Drittanfechtungsklage Flashcards

1
Q

Antragsbefugnis, § 42II

bsp: Baugenehmigung

A
  • > Baugenehmigung ist nicht an N adressiert, die Adressatentheorie ist damit nicht anwendbar.
  • > Da ein subjektives öffentliche Recht auf Beachtung aller Gesetze nicht besteht (kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch) liegt die Klagebefugnis nur vor, wenn N sich darauf berufen kann, dass die Erteilung der Baugenehmigung an E möglicherweise eine baurechtliche Norm verletzt die-zumindest auch -seinem Schutz dient also drittschützenden Charakter besitzt.
  • > Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat bestimmt sich nach der sog, Schutznormtheorie: Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht ausschließlich objektiv rechtlichen Charakter besitzt und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können.
  1. Feststellung nachbarschützender Normen
    -bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Auslegung!
    -> Es darf sich bei dem Schutz des Drittinteresses nicht nur um einen bloßen Rechtsreflex handeln; vielmehr muss dem Dritten ein subjektives öffentliches Recht
    eingeräumt werden. -> Davon ist auszugehen, wenn der Kreis der begünstigten Personen durch die Norm hinreichend klar und bestimmt ist.
    Es muss also im konkreten Fall geprüft werden ob die als verletzt in Betracht kommende Norm neben der Allgemeinheit dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierten Weise in einem schützenswerten Recht verletzt ist. Die Norm muss mithin ein Individualinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses verlangen kann, dass der Rechtssatz eingehalten wird.
  2. Drittschutz im Baurecht
    Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Norm dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer dient und diese gleichsam zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr zwar Beschränkungen im Interesse des Nachbarn hinnehmen muss, dafür aber auch erwarten kann, dass auch sein Nachbar diese Beschränkungen einhalten. Nachbarschützend sind insoweit:
    -Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung
    -Bestimmungen des Bauordnungsrechts über Abstandsflächen
    -Bestimmungen des Art.63I BayBO
    -Besondere Bedeutung gewinnt im Rahmen des Städtebaurechts das Rücksichtsnahmegebot
    -Nur in Ausnahmefällen kann unmittelbar auf Art. 14 GG zurückgegriffen werden.
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2
Q

§ 34 BauGB als Drittschützende Norm

A
  1. § 34 II BauGB i.V.m. § 2ff. BauNVO in Form des sog. Gebietserhaltungsanspruch: Die Eigentümer der Grundstücke die einem Bebauungsplan unterworfen sind, stehen in einem Austauschverhältnis zueinander. Jeder Eigentümer muss sich an die Vorschriften halten, kann aber gleichzeitig verlangen dass auch die Nachbarn diese einhalten. Gleiches gilt deshalb für ein faktisches Baugebiet i.S.d. §34 II BauGB.
  2. § 34 II BauGB i.V.m §§ 2ff. BauNVO in Form des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch: Nach der Rspr. des BVerwG kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein wenn es zwar nach den §§ 2 ff. BauNVO (ggf. ausnahmsweise) zulässig ist, aber dennoch gebietsunverträglich ist, weil es den Gebietscharakter gefährdet und damit der Prägung des Baugebiets zuwiderläuft.
  3. §34I BauGB iVm dem Gebot der Rücksichtnahme (über das Wort “einfügen” in § 34I BauGB bzw. über §15 IBauNVO in §34 II BauGB.)

->Gebietsprägungserhaltungsanspruch und § 15 I BauNVO dürfen nicht gleichgesetzt werden. Nach dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch kann ein Vorhaben unzulässig sein, dass bei genereller Betrachtung gebietsunverträglich ist (trotz Zulässigkeit nach §§ 2 ff. BauNVO), § 15I1 BauNVO).
§15 I1 BauNVO hingegen bezieht sich auf Vorhaben, die nach genereller typisierender Betrachtung gebietsverträglich sind, jedoch im konkreten Fall (aufgrund Anzahl, Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung) den Verhältnissen vor Ort widersprechen bzw. die Nachbarn unzumutbar beeinträchtigen

Der Nachbarschutz im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung lässt sich daher wie folgt systematisieren:

  1. Stufe: Gebietserhaltungsanspruch
    - > Das Vorhaben ist weder allgemein noch ausnahmsweise mit der Festsetzung des Bebauungsplanes vereinbar.
  2. Stufe: Gebietsprägungserhaltungsanspruch
    - > Das Vorhaben entspricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplanes , erweist sich im Einzelfall aber als (generell) gebietsunverträglich.
  3. Stufe: Rücksichtnahmegebot
    - >Das Vorhaben ist zulässig und generell nicht gebietsunverträglich, aber lässt konkret die erforderliche Rücksicht auf die Nachbarschaft vermissen.
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