Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung Flashcards

1
Q

Prüfungsreihenfolge

A
  • man beginnt mit § 1 III BauGB (sobald und soweit erforderlich)
  • > im letzten Schritt Abwägungsentscheidung nach § 1VII BauGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Planungsbefugnis § 1 III BauGB

A
  • > weites Ermessen-> gemeindliche Selbstverwaltung
  • > Planung ist nur dann nicht erforderlich wenn keine stätdebauliche Konzeption verfolgt wird sondern lediglich Ziele nicht städtebauliche Art verfolgt werden.(Planung ausschließlich um Erschließungsbeiträge zu verlangen können)
  • > unschädlich ist es hingegen, wenn die Gemeinde neben einer städtebaulich motivierten Zielsetzung auch andere Ziele verfolgt.

Ein Verstoß gegen § 1 III 1 BauGB wird bei folgenden Fallgruppen angenommen:

  • Fehlen eines städtebaulichen relevanten Ziels: Dies ist der Fall bei a)reiner Gefälligkeitsplanung zugunsten Privater oder b) falls Planungsabsicht der Gemeinde und Plan nicht übereinstimmen
  • reine Negativplanung
  • fehlende Realisierungschance der Planung
  • Vorratsplanung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Problem: Planungsbefugnis bei “reiner Negativplanung”

A

Die Erforderlichkeit fehlt auch, wenn eine Regelung in einem Bebauungsplan nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird.
->jedoch kein generelles Verbot negativer Festsetzung
->auch die Festsetzung einer freizuhaltenden Fläche ist nicht gleichbedeutend mit einer reinen Negativplanung.
-> Dass der Hauptzweck einer Festsetzung die Verhinderung und der Ausschluss einzelner Nutzungen ist, macht diese Festsetzung noch nicht per se zum Verstoß gegen § 1 III BauGB.-> Entscheidend ist, dass der Festsetzung ein positiver planerische Wille und ein planerisches Konzept zugrunde liegt.
-> Gegen § 1III BauGB verstößt die Planung nur dann, wenn die positive Festsetzung nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern und damit die positiv festgesetzte Nutzung nicht gewollt ist.
Bsp: Ausweisung einer Grünfläche, nur um die Ansiedlung von Mobilfunkmasten auszuschließen. -> Gemeinde beabsichtigt zu keinem Zeitpunkt diese Grünanlage herzustellen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Planungspflicht

A

-> besteht grds. für das Aufstellen des Flächennutzungsplan, weil eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur gewährleistet ist, wenn ihre Grundzüge in dem hierfür vorgesehenen vorbereitenden Bauleitplan festgelegt werden. -> Ausnahme § 8II2 BauGB

  • > Da auf Ebene der Bebaungspläne die §§ 34, 35 BauGB als gesetzliche Ersatzpläne eine im Regelfall angemessene städtebauliche Entwicklung ermöglichen, besteht für den Erlass eines Bebauungsplans dem Grunde nach keine Planungspflicht. -> Bei Bebauungsplänen verdichtet sich die grundsätzliche Planungsbefugnis aus § 1III ausnahmsweise zur Planungspflicht wenn die städtebauliche Situation der Gemeinde eine bestimmte Bauleitplanung verlangt.
  • > auch wenn Planungspflicht festzustellen ist, haben Dritte nach § 1 III2 BauGB keinen Anspruch auf Bauleitplanung.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

A

§ 1 IV BauGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Beachtung der Planungsziele und Planungsleitlinien in §1V,VI BauGB

A

-> Bauleitpläne sollen u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Bodennutzung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang bringt. §1 V-> grundsätzlichen Planungsziele.
§1 VI: Katalog der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange. (ergänzt durch § 1a BauGB in Belangen des Umweltschutzes)
-> Die Entscheidung nach § 1VII BauGB konkretisiert die abstrakten Vorgaben für die Planung aus §1 V und VI
-> Die die Planungsziele und Planungsleitlinien bezeichnenden Begriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Rahmen der Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Gemeinde nach §2 III, 1VII BauGB in ihrer Auslegung und Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Interkommunale Abstimmungspflicht, § 2 II BauGB

Bsp: planende Gemeinde A beabsichtigt die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets an ihrem Ortsrand. -> Unmittelbar angrenzend hat die Gemeinde B seit längerem ein Sondergebiet (§ 11 BauNVO) für einen Kurpark mit Kurklinik ausgewiesen.

A
  • > Gemeinde muss nicht unmittelbar an andere Gemeinde angrenzen.
  • > Liegen beachtliche Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Gebiet einer Nachbargemeinde vor, so ist deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach § 2 III, bzw. 1 VII BauGB anzusprechen.
  • > Formell wird das Abstimmungsgebot über §4I,II sichergestellt-> Nachbargemeinde ist Träger öffentlicher Belange
  • > Wenn planbetroffene Nachbargemeinde nicht am Bauleitplanverfahren beteiligt wird, kommt sowohl ein Verstoß gegen die Bestimmung in § 4I und 2 BauGB (formelle interkommunale Abstimmung) als auch das materielle Gebot interkommunaler Abstimmung aus §2II BauGB infrage.-> daneben ist auch an einen eventuell beachtlichen Abwägungsfehler zu denken.

Das interkommunale Abstimmungsgebot in §2II BauGB ist nach der Rechtsprechung bereits dann verletzt, wenn eine Bauleitplanung gewichtige negative Auswirkungen auf die Nachbargemeinde hat.

Bsp:
Hier muss es sich der planenden Gemeinde aufdrängen, die Nachbargemeinde nach § 4 BauGB am Verfahren zu beteiligen. -> Daneben muss über § 2II ein Ausgleich der gleichgewichteten örtlichen Planung angestrebt werden.->Dieser dürfte jedoch aufgrund der Unterschiedlichkeit und Unverträglichkeit der konkurrierenden Nutzungen ausgeschlossen sein.

  • > Nachbargemeinde kann gegen die Zulassung eines Einzelbauvorhabens auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bebauungsplans vorgehen. § 2II BauGB stellt insoweit eine die Nachbargemeinde schützende Norm des materiellen Rechts dar.
  • > Gegen den nicht abgestimmten Bebauungsplan kann Gemeinde Prinzipale Normenkontrolle § 47I Nr.1 VwGO einlegen.
  • > Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes kann die Nachbargemeinde Rechtsschutz im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Fortführung der Bauleitplanung erheben. -> Nachbargemeinde ist es nicht zumutbar gegen Einzelbaugenehmigungen, die vor Inrafttreten des BPlans auf der Grundlage von § 33BauGB ergehen, jeweils im Klageweg (Anfechtungsklage) vorzugehen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Entwicklungsgebot § 8II BauGB

A

Der Bebauungsplan ist die Überführung des Flächennutzungsplanes in eine höhere Konkretisierungsstufe. -> muss Grundordnung des FPlans wahren und diese inhaltlich näher ausgestalten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Materielle Rechtmäßigkeit Schema

A

I. Materielle Fehler ohne Abwägungsmöglichkeit

  1. Planrechtfertigung §1III1 BauGB
  2. Anpassungsgebot § 1IV BauGB
  3. Entwicklungsgebot §8 II 1 BauGB
  4. Zulässige Festsetzungen § 9 BauGB

II. Materielle Fehler mit Abwägungsmöglichkeit

  1. Prüfungsumfang
  2. Vorliegen eines Abwägungsfehlers § 1VII
    a) Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz
    b) Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§2IIBauGB)
    c) Gebot der Konfliktbewältigung
  3. Konsequenzen von Abwägungsmängeln
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Zulässige Festsetzungen § 9 BauGB

A

->mögliche Inhalt von B-Plan ergibt sich aus dem abschließenden Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in §9 I, Ia BauGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Prüfungsumfang

A

Fehler im Abwägungsergebnis sind auf jedenfall im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Fraglich ist inwieweit Aspekte des Abwägungsvorgangs zu prüfen sind.
-> Der Wortlaut des § 214 III2 Hs.1 (Mängel die Gegenstand der Regelung in I1 Nr.1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden.)
spricht dafür die bei § 2III verorteten Aspekte nicht mehr auf Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit zu behandeln.
-> Aus dem Wortlaut ergibt sich aber auch, dass Mängel im Abwägungsvorgang durchaus noch von Bedeutung sein können.
-> Daher sind die Punkte der Abwägungsfehleinschätzung und der Abwägungsdisproportionalität zu untersuchen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Abwägunsfehleinschätzung

Gemeinde beteiligt die Naturschutz und Forstbehörde im Verfahren und nimmt die Stellungnahme grds. zur Kenntnis. -> Jedoch misst die Gemeinde den vorgetragenen Sachargumenten keinerlei Bedeutung bei, da die Gemeinde von vornherein gewillt ist an ihrer Planungsabsicht festzuhalten. -> Der Belang Naturschutz wird damit sachwidrig von vornherein hintenangestellt und für die Abwägungsentscheidung als nachrangig eingestuft. -> Die Verkürzung der Abwägung liegt hier bereits auf einer Vorstufe der eigentlichen Abwägung nach § 1 VII BauGB, da der Belang Naturschutz nicht entsprechend seiner Bedeutung in der späteren Abwägungsentscheidung Berücksichtigung findet.

A

liegt vor wenn die Bedeutung einzelner Belange vom Abwägenden Organ verkannt wird.

z. B. Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz:
- > besagt dass miteinander nicht verträgliche Nutzungen räumlich getrennt werden müssen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Gebot der Konfliktbewältigung

A

Ein Abwägungsfehler läge vor, wenn ein Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen, die Planung berührenden Probleme nicht abschließend bewältigt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Problem: Vorwegbindung-> Vereinbar mit §§ 2III und 1VII?

A

Gemeinde tritt bereits mit einem Plankonzept in das Verfahrens zur Aufstellung eines Bauleitplanes ein.

  • > BVerwG nimmt keine unzulässige Verkürzung einer Abwägungsentscheidung an, wenn die Entscheidung der Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war, die Entscheidungszuständigkeit innerhalb der Gemeinde gewahrt ist (Einbindung des Gemeinderats in Besprechung, Vertragsgestaltung…) und der Bebauungsplan inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
  • > Vorwegbindung sollte also bei § 1 III BauGB unter dem Gesichtspunkt der reinen Gefälligkeitsplanung und bei § 2 III BauGB unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Abwägungsdefizit angesprochen werden.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly