Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB Flashcards
Abgrenzung Innenbereich von Plan- und Außenbereich
§ 34 BauGB bildet selbstständig oder unter Ergänzung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30IIIBauGB den planungsrechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Bauvorhaben in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
“im Zusammenhang bebauter Ortsteil”
Ortsteil: komplexartige Bebauung in der Gemeinde von gewissem zahlenmäßigem Gewicht iSe organischen Siedlungsstruktur.
Bebauungszusammenhang: ist gegeben wenn die Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt.
- > regelmäßig ist ein Grundstück oder Grundstücksteil dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mind. an 3 Seiten von Bebauung umgeben sind.
- > 34 BauGB stellt ausschließlich eine Beurteilung am Maßstab des tatsächlich Vorhandenen dar-> Ob die sich in der näheren umgebung zu findene Bebauung genehmigt ist oder lediglich von Seiten der Bauaufsichtsbehörden toleriert wird, ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ohne Bedeutung.
- > Eine frühere zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag beseitigte bauliche Anlage wirkt bei der Beurteilung nach §34 noch so lange nach wie realistisch mit einem Ersatzbau gerechnet werden kann. Nach spätestens 2 Jahren dürfte sich allerdings die Umgebung auf die vorhandene Lücke eingestellt haben.
-> Begrenzung in zweierlei Hinsicht
-Gemeindegrenzen
-hinter letzten tatsächlich vorhandenen Gebäude. Im Anschluss befindet sich der Außenbereich im Sinne von §35 BauGB.
(in der Praxis wirken oftmals Straßenzüge, Flussläufe, Eisenbahntrassen als trennendes Element zwischen Innen-und Außenbereich.
Wann unterbricht eine unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang ?
wenn die auf ihr vorgesehene Bebauung nicht mehr als Fortsetzung der die Fläche umgebenden vorhandenen Bebauung angesehen werden kann.-> “Außenbereich im Innenbereich”
regellose Splitterbebauung
- > § 35 ist anzuwenden
- > bietet keinen Ansatz für eine Weiterentwicklung nach §34 BauGB
Bsp: bei der Gemeinde X erstreckt sich eine 400 m lange Straße ortsaußwärts über unbebaute Flächen. Sie mündet in einen WEndehammer um den in loser einzeiliger Babauung neun Wohnhäuser entstanden sind.
Prüfung des Einfügens in die nähere Umgebung im Sinne von §34 BauGB
- Feststellung der Umgebung, dh. der Bereich auf den sich das Vorhaben auswirken kann und der anderseits selbst das Baugrundstück prägt. (Wie weit dieser Kreis zu ziehen ist hängt von der Größe des Vorhabens und den sich in der Umgebung befindlichen Objekte ab.
- Feststellung der dortigen Bebauung
Bei Art der baulichen Nutzung Prüfung, ob faktisches Baugebiet nach § 34II BauGB vorliegt; falls ja : Direktanwendung der BauNVO (Fremdkörper in der Umgebung bleiben bei dieser Beurteilung außer Betracht. Fremdkörper sind dabei ggü. einer weitgehend einheitlichen Bebauung auffällig in Kontrast stehende einzelne Anlagen.); bei Kriterien Maß, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche BauNVO als Auslegungshilfe (z.B für Maß § 16 II BauNVO) - Prüfung ob das geplante Vorhaben den vorgegebenen Rahmen einhält.-> Bei §34IIBauGB ist unter direkter Heranziehung der BauNVO zu fragen ob das Bauvorhaben im gegebenen faktischen Baugebiet allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig ist. Die Prüfung ist auch auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit zu erstrecken wie §34IIHS.2 mit der entsprechenden Anwendung von 31I BauGB indiziert.
- Prüfung ob das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist. Prüfung von Ausnahmen
Bei Anwendung von § 34IIBauGB Prüfung von § 15I BauNVO bei bislang zulässigem Vorhaben; bei bis dato unzulässigem Vorhaben Heranziehung von § 31 II BauGB entsprechend, bei § 34I BauGB Prüfung ob unzumutbare bodenrechtliche Spannung entstehen bzw. verschärft werden.
Prüfung des § 34 BauGB
- Feststellung eines Innenbereichs; im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Abgrenzung von der regellosen Splitterbebauung und vom Außenbereich)
- einfügen des Vorhabens nach Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksflächen in die nähere Umgebung
- Wahrung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen
- Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes
- Gesicherte Erschließung
- Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
Bei rechtswidriger Verweigerung Ersetzungsmöglichkeit nach §36 II3 BauGB, Art 67I BayBO
-> Die Darstellung des Flächennutzungsplanes die einem Vorhaben im Innenbereich zuwieder laufen sind eine beliebte Klausurfalle. Beachten Sie dass der Flächennutzungsplan im Innenbereich anders als im Außenbereich (§ 35 III Nr. 1, §35 III3 BauGB) kein Beurteilungskriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhaben ist.