Die Baugenehmigung Flashcards
1
Q
Rechtsnatur der Baugenehmigung
A
Die Baugenehmigung ergeht aufgrund einer rechtlich gebundenen Entscheidung nach Art. 68I1 BayBO. Dieser rechtlich gebundene Anspruch stellt den Ausfluss der Eigentumsfreiheit nach Art. 14IGG dar, der auch eine grundsätzliche Baufreiheit umfasst. -> präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
- > mitwirkungsbedürftiger VA: erfordert einen Antrag (Art. 64 BayBO)
- > Verwaltungsakt mit Doppelwirkung iSd § 80 a VwGO: berührt Interessen und Rechte Dritter
- > dinglicher Sachbezogener Verwaltungsakt (vgl. Art. 54II3Baybo): Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
2
Q
Wirkung der Baugenehmigung
A
- Gestattungswirkung Art.68V1 BayBO
- Feststellungswirkung: bauliche Vorhaben ist mit den von der Baubehörde zu prüfenden Vorschriften im Einklang. (Bedeutung erlangt diese Feststellungswirkung vor allem beim Rechtsschutz des Nachbarn gegen die Baugenehmigung. Dieser kann sich beim Vorgehen gegen die Baugenehmigung nur auf solche Vorschriften stützen, welche von der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft werden und demnach auch Inhalt der Baugenehmigung sind.
3
Q
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68I1 BayBO
-Formelle Voraussetzungen
A
- Sachliche Zuständigkeit der Bauaufsichtbehörde (Art. 53 BayBO
-> in der Klausur ist durch Abschaffung des Widerspruchsverfahren eigentlich nur noch die untere Bauaufsichtsbehörde relevant.-> Lediglich bei einer bauaufsichtlichen Zustimmung nach Art.73BayBO ist die höhere Bauaufsichtsbehörde (Regierung) zuständig.
Grds. Landratsamt Art 53I1BayBO iVm Art.37I2 LKrO
-> Kreisfreie Gemeinde erfüllt nach Art. 9IGO jedoch im übertragenen Wirkungskreis die Aufgaben des Landratsamtes
-> Nach Art. 9II1GO iVm § 1Nr.1 GrKrV nehmen die Großen Kreisstädte die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden war.
->Einigen leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden wurden nach Art. 53II BayBO im Rahmen der Delegation Aufgaben der unteren Bauaufsichtbehörde übertragen. - Ordnungsgemäßer Bauantrag bei Gemeinde eingereicht (Art.64I1BAyBO)
-> Unterschrift der Bauvorlagen Art. 64IV1 des Bauherrn. (Bauherr iSd Art. 50 ist wer auf seine Verantwortung eine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. -> Bauherr muss nicht zwingend identisch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer sein muss.
-> Klausurfalle: Anspruch des Bauherrn auf die Baugenehmigung wird mit dem Argument in Frage gestellt, er sei nicht materiell Berechtigter des Grundstücks-> Art.64IV2 BayBO
-> Art. 65 (Anhörung der öffentlichen Stellen zum Bauantrag ist nur verwaltungsinterne Vorschrift ->
Verstoß hindert den Erlass nicht.
-> Bei dem Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach §36 BauGB handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Baugenehmigung. Auf formeller Ebene wird dies ausnahmsweise dann relevant wenn ein Einvernehmen erforderlich ist und die Gemeinde überhaupt nicht am Verfahren beteiligt wurde .