Drittanfechtungsklage Flashcards

1
Q

Antragsbefugnis, § 42 II VwGO

A

Die Baugenehmigung ist nicht an N adressiert, die Adressatentheorie ist damit nicht anwendbar. -> N ist zwar Beteiligter im Verfahren -vgl. Art. 66 II 1BayBO- aber nicht Adressat des Verwaltungsakts

Da ein subjektives öffentliches Recht auf Beachtung aller Gesetze nicht besteht (kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch) liegt die Klagebefugnis nur vor, wenn N sich darauf berufen kann, dass die Erteilung der Baugenehmigung an E möglicherweise eine baurechtliche Norm verletzt die -zumindest auch - seinem Schutz dient, also nachbar bzw. drittschützenden Charakter besitzt.
-> Dies bestimmt sich nach der Schutznormtheorie: Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht ausschließlich objektiv- rechtlichen Charakter besitzt und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern -zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.

-> Bestimmung durch Auslegung der Norm:
es darf sich bei dem Schutz des Drittinteresses nicht nur um einen bloßen Rechtsreflex handeln -> dem Dritten muss ein subjektiv öffentliches Recht eingeräumt werden. -> Davon ist auszugehen wenn der Kreis der Begünstigten Personen durch die Norm hinreichend klar und bestimmt ist.
-> Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Norm dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer dient und diese gleichsam zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt.

Nachbarschützend sind insoweit:

  • Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung
  • Bestimmungen des Bauordnungsrechts über Abstandsflächen
  • Bestimmung des Art. 63 I BayBO
  • Rücksichtsnahmegebot
  • In Ausnahmefällen kann unmittelbar auf Art. 14 GG zurückgegriffen werden.

-> § 34 BauGB gewährt unter 3 verschiedenen Aspekten Drittschutz:

§ 34 II BauGB i.Vm § 2ff BauNVO in Formdes sog. Gebietserhaltungsanspruchs: Die Eigentümer der Grundstücke die einem Bebauungsplan unterworfen sind stehen in einem Austauschverhältnis zueinander: Jeder Eigentümer muss sich an die Vorschriften halten kann aber gleichzeitig verlangen das auch die Nachbarn diese einhalten. Gleiches gilt deshalb für ein faktisches Baugebiet iSd § 34 II BauGB

§ 34 II BauGB iVm § 2 ff. BauNVO in Form des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs: Nach der Rspr. kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein wenn es zwar nach den § 2 ff. BauNVO zulässig ist aber dennoch gebietsunverträglich ist, weil es den Gebietscharakter gefährdet und damit der Prägung des Baugebiets zuwiederläuft.

§ 34 I BauGB iVm dem Gebot der Rücksichtsnahme (über das Wort “einfügen” in § 34 BauGB bzw. über § 15 I BauNVO in § 34 II BauGB

  1. Stufe: Gebietserhaltungsanspruch
    Das Vorhaben ist weder allgemein noch ausnahmsweise mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar.
  2. Stufe: Gebietsprägungserhaltungsanspruch
    Das Vorhaben entspricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans, erweist sich im Einzelfall aber als generell gebietsunverträglich.
  3. Stufe: Rücksichtsnahmegebot
    Das Vorhaben ist zulässig und generell nicht gebietsunverträglich aber lässt konkret die erforderliche Rücksicht auf die Nachbarschaft vermissen.
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2
Q

Der Begriff des Nachbarn

A

öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen -> Grundstücke werden vom Eigentümer repräsentiert.
Nachbar ist deshalb nur derjenige der entweder Eigentümer ist oder einem Eigentümer vergleichbar an dem Grundtsück berechtigt ist.
-> Mieter und Pächter sind keine Nachbarn -> sind im Regelfall nicht iSv § 42 II VwGO klagebefugt

Die BayBO trägt der eigentumsrechtlichen Aufwertung obligatorischer Besitzrechte durch die Rspr. (Mieter ist Eigentümer iSv. Art.14 GG) in Art. 66III3 Rechnung: der Grundstückseigentümer nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters aus Art. 14 GG wahr.
Ausnahmen:
1. Bei konkreten Gesundheitsgefahren kann sich ein Mieter oder Pächter auf Art. 2II1GG berufen. Art. 66III3 BayBO betrifft nur aus dem Eigentumsgrundrecht folgende Rechte.
2. Der Inhaber einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung (§4 BImSchG), der nicht zugleich Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, hat aus seiner Genehmigung eine wehrfähige Rechtsposition die ihn vor drohenden Betriebseinschränkungen infolge der Baugenehmigung schützt.

-> Nachbar ist jeder der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage Eigentümer eines Grundstücks ist.

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3
Q

Rücksichtsnahmegebot Abwägungskriterien

A
  • Eine Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst nur demjenigen möglich der selber schutzwürdig ist; keine Schutzwürdigkeit besteht dann, wenn man selber eine bauliche Anlage in rechtswidriger Weise nutzt (z.B. Schwarzbau)
  • Besonders schutzwürdig im Rahmen der Abwägung ist der Betreiber eines privilegierten Vorhabens nach § 35 I BauGB, da der Gesetzgeber in Planersatzfunktion die Zuordnung in den Außenbereich angeordnet hat.
  • Verminderte Schutzwürdigkeit besteht bei einer besonderen Vorprägung oder Vorbelastung der Umgebung; insoweit handelt es sich um den Gedanken der Situationsgebundenheit der jeweiligen baulichen Anlage da man es in der eigenen Hand hat, wohin und in welche Umgebung man zieht (z.B. müssen im Außenbereich oder in Ortsrandlage mehr industrielle und gewerbliche Emissionen hingenommen werden als in der Innenstadt; dagegen muss in der Innenstadt grundsätzlich mehr Verkehrslärm hingenommen werden als in Ortsrandlage)

-> Unerheblich ist dabei in allen Fällen eine persönliche Überempfindlichkeit des Betroffenen, maßgeblich ist also stets ein objektiver Maßstab.

Häufige Fallkonstellationen: Es besteht kein allgemeines Recht auf einen freien Ausblick; ebenso kein allgemeiner Schutz gegen Einsicht in die bauliche Anlage von anderen baulichen Anlagen aus. (Einsichtsmöglichkeiten sind im bebauten innerstädtischen Bereich ortsüblich und grds. hinzunehmen.
Es besteht kein allgemeiner Miieuschutz im Sinne der Zusammensetzung des sozialen Umfelds. Dies folgt daraus, dass das Baurecht einen städtebaulichen Ansatz verfolgt.

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4
Q

generell drittschützdende Vorschriften

Partiell drittschützende Vorschriften

A
  • Die Verletzung generell drittschützender Normen kann von allen Grundstückseigentümern, die in den Schutzbereich der Vorschrift fallen gerügt werden und zwar unabhängig davon ob er oder sie im Einzelfall tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird.

Partiell drittschützdende Wirkung entfalten baurechtliche Normen nach der Rspr. wenn und soweit ihnen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist und dieses Gebot ausnahmsweise auch subjektiv-rechtlich wirkt.
-> Um sich darauf berufen zu können muss eine konkrete Betroffenheit dargelegt werden. (Unterschied zu generell drittschützenden Vorschriften)

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5
Q

Bsp: generell drittschützende Vorschriften

A

-> finden sich sowohl im Bauplanungs- als auch im Bauordnungsrecht

  • 30 BauGB iVm §§2 ff BauNVO
  • § 31I und II BauGB soweit Ausnahmen bzw. Befreiungen von Festsetzungen über die Art der Bebauung gewährt werden
  • §34II BauGB iVM. §§ 2 ff. NauNVO

-nicht Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 30BauGB iVm §§ 16 ff BAuNVO) dienen rein städtebaulichen Interessen (Ausnahme: wenn ersichtlich ist, das der Plangeber auch die Nachbarn unabhängig von ihrer individualen Betroffenheit schützen wollte

  • Die meisten Vorschriften des Bauordnungsrechts dienen außschließlich öffentlichen Interessen. (Gefahrenabwehr, der Baugestaltung und der Gewährleistung sozialer sowie umweltrechtlicher Standards)
  • > Generell nachbarschützdend ist jedoch das Abstandsflächenrecht der BayBO (soll für ausreichend Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude sorgen und stellt einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Nutzungsinteressen her, dessen Einhaltung Bauherr und Nachbar wechselseitig voneinander verlangen können.
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6
Q

Rücksichtsnahmegebot bei Bebauungsplan Herleitung

A

->§15I2 BauNVO
Dieses dem Aufopferungsgedanken entstammende Gebot schützt den Nachbarn im bauplanugsrechtlichen Sinne gegen tatsächliche Beeinträchtigungen sofern er in qualifizierter und individualisierter Weise in seinen bauplanungsrechtlich schützenswerten Interessen verletzt sein kann.

Nach dem Rücksichtsnahmegebot ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl Lage Umfng oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend was dem Rücksichtsnahmeberechtigten aber auch was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist.

“Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist dem die Rücksichtnahme zugute kommt umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind umso weniger braucht der Bauherr rücksicht zu nehmen.” (BVerwGE 52, 122 (125))

Drittschutz vermittelt es aber nur wenn “in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.” BVerwGE 67, 339 (344)

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7
Q

Maßstab bei Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, aufgrund störender Immisionen.

A

Zur Bestimmung der bauplanungsrechtlich relevanten Zumutbarkeitsgrenze könne die durch Grenzwertbestimmungen ausgefüllten Wertungen und Begriffsbestimmungen des BImSchG herangezogen werden, dessen Zielrichtung darin besteht, schädliche Umwelteinwirkungen von Anlagen nach Möglichkeit zu vermeiden oder auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Hält der Emittent diedort genannten Grenzwerte ein, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Grundsatz dem entsprechen, was in dem jeweiligen Gebiet entsprechend seiner Zweckbestimmung vom Durchschnittsbürger als zumutbar angesehen wird, kann demnach auch keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angenommen werden. (BVerwG NVwZ 1984, 509)

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8
Q

BVerfG, NVWZ 2002, 1384

§15 I1 BauNVO

A

§15I1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets.
Auch für Ausnahmen nach §8III Nr.2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sein muss. Da im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, sind in ihm Seniorenpflegeheime typischerweise wegen der wohnähnlichen Unterbringung der betreuten Personen unzulässig

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9
Q

Maß der baulichen Nutzung - drittschützend ?

A

Auf eine Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung kann sich der Nachbar jedoch in der Regel nicht berufen. Die Vorgaben des Bauplanungsrechts über das Maß der baulichen Nutzung bestehen ausschließlich im Gemeininteresse. Damit unter Rücksichtnahmegesichtspunkten partieller Drittschutz anzunehmen ist, ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks erforderlich. Das Vorhaben muss bei einer Gesamtschau aller Umstände “abriegelnde” oder “erdrückende” Wirkung auf das Nachbargrundstück haben. BayVGH, Bschl. v. 25.1.2013, 15 ZB 13.68

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10
Q

Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO)

A

Das Abstandsflächenrecht ist generell drittschützdend, da es ein zu dichtes Heranbauen an die Grundstücksgrenze im Interesse des Nachbarn (Besonnung, Belüftung, Lärmschutz) verhindern soll.

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11
Q

Fakultative Ablehnungsbefugnis (Art. 68I1 Hs. 2 BayBO) - drittschützdende Wirkung ?

A

-Nach der Formulierung “darf … ablehnen” ist nicht ausgeschlossen, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, in die sie nachbarliche Interessen einstellen muss.
Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist umstritten.
Nach einer Auffassung stellt sie lediglich klar, dass die Genehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgeleht werden dürfe, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften erkannt werde, die nicht im Prüfprogramm der Art. 59, 60 enthalten sind. Durch den Gebrauch des Wortes “darf” anstatt “kann” bringe das Gesetz lediglich zum Ausdruck, dass der Bauaufsichtsbehörde eine Befugnis eingeräumt, nicht hingegen ein Ermessensspielraum eröffnet werde, der ggf. auch im Interesse des Bauherrn oder Dritten (Nachbarn) bestehen könnte.
Nach überwiegender Auffasung stellt Art. 68 I 1Hs.2 BayBO hingegen eine fakultative Ablehnungsbefugnis mit Versagungsermessen dar. Befugnis und ERmessen schlössen sich nicht prinzipiell aus. Der Wortlaut “darf” impliziere nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Terminologie ein Ermessen der Behörde. SChließlich entspreche diese Lesart auch der gesetzgeberischen Konzeption des Art. 68 als Ablehnungsgrund bei “Zufallsfunden”-> Komme es zu einem solchen Zufallsfund so eröffne dieser das ERmessen der Bauaufsichtsbehörde das sich aber auf den Bereich des Zufallsfund beschränkt.

-> Nach beiden Ansätzen stellt Art. 68I1 Hs. 2 BayBO keine drittschützende Norm dar.
dafür: Anwendung der Schutznormtheorie-> Sinn und Zweck der Ablehnungsbefugnis sprächen dagegen, dem Nachbarn eine wehrfähige Rechtsposition einzuräumen. Andernfalls könnte dieser nämlich eine Vielzahl von potentiellen Verstößen vorbringen um Zufallsfunde zu “produzieren” und die Behörde so zu einer Ermessensentscheidung zwingen. Mit der Eröffnung des Ermessens sollen nur öffentliche Interessen geschützt werden.
Eine andere Auslegung würde “die Intentionen des Gesetzgebers ad absurdum führen” da er das Prüfprogramm bewusst zur Deregulierung des Genehmigungsverfahrens eingeschränkt hat; die Einschränkung aus 59 hätte keine Bedeutung mehr.

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12
Q

Art. 63 I1 Hs.1 BayBO Abweichungsbefugnis - drittschützend?

A

Die Zulassung einer Abweichung hat unter “Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange” zu erfolgen, was einen drittschützenden Charakter der Vorschrift nahe legt.
-> Indes ist fraglich ob Art. 63 I 1 Hs1 BayBO generell oder partiell drittschützend ist?

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13
Q

Art. 63 BayBO - Ermessen ?

A

Bei Art. 63 I1Hs.1 BayBO sind Tatbestand und Ermessen streng auseinanderzuhalten. Tatbestandlich setzt die Abweichung voraus, dass (1) der Zweck der Vorschrift, von der Abgewichen wird ermittelt wird (2) die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und (3) die Interessen des Bauherrn mit denen der Nachbarn fehlerfrei abgewogen werden.
-> Erst wenn diese Vorraussetzungen erfüllt sind, ist das Abweichungsermessen der Behörde eröffnet. Die Rspr. geht dabei von einem sog. intendierten Ermessen aus, d.h. die Abweichung ist in der Regel zuzulassen , wenn der Tatbestand erfüllt ist.

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14
Q

Unterkunft für Asylbegehrende - Art der Nutzung ?

A

-> Anlage für soziale Zwecke
Es handelt sich dabei nicht um eine Wohnanlage sondern um eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. In Abgrenzung zu einer Wohnanlage ist die Einordnung als Anlage für soziale Zwecke gerechtfertigt, da der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist, sondern auf einer Zuweisungsentscheidung beruht, auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeit hat. Von einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häusslichen Wirkungskreises kann - wie das BVerwG fordert - nicht die Rede sein.

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15
Q

Unterschied § 246 X BauGB zu §31 II BauGB

A

In dieser erweiternden Sonderregel ist im Unterschied zu § 31II das weitere Tatbestandsmerkmal für die Befreiung, wonach die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen, nicht aufgeführt. Da dies im Gesetzgebungsverfahren erkannt wurde, handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, ist vielmehr so zu verstehen dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Vorraussetzungen des § 246X davon ausgeht, dass die Grundzüge der Planung gewahrt sind, wenn in einem Gewerbegebiet zum Zweck der Schaffung von Flüchtlings und Asylbewerberunterkünften eine Befreiung erteilt wird.

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