ZPO Flashcards
Was sind die Prozessvoraussetzungen?
I. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG
II. funktionelle Zuständigkeit 1. Instanz (nach GVG)
III. unterschriebene Klageschrift
IV. Gerichtskostenvorschuss
Was passiert, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt?
- Klage wird dem Gegner gar nicht zugestellt
- werden von Amts wegen geprüft
Was sind die Sachurteilsvoraussetzungen?
I. Gerichtsbezogene
1. Zivilrechtsweg, § 13 GVG
2. sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG
3. örtliche Zuständigkeit. §§ 12 ZPO
II. Parteibezogene
1. Parteifähigkeit
2. Prozessfähigkeit
3. Prozessführungsbefugnis (keine Popularklage)
III. Streitgegenstandsbezogene
1. ordnungsgemäße Klageerhebung
2. keine anderweitige Rechtshängigkeit
3. keine entgegenstehende Rechtskraft
4. allg. Rechtsschutzbedürfnis
Was passiert, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt?
- Klage wird als unzulässig abgewiesen
Wo liegt der Erfüllungsort bei Schickschuld?
beim Schuldner
Wo liegt der Erfüllungsort bei Bringschuld?
beim Gläubiger
Wo liegt der Erfüllungsort bei Holschuld?
beim Schuldner
Was versteht man unter allgemeinen Gerichtsstand?
- gem. § 13 ZPO am Ort des Wohnsitzes
- gem. § 17 ZPO bei jur. Personen am Ort, wo die Verwaltung geführt wird
Was versteht man unter einem ausschließlichen Gerichtsstand?
- Klage kann zulässig nur zum Gericht des ausschließlichen Gerichtsstand erhoben werden
- bei mehreren konkurrierenden ausschließlichen hat der Kläger die Wahl
Was versteht man unter einer Gerichtsstandsvereinbarung? (auch “Prorogation”)
- eine zwischen den Parteien eines künftigen oder gegenwärtigen Rechtsstreits getroffene Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzliche zur Entscheidung berufenen Gerichts
Wonach bestimmt sich, welches Gericht in erster Instanz sachlich zuständig ist?
- Amtsgerichte gem. § 1 ZPO iV m § 23 GVG zuständig, wenn Streitwert 5000€ o. kleiner
- AG in Familiensachen, Miet- oder Wohnungseigentumsstreitigkeiten ausschließlich zuständig
- LG für Klagen aus Amtshaftung ausschließlich zuständig
- OLG bei Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer oder Musterprozessen ausschließlich zuständig
Was ist eine Prozessstandschaft?
- wenn ein materiell nicht
Berechtigter den fremden Anspruch in eigenem Namen geltend macht
Welche Arten von Prozessstandschaft gibt es?
- gesetzliche: beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen
- gewillkürte: wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft übertragen wird
Was ist eine Einzelzwangsvollstreckung?
- jeder Titelinhaber versucht, seinen titulierten Anspruch durchzusetzen indem er in einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners vollstrecken lässt
Welche Arten der Einzelvollstreckung werden unterschieden?
I. wegen Geldforderungen:
1. in das bewegliche Vermögen
a) körperliche Sachen
b) Forderungen: Geldforderungen oder Herausgabe der Leistung von Sachen
c) sonstige Rechte
2. in das unbewegliche Vermögen
a) Zwangshypothek
b) Zwangsversteigerung
c) Zwangsverwaltung
II. wegen anderer als Geldforderungen:
1. Erwirkung der Herausgabe von Sachen
2. Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
3. Abgabe einer Willenserklärung
Wie ist das Merkmal “Gewahrsam” bei der Zwangsvollstreckung in körperlichen Sachen zu verstehen?
- die zu pfändende körperliche Sache muss nach dem äußeren Anschein der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit des Schuldners unterliegen, welcher zudem einen entsprechenden Gewahrsamswillen aufweisen muss
- besteht ein Mitgewahram, ist der Dritte nur Herausgabebereit, wenn er mit der Wegnahme der Sache einverstanden ist
Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei einer Pfändung
I. Inbesitznahme und Kenntlichmachung:
- Pfändung wird bewirkt, wenn GV die Sache in Besitz nimmt (tatsächliche Gewalt darüber erlangt und damit die Verfügungsgewalt des Schuldners ausschließt)
- Pfändung wird durch Anbringen eines Siegels kenntlich gemacht, sodass ein sorgfältiger Dritter das Siegel bemerken kann
II. Durchsuchung
- setzt richterlichen Beschluss voraus
Definiton Durchsuchung
Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
Welche Rechtswirkungen hat die Pfändung bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen?
- Verstrickung
= staatliche Beschlagnahme einer Sache im Wege der Zwangsvollstreckung
- durch Verstrickung entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache
- staatliches Veräußerungsverbot für den Schuldner
2 . Pfändungspfandrecht
- Gläubiger erwirbt ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand
- endet durch Beendigung der Verstrickung/Beschlagnahme
In welche Forderungen kann die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen betrieben werden?
- in Geldforderungen
- in Forderungen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
- in sonstige Rechte (= Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Verwertung des Rechts zur Befriedigung des Geldanspruches des Gläubigers führen kann
Was ist der erste Schritt bei einer Geldpfändung?
- Pfändungsbeschluss
- Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
- Rechtswirkungen:
a) Verstrickung/ Beschlagnahmung der Geldforderung
b) Entstehung eines Pfändungspfandrechtes
c) Schuldner bleibt Gläubiger der gepfändeten Forderung
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Pfändung
a) die gepfändete Geldforderung besteht tatsächlich
b) genaue Bezeichnung der Geldforderung
c) Pfändungsbeschluss enthält das Arrestatorium
d) Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner
Was ist der zweite Schritt bei einer Geldpfändung?
- Überweisungsbeschluss
= das Verwertungsrecht des Gläubigers an der gepfändeten Forderung ermöglicht diesem der Überweisungsbeschluss
- Rechtswirkungen:
a) § 835 I ZPO: bei Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung, kann diese jedoch ggü. dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend machen
b) § 835 II ZPO: bei Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert geht die Forderung auf den Gläubiger über
Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses
a) wirksamer Pfändungsbeschluss
b) ein dem Pfändungsbeschluss entsprechender Überweisungsbeschluss
c) Zustellung Überweisungsbeschluss an Drittschuldner