Kommunale Bauleitplanung Flashcards
Aufgabe der Bauleitplanung § 1 I BauGB
bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.
- > Zweistufigkeit der Bauleitplanung: § 1 II bestimmt den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan
- > § 1 III und § 2IS.1 BauGB bestimmt die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde (Planungsbefugnis und Planungspflicht) -> Gemeinde wird im Rahmen von §§ 1 III, 2 I S.1 BauGB im eigenen Wirkungskreis tätig -> Rechtsaufsicht
Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung
Art.28 II S.1 GG -> gemeindliche Planungshoheit
Art.11 II BV
- > Planungshoheit ist nicht uneingeschränkt gewährleistet -> wird “nur im Rahmen der Gesetze” gewährleistet -> Gemeinde hat gesetzliche Einschränkungen aus BauGB und BauNVO bei Erlass der Bauleitpläne zu beachten.
z. B. - § 3 BauGB: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Austellungsverfahren
- §4 I,II BauGB: Beteiligung von fachlich berührten Trägern öffentlicher Belange
- §1 III BauGB: Befugnis und Rechtspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen bei entsprechender zeitlicher und sachlicher Erforderlichkeit.
- §1 IV BAuGB: Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung
- §1V,VI BauGB Beachtung der gesetzlichen Planungsziele und Planungsleitlinien
- §1VIIBauGB: Umfassendes Abwägungsgebot der berührten öffentlichen und privaten Belange
- §2 II BauGB: Interkommunales Abstimmungsgebot-> Verplichtung zur Rücksichtnahme auf Planungen der Nachbargemeinden
- § 8 II BauGB: Grundsätzliche Verplichtung zur Entwicklung von Bebauungsplänen
-> diese Bestimmungen bilden auch im Wesentlichen auch die Vorr. die die Gemeinde beim Erlass von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen zu beachten hat (formelle und materielle Anforderungen an die Bauleitplanung)
Flächennutzungsplan (1. Stufe der Bauleitplanung)
Gemeinde stellt auf (§ 5 I BauGB)
- > Flächennutzungsplan soll die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen darstellen (für gesamtes Gemeindegebiet)
- > gemeindliche Planungspflicht (Ausn:§ 8II2 BauGB)
Bebauungsplan (2. Stufe der Bauleitplanung)
ist im Gegensatz zum nur vorbereitenden Flächennutzungsplan ein rechtsverbindlicher Bauleitplan -> enthält für bestimmte Teilgebiete der Gemeinde die rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung.
- > Parzellengenau und enthält für die einzelnen Grundstücke die rechtsverbindlichen planerischen Festsetzungen, die es in einem Genehmigungsverfahren zu beachten gibt.
- > ist er wirksam kann auf seiner Grundlage die Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt werden. (§30 BauGB)
- > Ein wirksamer Bebauungsplan schafft unmittelbares Baurecht!!
-> regelmaäßig keine Planungsplicht der Gemeinde-> baurechtliche Tätigkeit ist auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in § 34 (innenbereich) § 35 BauGB (Außenbereich) möglich (gesetzliche Ersatzpläne).
Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
- > §8 BauGB.
- > Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln
-> Durchbrechung des Verhältnisses
-Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich wenn ein Bebauungsplan ausreicht um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (selbstständiger Bebauungsplan
-Nach § 8IV S.1 BauGB kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist wenn dies dringende Gründe erfordern und wenn der BPlan der beabsichtigten Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.
-Parallelverfahren nach § 8 III S.2 BauGB
erfordert hinreichende Planreife des Flächennutzungsplanes