Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung + Zuständigkeit und Form Flashcards

1
Q

Planaufstellungsbeschluss

A

Das Verfahren der Bauleitplanung wird mit dem Beschluss der Gemeinde initiiert, einen Flächennutzungsplan bzw. einen Bebauungsplan aufzustellen.
-> bloße Erwähnung in § 2I2 BauGB-> nicht zwingend erforderlich (fakultative Voraussetzung)-> fehlen führt niemals zur Ungültigkeit des Bauleitplans.

Achtung: Aufstellungsbeschluss ist bei § 14I,15I,33I notwendig.

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2
Q

Umweltprüfung §2 IV BauGB

A
  • > Stellt nach §2a2 Nr.2, 2a 3 BauGB einen integralen Bestandteil der Begründung dar §5V,§9VIII dar.
  • > Fehlen des Umweltberichts stellt einen formellen Begründungsfehler dar -> Dies ist Folge von § 2a S.3 BauGB
  • > Durch Prüfung soll ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde (§1VII BauGB) vorbereitet und ermöglicht werden.
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3
Q
  • Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 I BauGB

- Öffentliche Auslegung § 3 II BauGB

A

Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt zweistufig

  1. Öffentlichkeitsbeteiligung
  2. öffentliche Planauslegung
  3. Die Öffentlichkeitbeteiligung in § 3I BauGB dient dazu, in einem früher Verfahrensstadium die relevanten privaten Belange möglichst umfassend zu sammeln und damit eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach §1VII zu ermöglichen.
    - > Auch wenn die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu einer wesentlichen Planänderung führt, muss sie nicht nochmal durchgeführt werden.
  4. Gegenstand der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 II BauGB ist auslegungsreife Planentwurf mit Begründung + Umweltbericht.
    - > Ort Dauer der Auslegung sind min. eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. -> Ereignisfrist welche nach Art.31 BayVwVfG iVm § 187 I berechnet wird.-> eine zu kurz erfolgte öffentliche Bekanntmachung kann durch entsprechend verlängerte tatsächliche Auslegung geheilt werden.
    - > Inhaltlich muss die Bekanntmachung den Bauleitplan so bezeichnen, dass der interessierte Bürger den Anstoß erhält, sich über den Plan zu informieren (Anstoßfunktion). Dabei genügt ein schlagwortartige Bezeichnung des Plangebietes. -> Nicht ausreichend, da nicht hinreichend konkretisiert ist der bloße Verweis auf Grundstücks Flurnummern oder die bloße Nennung einer fortlaufenden Bebauungsplanziffer.
    - > Monatsfrist ist eine Ablauffrist-> Art. 31 BayVwVfG iVm §187II
  • > unterlassene Ergebnismitteilung nach § 3II4 BauGB ist unschädlich-> Betroffene erkennt wie die Gemeinde mit seinen Anregungen umgeht.
  • > Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung aufgrund von Anregungen geändert so ist er erneut auszulegen § 4a III1
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4
Q

Planbeschluss

A

-> Bebauungsplan wird nach § 10I BauGB als Satzung , der Flächennutzungsplan als einfacher Gemeinderatsbeschluss beschlossen.

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5
Q

Eventuelles Genehmigungsverfahren

A

Flächennutzungsplan (und ausnahmsweise Bebauungsplan (10II BauGB) sind von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen. ->§6I, 10II BauGB-> bestimmt sich nach §203IIIBauGB, § 2I,II ZustVBau

  • > reine Rechtmäßigkeitsprüfung
  • > Bei Versagung: Versagungsgegenklage, 42 I Alt.2 VwGO
  • > Passivlegitimation: Freistaat Bayern-> Rechtsaufsicht da Bauleitplanung Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit ist. -> Anspruch ergibt sich aus § 6 II bzw 10II BauGB
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6
Q

Ausfertigung

A
  • > Bebauungsplan (Satzung § 10I BauGB) muss durch das zuständige Gemeindeorgan-regelmäßig der erste Bürgermeister- ausgefertigt werden.
  • > ausfertigen bedeutet dabei die eigenhändige Unterzeichnung der Satzungsurkunde durch das zuständige Organ.
  • > die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung beurteilt sich nach Art. 26 II GO.

->Flächennutzungsplan muss mangels Rechtsnormcharakter nicht ausgefertigt werden.

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7
Q

Bekanntmachung und Inkrafttreten

A
  • > Der Flächennutzungsplan wird gem. § 6V BauGB wirksam indem die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht wird.
  • > Um Bebauungsplan in Kraft zu setzen, sind gem. § 10 III BauGB 2 Verfahrensschritte notwendig.
    1. eventuelle Genehmigung oder den Satzungsbeschluss bekanntmachen (§10III1)
    2. Gemeinde muss den Bebauungsplan mit Begründung zur Einsicht bereithalten.
  • > auch hier reicht bloße Nennung der Grundstücksflurnummer nicht aus.
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8
Q

Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials § 2 III BauGB

A

Umstritten ist in welchem Verhältnis § 2III BauGB zum bislang materiell-rechtlich verstandenen baurechtlichen Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) steht.

  • Früher: Abwägung Voraussetzung der materiellen Rechtmäßigkeit verstanden
  • Mit Einführung des EAG Bau wurde §2III BauGB eingeführt und § 214 modifiziert. -> 214 I 1 Nr.1 BauGB geht davon aus dass § 2 III BauGB zu den Verfahrens und Formvorschriften gehört.
  • > Richtigerweise ist im Rahmen des § 2 III BauGB zumindest zu prüfen ob ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit vorliegt, da es insoweit um Ermittlung und Bewertung von Belangen geht
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9
Q

Zuständigkeit

A

Verbandskompetenz: Gemeinde, §1III1, 2I1 BauGB
-> keine Abweichende Zuständigkeitsregel

Organkompetenz: Gemeinderat, Art. 29, 30II GO oder beschließender Ausschuss Art. 29, 30II, 32II Nr.2 GO

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10
Q

Form

A

Begründung § 9 VIII BauGB

-> Formvorschrift ist nach § 214 I 1 Nr.3 BauGB beachtlich

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11
Q

Abwägungsausfall

A

es wird gar keine Abwägungsentscheidung getroffen.

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Perfectly
12
Q

Abwägungs-bzw. Ermittlungsdefizit

Bsp: Gemeinde übersieht es beim Erlass eines Bebauungsplanes in einer exponierten Lage am Waldrand die fachlich berührten Naturschutz- bzw. Forstbehörden zu beteiligen.

A

wenn Abwägung stattfindet, die Gemeinde in diese aber nicht alle abwägungserheblichen Belange einstellt bzw. diese gar nicht erst ermittelt.

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