Der Flächennutzungsplan Flashcards
Funktion
§ 5I1 BauGB -> soll für das gesamte Gemeindegebiet (Ausnahme § 5I2) die städtebauliche Ordnung in Grundzügen darstellen
Zuständigkeit und Genehmigungserfordernis (Genehmigungsplicht; Organkompetenz)
-> wird durch einfachen Gemeinderatsbeschluss erlassen-> anders Bplan der in Form von Satzung erlassen werden muss (§ 10 I BauGB)
Verbandskompetenz: ->§ 2I BauGB Gemeinde ist Zuständig
Organkompetenz: -> keine Regelung im BauGB-> Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden durch die Bestimmung der GO ergänzt.
- > § 6I BauGB: Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. -> besondere Ausprägung der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde (Art.83 IV BV, Art.37I2LKrO) -> Fall der Rechtsaufsicht, da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist (eigener Wirkungskreis der Gemeinde).-> Genehmigung ist VA
- > höhere Verwaltungsbehörde ist grds. die jeweilige Bezirksregierung -> diese Regierungszuständigkeit wird in Bayern über die Vorschriften in § 203 III BauGB §2I und 2 ZustVBau modifiziert
- > Bei kreisangehöriger Gemeinde:Landratsamt
- > Große Kreisstadt u kreisfreie Stadt: Bezirksregierung
- > Behörde darf Genehmigung nur versagen, wenn diese nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder gegen Normen des BauGB oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. -> kein Ermessen
- > Klausurkonstelation: Landratsamt/ Regierung versagt Genehmigung für einen gemeindlichen Flächennutzungsplan -> Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42I Alt.2 VWGO
Rechtsnatur des Flächennutzungsplans
- > keine Rechtsnormqualität
- > grds. nur verwaltungsinterne Bedeutung
- > kein VA
Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes
-> Verfahrensbestimmungen gelten für Bauleitpläne also grundsätzlich gleiches Verfahren wie bei Bebauungsplan.
-> Besonderheiten: zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde ist ausschließlich Gemeinderat ( Art. 32 Abs.2 S.2 Nr.1 GO)
Flächennutzungsplan ist genehmigungsplichtiges RG nach § 6 I BauGB
Dem Flächennutzungsplan ist nach § 5 V BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen.
Rechtliche Wirkungen des Flächennutzungsplanes
- Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger (§ 7BauGB)
2.Rechtliche Bindung der Gemeinde §8 II S.1 BauGB (hat aber keine verbindliche Außenwirkung ggü Dritten - Rechtliche Wirkung gegenüber Dritten
Grds. nicht -> schafft kein Baurecht für Grundstückseigentümer (Nur für Bebauungspläne gilt die Bestimmung in § 30 BauGB
-> Mittelbare Außenwirkung erlangt der Flächennutzungsplan allerdings bei Bauvorhaben im Außenbereich § 35 BauGB (Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt insbesondere öffentliche Belange wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
-> Mittelbare Außenwirkung schafft § 35 III 3 BauGB wonach einem Bauvorhaben nach § 35 I Nr.2 -6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegenstehen wenn hierfür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Rechtsschutz bei Flächennutzungsplänen- für die Gemeinde
bei Versagung der Genehmigung für FNP (§ 6 I BauGB) -> Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42 I Alt.2 VWGO (Abgelehnte Genehmigung ist belastender VA)
Klagebefugnis: möglicher Anspruch aus § 6I,II BauGB und mögliche Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Art 28 II Art.11 II BV
-> Passivlegitimation: Freistaat Bayern -> Sonderfall staatlicher Aufsicht
Begründetheit: + wenn Gemeinde einen Anspruch auf Genehmigung des FNP hat-> dies ist der Fall wenn der FNP formell und materiell rechtmäßig durch die Gemeinde erlassen wurde
-> ist dies der Fall liegt Spruchreife vor, da der Staatsbehörde bei Erteilung /Versagung der Genehmigung in § 6I BauGB kein Ermessensspielraum zukommt.
Rechtsschutz für Dritte
keine Satzung-> prinzipiell nicht die Möglichkeit der Prinzipalen Normenkontrolle § 47 I Nr.1 VWGO
Ausnahme: Flächennutzungsplan der nach § 35 III S.3 BauGB eine entsprechende Flächenzuweisung für bestimmte privilegierte bauliche Anlagen nach § 35 I BauGB ausspricht.
-> Normenkontrolle zulässig
(entweder Analogie § 47 I Nr.1 oder 47I Nr.2VwGO)
-> Begründung: es wird eine abschließende rechtsverbindliche Planaussage getroffen. mit Zuweisung auf bestimmte Außenbereichsstandorte wird gleichzeitig die Aussage getroffen dass derartige Anlagen außerhalb dieser Flächen unzulässig sind.