Das gemeindliche Einvernehmen, § 36 BauGB Flashcards

1
Q

Ziel und Erforderlichkeit

A

Über die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde am Verfahren wird das Ziel verfolgt die gemeindliche Planungshoheit als Kernelement kommunaler Selbstverwaltung zu sichern.

-> Städtebauliche Einvernehmen kann tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens nach Art. 18a GO sein. -> Anders als die Baugenehmigung selbst die für die Gemeinden, die gleichzeitig Bauaufsichtsbehörde sind (Art.9I GO, Art. 53 II BayBO, § 5I ZustVBau) Gegenstand des übertragenen Wirkungskreises ist (vgl. Art.54I Hs. 2 BayBO) ist die Erteilung des Einvernehmens Gegenstand des eigenen Wirkungskreises (Art.7 GO)

  • > gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB ist dann nicht erforderlich wenn Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde identisch sind. -> es handelt sich um die Fälle der kreisfreien Stadt nach Art.9GO, der Großen Kreisstadt nach Art.9II GO iVm § 1INr.1 GrKrV sowie der Delegationsgemeine nach Art.53II BayBO iVm § 5I ZustVbau
  • > ist auch dann der Fall wenn innerhalb der Gemeinde unterschiedliche Organe zur Entscheidung über den Bauantrag und die Erklärung des Einvernehmens berufen sind.
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2
Q

Rechtsnatur

A

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB ist als bloße Mitwirkungshandlung am Verfahren ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung -> kein VA-> Erteilung kann nicht im Klageweg isoliert eingeklagt werden.-> betroffene Bauherr muss Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung selbst erheben (§ 42IAlt.2 VwGO

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3
Q

Versagungsgründe und Fiktion des Einvernehmens

Wer ist Gemeindeintern für Einvernehmen zuständig?

A

-> da § 36 BauGB die gemeindliche Planungshoheit absichert, kann das gemeindliche Einvernehmen auch nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen von der Gemeinde versagt werden (vgl § 36II1 BauGB). -> Eine Verweigerung des Einvernehmens aus anderen Gründen (bsp. Bauordnungsrecht) wäre rechtswidrig. -> ein Ermessen kommt der Gemeinde bei § 36 BauGB nur im Rahmen der Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zu-> im Übrigen ist die Gemeinde, bei dem Vorliegen der § 33,34, 35 BauGB zur Erteilung verpflichtet.

§ 36II2 BauGB Fiktion des Einvernehmens nach 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens (dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich (Art. 64 IS.1 BayBO)
-> Ereignisfrist (Art. 31I BayVwVfG, 187I BGB)

  • > Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Bedingungen und Auflagen steht einer Ablehnung des Einvernehmens gleich.
  • > Gemeindeintern ist regelmäßig der Bauausschuss bzw. der Gemeinderat zuständig zur Erteilung -> Erteilung ist keine laufende Angelegenheit iSv Art 37 I Nr.1 GO)
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4
Q

Bindungswirkung

  • positive
  • negative
  • zeitliche
A

-keine positive Bindungswirkung (Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hat keine positive Bindungswirkung für die Bauaufsichtsbehörde -> Zur Erteilung der Baugenehmigung kommt es nur bei einer Willensübereinstimmung von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde.

  • negative Bindungswirkung: bei Verweigerung der Gemeinde -> Baugenehmigungsbehörde ist grundsätzlich daran gebunden-> kann aber bei rechtswidrig verweigertem Einvernehmen dieses Ersetzen § 36II3 BauGB, Art67I1 BayBO
  • > es handelt sich hierbei um eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene (rechtsaufsichtliche) Ersatzvornahme gegenüber der Gemeinde-> da in der Ersetzung der Baugenehmigungsbehörde eine rechtsaufsichtliche Maßnahme ggü der Gemeinde vorliegt hat die Entscheidung ggü. der Gemeinde die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (Art.35 BayVwVfG)

-zeitliche Bindungswirkung: aus Rechtssicherheitsgründen ist das von der Gemeinde einmal erteilte Einvernehmen nur bis zur Ausschluss Frist in § 36II2 BAuGB frei widerruflich. Nach Abblauf dieser Frist ist Rücknahme bzw. Widerruf ausgeschlossen-> Auch eine Wiedereinsetzung Art. 32 BayVwVfG scheidet aufgrund des Charakters als echte Ausschlussfrist aus.

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5
Q

Rechtsschutz

A
  • bei Ablehnung der Baugenehmigung: Verpflichtungsklage § 42I Alt.2 VwGO (Verweigerung ist bloßes Verwaltungsinternum
  • > in einem Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Gemeinde nach § 65 II notwendig beizuladen um das ergehende Urteil in seiner Rechtskraft auf die das Einvernehmen verweigernde Gemeinde zu erstrecken § 121 VwGO

-bei Erteilung und Ersetzung des Einvernehmens:
Gemeinde sieht sich 2 VA ggü. -> Um zu verhindern, dass die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bestandskräftig wird muss die Gemeinde diese Baugenehmigung als Dritte angreifen (42I Alt.1 VwGO).-> muss geltend machen dass sie in der gemeindlichen Planungshoheit Art.28II Art.11 BV § 36 BauGB verletzt ist
-> Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO (§ 80IINr.3 VwGO, § 212a BauGB)

-> Zudem 2. Anfechtungsklage gegen die rechtsaufsichtliche Ersatzvornahme aus Art. 67I,IIIBayBO
Diese ist begründet § 113I1 VwGO wenn die Ersetzung des Einvernehmens rechtswidrig war und die Gemeinde in ihrem Recht auf Planungshoheit (Art.28IIGG Art. 11 BV, § 36 BauGB verletzt ist. Das ist dann der Fall wenn die Verweigerung des Einvernehmens rechtmäßig war, d.h die Gründe des § 36II1 BauGB für eine Verweigerung des Einvernehmens Vorlagen.

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