Sicherung der Bauleitplanung §§ 14 ff. BauGB Flashcards

1
Q

4 Sicherungsinstrumente

A
  • Veränderungssperre §§14, 16-18 BauGB
  • Zurückstellen von Baugesuchen § 15
  • > unmittelbare Sicherung eines konkreten Bebauungsplanverfahrens
  • Genehmigungsvorbehalt für Verfügungen nach dem WEG (§22 BauGB)
  • Vorkaufsrechte (§24-28 BauGB
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Q

Zweck und Rechtsnatur der Veränderungssperre

A
  • > soll die von der Gemeinde konkret beabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen im Zeitraum der Aufstellung, Änderung, Aufhebung von Bebauungsplänen in der Weise sichern, dass während des Aufstellungszeitraumes keine Veränderungen erfolgen, die der Gemeindlichen Planung zuwider laufen oder diese erheblich erschweren würden.
  • > Die Veränderungssperre wird als Satzung nach § 16I BauGB beschlossen.
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3
Q

Vorraussetzungen

  • formelle
  • materielle
A

formelle Voraussetzungen:

  • Beschluss über Veränderungssperre: Gemeinde beschließt Satzung vgl. Art. 47ff. GO (als Satzung nach dem BauGB ist hinsichtlich der Organkompetenz der Gemeinde Art. 32 II2Nr.2 GO zu beachten.)
  • > fehlt der Beschluss: § 214INr.4 BauGB
  • > Fehler bei der Bestimmung des zuständigen Organs der Gemeinde bzw. hinsichtlich des Verfahrens im Gremium (z.B. Art. 49 GO) sind Verfahrensfehler nach Landesrecht, für die §214,215 nicht gelten. Lediglich das ergänzende Verfahren nach § 214IV findet Anwendung (wenn nicht schon nach Art. 49IVGO unbeachtlich)

-Ausfertigung der Satzung (§26 II GO):
landesrechtliche Erfordernis-> § 214, 215 BauGB beanspruchen keine Geltung (nur §214IV)

  • Ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre: § 16II BauGB sieht 2 Möglichkeiten der Bekanntmachung der Veränderungssperre vor.
  • > Liegen Verstöße gegen die ortsübliche Art der Bekanntmachung vor ist ein Verfahrensfehler nach Landesrecht gegeben Art. 26GO für den lediglich § 214IVBauGB gilt.
  • > Wird der Hinweiszweck der Veränderungssperre (genaue Bezugnahme auf zu sichernde Planung erforderlich; schlagwortartig muss der zu sichernde Plan bezeichnet werden) verfehlt gilt § 214INr.4 BauGB.

Materielle Voraussetzungen

  • Bebauungsplanaufstellungsbeschluss § 2I2BauGB
  • > Fehlt dieser:> Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre-> kann aber in einer Sitzung beschlossen werden.
  • Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses: §14I ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Veröffentlichung des Aufstellungsschlusses materielle Wirksamkeitsvorraussetzung für die Veränderungssperre ist -> Zwingend ist auch die zeitliche Abfolge: Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorzunehmen. (Nicht ausgeschlossen ist es dagegen, Bebauungsplan und Veränderungsperre an einem Tag zeitlich nacheinander bekanntzugeben.
  • Erforderlichkeit der Veränderungssperre: Prüfung am Maßstab von §1IIIBauGB-> es muss ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Planung, d.h. eine abstrakte Gefährdung, der eingeleiteten Planung gegeben sein.
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4
Q

Rechtsfolgen

A

Die Veränderungssperre ist darauf gerichtet, dass die Genehmigung für die Errichtung, Änderung, Beseitigung von Vorhaben im Sinne von §29 BauGB nicht erteilt wird. -> materieller Versagungsgrund für die Erteilung einer Baugenehmigung

-> Bloße Zusicherung der Erteilung der Baugenehmigung (Art.38 BayVwVfG) ist nicht von §14III BauGB umfaßt-> da Bindungswirkung der Zusicherung entfällt wenn sich nach Abgabe der Zusicherungserklärung die Sach- und Rechtslage wesentlich ändert (Art. 38III BayVwVfG) -> Eine solche rechtsbedeutsame Änderung ist auch der spätere Erlass einer Veränderungssperre.

-> Anders ist Rechtslage zu beurteilen, wenn der Baugenehmigungsantrag des Bauherrn durch die Baugenehmigungsbehörde abgelehnt wurde und der Bauherr nun im Wege einer Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage §42I Alt.2 VwGO um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.
Ist im nun maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verhandlung eine rechtsgültige Veränderungssperre in Kraft getreten, so muss das gerichtliche Verfahren auch dann erfolglos bleiben, wenn die ursprüngliche Versagung der Genehmigung rechtswidrig war. -> Dies ist Folge der unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte im Genehmigungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren
Frage????

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5
Q

Geltungsdauer der Veränderungssperre

A

§ 17 BauGB
-> auf die 2 Jahre ist die Zeit einer Zurückstellung gem. §15 BauGB anzurechnen § 17 I2. -> Dies gilt auch bei einer faktischen Zurückstellung, d.h. den Zeitraum vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre, den der Bauherr dadurch verliert, dass die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung verzögert. -> die faktische Zurückstellung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem bei sachgerechter Behandlung das Baugenehmigungsverfahren positiv abgeschlossen worden wäre. Zur Bestimmung dieses Zeitraumes kann auf die Bestimmung in §75 VwGO zurückgegriffen werden. (Regelfall 3 Monate). In den Fällen der faktischen Zurückstellung ist dann zwischen dem allgemeinen Lauf der veränderungssperre (§17I1 BauGB) und dem individuellen (§17I2 BauGB) zu unterscheiden.

Bsp: Wenn der Bauantrag des A am 2.4. 2015 bei der zuständigen Gemeinde eingeht und das Landratsamt die positive Behandlung des Bauantrags über den 2.7.2015 hinaus mit Rücksicht auf die Bauleitplanung der Gemeinde zurückhält, gilt das Bauvorhaben des A ab dem 3.7.2015 als faktisch zurückgestellt. -> Wenn die Gemeinde am 2.10.2015 eine Veränderungssperre für ihren beabsichtigten Bebauungsplan erlässt, läuft die Veränderungssperre generell vom 3.10.2015 bis zum 2.10.2017. -> In Bezug auf den Bauantrag des A endet die Veränderungssperre aber bereits am 2.7.2017 -> Ist nach diesem Zeitpunkt die Bauleitplanung der Gemeinde X noch nicht abgeschlossen muss der Bauantrag des A erneut genehmigt werden ungeachtet dessen, dass die Veränderungssperre generell (aber nicht individuell ggü. A) noch in Kraft ist und als Versagungsgrund für Bauanträge im künftigen Plangebiet dient.

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6
Q

besondere Umstände § 17 II BauGB

A
  • > nicht wenn sich Gemeinde bei der Bauleitplanung in ihren personellen und finanziellen Möglichkeiten übernommen hat.
  • > Auch darf die Gemeinde die Anforderungen des § 17II BauGB nicht dadurch zu umgehen, dass sie nach §17IIIBauGB die Veränderungssperre anstelle einer nochmaligen Verlängerung neu beschließt.
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7
Q

Rechtsschutz bei Veränderungssperre

A

gegen Veränderungssperre als Satzung § 47I Nr.1 VwGO

gegen Versagung der Baugenehmigung -> Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage §42I Alt.2 VwGO

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