Grundsatz der Planerhaltung bei Bauleitplänen Flashcards
Allgemeine Grundsätze
- > Beachtlichkeit von Rechtsverstöße gegen das BauGB sind bei Bauleitplänen erheblich eingeschränkt.
- > Während die Gemeinde die formellen und materiellen Vorgaben im Auftsellungsverfahren umfassend beachten muss und diese im Genehmigungsverfahren (§§ 6 I, 10 Abs.2 BauGB) ohne Einschränkungen überprüft werden (§ 216 BauGB), bleiben bestimmte Rechtsverstöße nach dem Inkrafttreten der Satzung (bzw. des Planes) gem. §§ 214, 215 folgenlos.
- > Wenn Bebauungsplan in Kraft gesetzt wurde (z.B. Klausurkonstellation Normenkontrollverfahren): § 214, 215
- > Wenn noch nicht in Kraft: § 216
- > Exklusivitätsverhältnis zwischen §216 und §§ 214, 215
- > § 214, 215 BauGB gehen auf das Nichtigkeitsdogma zurück: Fehlerfolge eines Rechtsverstoßes bei einer Satzung ist die Nichtigkeit
- > Wegen generellen Heilungsmöglichkeit in § 214 IV sind an relevanten Fehlern leidende Baupläne stets unwirksam.
Regelungstechnik der § 214 ff
Absatz I: Abschließende Regelung der Fehlerrelevanz von Verfahrens- und Formfehlern nach dem BauGB.
-> Verfahrens und Formfehler nach Landesrecht sind stets beachtlich
Absatz II: materielle Fehler: -> grds. beachtlich (unbeachtliche Fälle betreffen immer das in § 8 BauGB angesprochene Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Abwägungsmängel
§ 214 I Nr.1 BauGB und 214 III BauGB
- > Mängel im Abwägungsergebnis (Abwägungsdisproportionalität) sind stets beachtlich.
- > Mängel im Abwägungsvorgang soweit diese nicht offensichtlich und für das Abwägungsergebnis ohne jEinfluss sind, sind grds. unbeachtlich.
Offensichtlich
Offensichtlich sind etwa Mängel die sich aus Akten, Protokollen oder aus der Begründung des B-Plans, also aus objektiv feststellbaren Umständen positiv ergeben.
-> Kann nur negativ nicht ausgeschlossen werden dass die Gemeinde sich mit einem abwägungsrelevanten Punkt nicht befasst hat, so darf allein aus diesem Grund noch nicht von einem offensichtlichen Mangel ausgegangen werden.
Einfluss auf das Abeägungsergebnis
wenn die Planung ohne den Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre.