Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung + Zuständigkeit und Form Flashcards
Planaufstellungsbeschluss
Das Verfahren der Bauleitplanung wird mit dem Beschluss der Gemeinde initiiert, einen Flächennutzungsplan bzw. einen Bebauungsplan aufzustellen.
-> bloße Erwähnung in § 2I2 BauGB-> nicht zwingend erforderlich (fakultative Voraussetzung)-> fehlen führt niemals zur Ungültigkeit des Bauleitplans.
Achtung: Aufstellungsbeschluss ist bei § 14I,15I,33I notwendig.
Umweltprüfung §2 IV BauGB
- > Stellt nach §2a2 Nr.2, 2a 3 BauGB einen integralen Bestandteil der Begründung dar §5V,§9VIII dar.
- > Fehlen des Umweltberichts stellt einen formellen Begründungsfehler dar -> Dies ist Folge von § 2a S.3 BauGB
- > Durch Prüfung soll ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde (§1VII BauGB) vorbereitet und ermöglicht werden.
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 I BauGB
- Öffentliche Auslegung § 3 II BauGB
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt zweistufig
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- öffentliche Planauslegung
- Die Öffentlichkeitbeteiligung in § 3I BauGB dient dazu, in einem früher Verfahrensstadium die relevanten privaten Belange möglichst umfassend zu sammeln und damit eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach §1VII zu ermöglichen.
- > Auch wenn die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu einer wesentlichen Planänderung führt, muss sie nicht nochmal durchgeführt werden. - Gegenstand der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 II BauGB ist auslegungsreife Planentwurf mit Begründung + Umweltbericht.
- > Ort Dauer der Auslegung sind min. eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. -> Ereignisfrist welche nach Art.31 BayVwVfG iVm § 187 I berechnet wird.-> eine zu kurz erfolgte öffentliche Bekanntmachung kann durch entsprechend verlängerte tatsächliche Auslegung geheilt werden.
- > Inhaltlich muss die Bekanntmachung den Bauleitplan so bezeichnen, dass der interessierte Bürger den Anstoß erhält, sich über den Plan zu informieren (Anstoßfunktion). Dabei genügt ein schlagwortartige Bezeichnung des Plangebietes. -> Nicht ausreichend, da nicht hinreichend konkretisiert ist der bloße Verweis auf Grundstücks Flurnummern oder die bloße Nennung einer fortlaufenden Bebauungsplanziffer.
- > Monatsfrist ist eine Ablauffrist-> Art. 31 BayVwVfG iVm §187II
- > unterlassene Ergebnismitteilung nach § 3II4 BauGB ist unschädlich-> Betroffene erkennt wie die Gemeinde mit seinen Anregungen umgeht.
- > Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung aufgrund von Anregungen geändert so ist er erneut auszulegen § 4a III1
Planbeschluss
-> Bebauungsplan wird nach § 10I BauGB als Satzung , der Flächennutzungsplan als einfacher Gemeinderatsbeschluss beschlossen.
Eventuelles Genehmigungsverfahren
Flächennutzungsplan (und ausnahmsweise Bebauungsplan (10II BauGB) sind von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen. ->§6I, 10II BauGB-> bestimmt sich nach §203IIIBauGB, § 2I,II ZustVBau
- > reine Rechtmäßigkeitsprüfung
- > Bei Versagung: Versagungsgegenklage, 42 I Alt.2 VwGO
- > Passivlegitimation: Freistaat Bayern-> Rechtsaufsicht da Bauleitplanung Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit ist. -> Anspruch ergibt sich aus § 6 II bzw 10II BauGB
Ausfertigung
- > Bebauungsplan (Satzung § 10I BauGB) muss durch das zuständige Gemeindeorgan-regelmäßig der erste Bürgermeister- ausgefertigt werden.
- > ausfertigen bedeutet dabei die eigenhändige Unterzeichnung der Satzungsurkunde durch das zuständige Organ.
- > die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung beurteilt sich nach Art. 26 II GO.
->Flächennutzungsplan muss mangels Rechtsnormcharakter nicht ausgefertigt werden.
Bekanntmachung und Inkrafttreten
- > Der Flächennutzungsplan wird gem. § 6V BauGB wirksam indem die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht wird.
- > Um Bebauungsplan in Kraft zu setzen, sind gem. § 10 III BauGB 2 Verfahrensschritte notwendig.
1. eventuelle Genehmigung oder den Satzungsbeschluss bekanntmachen (§10III1)
2. Gemeinde muss den Bebauungsplan mit Begründung zur Einsicht bereithalten. - > auch hier reicht bloße Nennung der Grundstücksflurnummer nicht aus.
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials § 2 III BauGB
Umstritten ist in welchem Verhältnis § 2III BauGB zum bislang materiell-rechtlich verstandenen baurechtlichen Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) steht.
- Früher: Abwägung Voraussetzung der materiellen Rechtmäßigkeit verstanden
- Mit Einführung des EAG Bau wurde §2III BauGB eingeführt und § 214 modifiziert. -> 214 I 1 Nr.1 BauGB geht davon aus dass § 2 III BauGB zu den Verfahrens und Formvorschriften gehört.
- > Richtigerweise ist im Rahmen des § 2 III BauGB zumindest zu prüfen ob ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit vorliegt, da es insoweit um Ermittlung und Bewertung von Belangen geht
Zuständigkeit
Verbandskompetenz: Gemeinde, §1III1, 2I1 BauGB
-> keine Abweichende Zuständigkeitsregel
Organkompetenz: Gemeinderat, Art. 29, 30II GO oder beschließender Ausschuss Art. 29, 30II, 32II Nr.2 GO
Form
Begründung § 9 VIII BauGB
-> Formvorschrift ist nach § 214 I 1 Nr.3 BauGB beachtlich
Abwägungsausfall
es wird gar keine Abwägungsentscheidung getroffen.
Abwägungs-bzw. Ermittlungsdefizit
Bsp: Gemeinde übersieht es beim Erlass eines Bebauungsplanes in einer exponierten Lage am Waldrand die fachlich berührten Naturschutz- bzw. Forstbehörden zu beteiligen.
wenn Abwägung stattfindet, die Gemeinde in diese aber nicht alle abwägungserheblichen Belange einstellt bzw. diese gar nicht erst ermittelt.