Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen Flashcards
Arten des Außer-Kraft-Treten
- Aufhebung §1VIII (förmliches Verfahren)
- Funktionslosigkeit (kein förmliches Verfahren)
Aufhebung
§ 1VIII für die Aufhebung gelten die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff. BauGB
-> Dies gilt unabhängig davon ob der Bauleitplan wirksam oder unwirksam war. -> Auch beim unwirksamen Bebauungsplan bedarf es eines förmlichen Aktes, welcher den Rechtsschein des Bauleitplans beseitigt.
- > materiell rechtlich ist §1III BauGB entscheidend -> Aufhebung eines wirksamen Bebauungsplanes ist nur dann in Betracht zu ziehen wenn sie städtebaulich erforderlich ist.
- > Gemeinde muss Entscheidung darüber treffen was an Stelle des Bauleitplanes treten soll.
- Planungspflicht bei Flächennutzungsplänen gebietet einen neuen zu initiieren.
- Bei Bebauungsplänen kann Gemeinde weitere Bebauung über § 34, 35 BauGB zulassen.
Funktionslosigkeit des Bebauungsplans
Bsp: Bebauungsplan setzt ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO fest. -> in Wirklichkeit ist aber festzustellen, dass Landwirtschaftsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie etliche Gewerbebetriebe zugelassen wurden.
-> Festsetzung nach § 3 BauNVO ist überholt, da tatsächlich ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entstanden ist.
Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines B-Plans können außer Kraft treten, wenn die Festsetzungen des B-Plans aufgrund veränderter Umstände obsolet werden.
Vorr:
- tatsächlichen Verhältnisse unter denen der B-Plan erlassen wurde, haben sich verändert und Zustand erreicht der eine Verwirklichung des B-Plans auf unabsehbare Zeit ausschließt.
- Umstand muss so offensichtlich sein, dass kein Vertrauen der Öffentlichkeit in den Fortbestand des B-Plans mehr besteht.
- > Sobald in Klausur ursprüngliche Festsetzung und tatsächlicher Entwicklungszustand voneinander markant abweichen muss man auf ein derartiges Außerkrafttreten denken.-> Bei einer Unwirksamkeit muss man die Klausur am Maßstab von §§ 34, 35 BauGB zu Ende lösen.
- > Problematisch ist bei späterer Funktionslosigkeit von B-Plänen die Geltung der Jahresfrist in § 47 II1 -> wird bejaht. Die Jahresfrist gilt sowohl für erst nachträglich rechtswidrig gewordene Rechtsvorschriften als auch in Fällen der bloßen Funktionslosigkeit. Grund dafür auch bei Funktionslosigkeit die Antragsfrist ab Bekanntgabe des B-Plans in Lauf zu setzen ist der Wortlaut der Vorschrift sowie Sinn und Zweck der Antragsfrist, die Rechtssicherheit zu erhöhen.