Der Flächennutzungsplan Flashcards

1
Q

Funktion

A

§ 5I1 BauGB -> soll für das gesamte Gemeindegebiet (Ausnahme § 5I2) die städtebauliche Ordnung in Grundzügen darstellen

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2
Q

Zuständigkeit und Genehmigungserfordernis (Genehmigungsplicht; Organkompetenz)

A

-> wird durch einfachen Gemeinderatsbeschluss erlassen-> anders Bplan der in Form von Satzung erlassen werden muss (§ 10 I BauGB)

Verbandskompetenz: ->§ 2I BauGB Gemeinde ist Zuständig

Organkompetenz: -> keine Regelung im BauGB-> Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden durch die Bestimmung der GO ergänzt.

  • > § 6I BauGB: Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. -> besondere Ausprägung der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde (Art.83 IV BV, Art.37I2LKrO) -> Fall der Rechtsaufsicht, da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist (eigener Wirkungskreis der Gemeinde).-> Genehmigung ist VA
  • > höhere Verwaltungsbehörde ist grds. die jeweilige Bezirksregierung -> diese Regierungszuständigkeit wird in Bayern über die Vorschriften in § 203 III BauGB §2I und 2 ZustVBau modifiziert
  • > Bei kreisangehöriger Gemeinde:Landratsamt
  • > Große Kreisstadt u kreisfreie Stadt: Bezirksregierung
  • > Behörde darf Genehmigung nur versagen, wenn diese nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder gegen Normen des BauGB oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. -> kein Ermessen
  • > Klausurkonstelation: Landratsamt/ Regierung versagt Genehmigung für einen gemeindlichen Flächennutzungsplan -> Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42I Alt.2 VWGO
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3
Q

Rechtsnatur des Flächennutzungsplans

A
  • > keine Rechtsnormqualität
  • > grds. nur verwaltungsinterne Bedeutung
  • > kein VA
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4
Q

Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes

A

-> Verfahrensbestimmungen gelten für Bauleitpläne also grundsätzlich gleiches Verfahren wie bei Bebauungsplan.

-> Besonderheiten: zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde ist ausschließlich Gemeinderat ( Art. 32 Abs.2 S.2 Nr.1 GO)
Flächennutzungsplan ist genehmigungsplichtiges RG nach § 6 I BauGB
Dem Flächennutzungsplan ist nach § 5 V BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen.

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5
Q

Rechtliche Wirkungen des Flächennutzungsplanes

A
  1. Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger (§ 7BauGB)
    2.Rechtliche Bindung der Gemeinde §8 II S.1 BauGB (hat aber keine verbindliche Außenwirkung ggü Dritten
  2. Rechtliche Wirkung gegenüber Dritten
    Grds. nicht -> schafft kein Baurecht für Grundstückseigentümer (Nur für Bebauungspläne gilt die Bestimmung in § 30 BauGB
    -> Mittelbare Außenwirkung erlangt der Flächennutzungsplan allerdings bei Bauvorhaben im Außenbereich § 35 BauGB (Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt insbesondere öffentliche Belange wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

-> Mittelbare Außenwirkung schafft § 35 III 3 BauGB wonach einem Bauvorhaben nach § 35 I Nr.2 -6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegenstehen wenn hierfür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

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6
Q

Rechtsschutz bei Flächennutzungsplänen- für die Gemeinde

A

bei Versagung der Genehmigung für FNP (§ 6 I BauGB) -> Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42 I Alt.2 VWGO (Abgelehnte Genehmigung ist belastender VA)
Klagebefugnis: möglicher Anspruch aus § 6I,II BauGB und mögliche Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Art 28 II Art.11 II BV

-> Passivlegitimation: Freistaat Bayern -> Sonderfall staatlicher Aufsicht

Begründetheit: + wenn Gemeinde einen Anspruch auf Genehmigung des FNP hat-> dies ist der Fall wenn der FNP formell und materiell rechtmäßig durch die Gemeinde erlassen wurde
-> ist dies der Fall liegt Spruchreife vor, da der Staatsbehörde bei Erteilung /Versagung der Genehmigung in § 6I BauGB kein Ermessensspielraum zukommt.

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7
Q

Rechtsschutz für Dritte

A

keine Satzung-> prinzipiell nicht die Möglichkeit der Prinzipalen Normenkontrolle § 47 I Nr.1 VWGO

Ausnahme: Flächennutzungsplan der nach § 35 III S.3 BauGB eine entsprechende Flächenzuweisung für bestimmte privilegierte bauliche Anlagen nach § 35 I BauGB ausspricht.
-> Normenkontrolle zulässig
(entweder Analogie § 47 I Nr.1 oder 47I Nr.2VwGO)
-> Begründung: es wird eine abschließende rechtsverbindliche Planaussage getroffen. mit Zuweisung auf bestimmte Außenbereichsstandorte wird gleichzeitig die Aussage getroffen dass derartige Anlagen außerhalb dieser Flächen unzulässig sind.

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