Bestandsschutz Flashcards
Begriff/Bedeutung
bezeichnet das Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage verbunden mit einer bestimmten Nutzung, die ursprünglich legal war oder zumindest formell durch Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert wurde, auch dann weiter erhalten und nutzen zu können, wenn die Anlage mit dieser Form der Nutzung aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht mehr neu errichtet werden dürfte.
-> Mithin bedeutet Bestandsschutz das Geschütztsein vor bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75, 76 BaBO die aufgrund der Rechtsänderung ansonsten dem Eigentümer drohen würden.
Passiver Bestandsschutz
Voraussetzungen
- > Funktion des passiven Bestandsschutzes besteht darin, dass sie dem Eigentümer das Recht gewährt, einen seinerzeit rechtmäßigen baulichen Zustand erhalten zu dürfen.
- > Abwehrfunktion ggü. bauaufsichtlichen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde (Art.75, 76 BayBO).
- > Der passive Bestandsschutz beschränkt sich allerdings in seinem Umfang auf den Schutz des Vorhandenen. Ein Anspruch auf Genehmigung einer ursprünglich materiell legalen baulichen Anlage kann aus ihm nicht abgeleitet werden. Ebenfalls enthält er keinen Anspruch auf Änderung einer ausgeübten Nutzung bzw. auf eine Erweiterung oder einen Ersatzbau
- > Passiver Bestandsschutz ist damit in erster Linie Bestandsnutzungsschutz.
Vor: bauliche Anlage wurde zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt oder hat zur Zeit der Errichtung den materiellen Bauvorschriften entsprochen. -> Auch genügt wenn die Anlage ohne rechtswirksam genehmigt und errichtet worden ist, sie nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Bauvorschriften entsprochen hat (der erforderliche Zeitraum muss mind. die angemessene Frist zur Bearbeitung eines dem vorhandenen Bestand entsprechenden Bauantrag umfassen-> angelehnt an § 752 VwGO 3 Monate
-> Bestandsschutz setzt immer voraus, dass noch eine Schutz beanspruchende Nutzung vorliegt und diese auch fortgesetzt werden kann.
Aktiver Bestandsschutz
Voraussetzungen
-Einfach aktiver Bestandsschutz
-Qualifiziert -aktiver Bestandsschutz
- > beschränkt sich nicht auf die abwehrende Funktion, sondern wirft die Frage auf, ob dem Eigentümer das Recht zukommt eine einmal baurechtlicher Legalität unterfallende bauliche Anlage auch nach zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderung in ihrer Nutzung abzuändern, sie zu erweitern bzw. einen Ersatzbau zu errichten.
- > Institut des Bestandsschutzes ist von der Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich abgesicherten Eigentumsgarantie entwickelt worden. Entsprach eine Nutzung einer baulichen Anlage in der Vergangenheit dem materiell damals gültigen Recht bzw. war die Anlage formell legalisiert worden durch Erteilung einer Baugenehmigung, so stand diese Nutzung nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums in Art. 14 I2 GG.
- > diese unmittelbare Ableitung des Bestandsschutzes aus Art.14I GG wird nicht mehr vollzogen.
- > Die Reichweite des Art. 14I GG bestimmt sich allein durch die ausfüllenden materiellen Rechtsvorschriften. Art.14I2 GG. Außerhalb bestehender gesetzlicher Bestimmungen ist aus dem Institut des Bestandsschutzes kein Anspruch auf bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens abzuleiten. -> Damit entfällt beim aktiven Bestandsschutz, bei dem die Änderung der Nutzung, die Erweiterung der baulichen Anlage oder der Ersatzbau einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen (Art. 55I BayBO) der verfassungsunmittelbare Bestandsschutz aus Art. 14I GG.
- > Einfach-aktiver Bestandsschutz: Erhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung, Reparatur-> Der Eigentümer wird in die Lage versetzt an einer rechtmäßig errichteten Anlage die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen (schließt auch Modernisierungsmaßnahmen ein die aufgrund der Anforderungen des modernen Wohnungsbaus und der gewandelten Lebensgewohnheiten notwendig erscheinen.
- eine bauliche Maßnahme dient dann der Bestandserhaltung wenn durch sie die Identität des geschützten Bestands erhalten bleibt, wenn also Standort, Bauvolumen, und Zweckrichtung nicht geändert werden.
-> Qualifiziert aktiver Bestandsschutz
bestandserweiternde Veränderungen und Ersatzbau
-Genehmigungspflicht Art.55 BayBO-> deshalb nur zulässig wenn eifach gesetzlich normiert. -> für Außenbereich hat der Gesetzgeber in § 35IV BauGB eine derartige einachgesetzliche Ausgestaltung des aktiven Bestandsschutzes vorgenommen (trotz grundsätzlicher Unzulässigkeit des Bauvorhabens nach 35 II und III ist z.B. eine Neuerrichtung möglich)