Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen Flashcards

1
Q

Arten des Außer-Kraft-Treten

A
  • Aufhebung §1VIII (förmliches Verfahren)

- Funktionslosigkeit (kein förmliches Verfahren)

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Q

Aufhebung

A

§ 1VIII für die Aufhebung gelten die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff. BauGB

-> Dies gilt unabhängig davon ob der Bauleitplan wirksam oder unwirksam war. -> Auch beim unwirksamen Bebauungsplan bedarf es eines förmlichen Aktes, welcher den Rechtsschein des Bauleitplans beseitigt.

  • > materiell rechtlich ist §1III BauGB entscheidend -> Aufhebung eines wirksamen Bebauungsplanes ist nur dann in Betracht zu ziehen wenn sie städtebaulich erforderlich ist.
  • > Gemeinde muss Entscheidung darüber treffen was an Stelle des Bauleitplanes treten soll.
  • Planungspflicht bei Flächennutzungsplänen gebietet einen neuen zu initiieren.
  • Bei Bebauungsplänen kann Gemeinde weitere Bebauung über § 34, 35 BauGB zulassen.
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Q

Funktionslosigkeit des Bebauungsplans

Bsp: Bebauungsplan setzt ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO fest. -> in Wirklichkeit ist aber festzustellen, dass Landwirtschaftsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie etliche Gewerbebetriebe zugelassen wurden.
-> Festsetzung nach § 3 BauNVO ist überholt, da tatsächlich ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entstanden ist.

A

Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines B-Plans können außer Kraft treten, wenn die Festsetzungen des B-Plans aufgrund veränderter Umstände obsolet werden.

Vorr:

  • tatsächlichen Verhältnisse unter denen der B-Plan erlassen wurde, haben sich verändert und Zustand erreicht der eine Verwirklichung des B-Plans auf unabsehbare Zeit ausschließt.
  • Umstand muss so offensichtlich sein, dass kein Vertrauen der Öffentlichkeit in den Fortbestand des B-Plans mehr besteht.
  • > Sobald in Klausur ursprüngliche Festsetzung und tatsächlicher Entwicklungszustand voneinander markant abweichen muss man auf ein derartiges Außerkrafttreten denken.-> Bei einer Unwirksamkeit muss man die Klausur am Maßstab von §§ 34, 35 BauGB zu Ende lösen.
  • > Problematisch ist bei späterer Funktionslosigkeit von B-Plänen die Geltung der Jahresfrist in § 47 II1 -> wird bejaht. Die Jahresfrist gilt sowohl für erst nachträglich rechtswidrig gewordene Rechtsvorschriften als auch in Fällen der bloßen Funktionslosigkeit. Grund dafür auch bei Funktionslosigkeit die Antragsfrist ab Bekanntgabe des B-Plans in Lauf zu setzen ist der Wortlaut der Vorschrift sowie Sinn und Zweck der Antragsfrist, die Rechtssicherheit zu erhöhen.
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