauGB
I. Feststellung, dass Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegt
-Abgrenzung zu Planbereich, Innenbereich
II. Sonstiges Vorhaben nach § 35II BauGB feststellen.
III. Beeinträchtigung öffentlicher Belange
-Prüfung am Maßstab von § 35III BAuGB; Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des grundsätlichen Bauverbots im Außenbereich
IV. Mögliche Teilprivilegierung nach § 35 IV BauGB oder Außenbereichssatzung § 35 VI BauGB
V. Gesicherte Erschließung
VI. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB