ZPO Flashcards

1
Q

Was sind die Prozessvoraussetzungen?

A

I. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG
II. funktionelle Zuständigkeit 1. Instanz (nach GVG)
III. unterschriebene Klageschrift
IV. Gerichtskostenvorschuss

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Was passiert, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt?

A
  • Klage wird dem Gegner gar nicht zugestellt
  • werden von Amts wegen geprüft
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Was sind die Sachurteilsvoraussetzungen?

A

I. Gerichtsbezogene
1. Zivilrechtsweg, § 13 GVG
2. sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG
3. örtliche Zuständigkeit. §§ 12 ZPO

II. Parteibezogene
1. Parteifähigkeit
2. Prozessfähigkeit
3. Prozessführungsbefugnis (keine Popularklage)

III. Streitgegenstandsbezogene
1. ordnungsgemäße Klageerhebung
2. keine anderweitige Rechtshängigkeit
3. keine entgegenstehende Rechtskraft
4. allg. Rechtsschutzbedürfnis

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Was passiert, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt?

A
  • Klage wird als unzulässig abgewiesen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wo liegt der Erfüllungsort bei Schickschuld?

A

beim Schuldner

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Wo liegt der Erfüllungsort bei Bringschuld?

A

beim Gläubiger

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wo liegt der Erfüllungsort bei Holschuld?

A

beim Schuldner

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Was versteht man unter allgemeinen Gerichtsstand?

A
  • gem. § 13 ZPO am Ort des Wohnsitzes
  • gem. § 17 ZPO bei jur. Personen am Ort, wo die Verwaltung geführt wird
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Was versteht man unter einem ausschließlichen Gerichtsstand?

A
  • Klage kann zulässig nur zum Gericht des ausschließlichen Gerichtsstand erhoben werden
  • bei mehreren konkurrierenden ausschließlichen hat der Kläger die Wahl
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Was versteht man unter einer Gerichtsstandsvereinbarung? (auch “Prorogation”)

A
  • eine zwischen den Parteien eines künftigen oder gegenwärtigen Rechtsstreits getroffene Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzliche zur Entscheidung berufenen Gerichts
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wonach bestimmt sich, welches Gericht in erster Instanz sachlich zuständig ist?

A
  • Amtsgerichte gem. § 1 ZPO iV m § 23 GVG zuständig, wenn Streitwert 5000€ o. kleiner
  • AG in Familiensachen, Miet- oder Wohnungseigentumsstreitigkeiten ausschließlich zuständig
  • LG für Klagen aus Amtshaftung ausschließlich zuständig
  • OLG bei Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer oder Musterprozessen ausschließlich zuständig
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Was ist eine Prozessstandschaft?

A
  • wenn ein materiell nicht
    Berechtigter den fremden Anspruch in eigenem Namen geltend macht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Welche Arten von Prozessstandschaft gibt es?

A
  • gesetzliche: beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen
  • gewillkürte: wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft übertragen wird
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Was ist eine Einzelzwangsvollstreckung?

A
  • jeder Titelinhaber versucht, seinen titulierten Anspruch durchzusetzen indem er in einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners vollstrecken lässt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Welche Arten der Einzelvollstreckung werden unterschieden?

A

I. wegen Geldforderungen:
1. in das bewegliche Vermögen
a) körperliche Sachen
b) Forderungen: Geldforderungen oder Herausgabe der Leistung von Sachen
c) sonstige Rechte
2. in das unbewegliche Vermögen
a) Zwangshypothek
b) Zwangsversteigerung
c) Zwangsverwaltung

II. wegen anderer als Geldforderungen:
1. Erwirkung der Herausgabe von Sachen
2. Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
3. Abgabe einer Willenserklärung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wie ist das Merkmal “Gewahrsam” bei der Zwangsvollstreckung in körperlichen Sachen zu verstehen?

A
  • die zu pfändende körperliche Sache muss nach dem äußeren Anschein der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit des Schuldners unterliegen, welcher zudem einen entsprechenden Gewahrsamswillen aufweisen muss
  • besteht ein Mitgewahram, ist der Dritte nur Herausgabebereit, wenn er mit der Wegnahme der Sache einverstanden ist
17
Q

Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei einer Pfändung

A

I. Inbesitznahme und Kenntlichmachung:
- Pfändung wird bewirkt, wenn GV die Sache in Besitz nimmt (tatsächliche Gewalt darüber erlangt und damit die Verfügungsgewalt des Schuldners ausschließt)
- Pfändung wird durch Anbringen eines Siegels kenntlich gemacht, sodass ein sorgfältiger Dritter das Siegel bemerken kann

II. Durchsuchung
- setzt richterlichen Beschluss voraus

18
Q

Definiton Durchsuchung

A

Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

19
Q

Welche Rechtswirkungen hat die Pfändung bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen?

A
  1. Verstrickung
    = staatliche Beschlagnahme einer Sache im Wege der Zwangsvollstreckung
    - durch Verstrickung entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache
    - staatliches Veräußerungsverbot für den Schuldner

2 . Pfändungspfandrecht
- Gläubiger erwirbt ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand
- endet durch Beendigung der Verstrickung/Beschlagnahme

20
Q

In welche Forderungen kann die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen betrieben werden?

A
  • in Geldforderungen
  • in Forderungen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
  • in sonstige Rechte (= Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Verwertung des Rechts zur Befriedigung des Geldanspruches des Gläubigers führen kann
21
Q

Was ist der erste Schritt bei einer Geldpfändung?

A
  1. Pfändungsbeschluss
    - Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
  • Rechtswirkungen:
    a) Verstrickung/ Beschlagnahmung der Geldforderung
    b) Entstehung eines Pfändungspfandrechtes
    c) Schuldner bleibt Gläubiger der gepfändeten Forderung
22
Q

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Pfändung

A

a) die gepfändete Geldforderung besteht tatsächlich
b) genaue Bezeichnung der Geldforderung
c) Pfändungsbeschluss enthält das Arrestatorium
d) Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner

23
Q

Was ist der zweite Schritt bei einer Geldpfändung?

A
  1. Überweisungsbeschluss
    = das Verwertungsrecht des Gläubigers an der gepfändeten Forderung ermöglicht diesem der Überweisungsbeschluss
  • Rechtswirkungen:
    a) § 835 I ZPO: bei Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung, kann diese jedoch ggü. dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend machen
    b) § 835 II ZPO: bei Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert geht die Forderung auf den Gläubiger über
24
Q

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses

A

a) wirksamer Pfändungsbeschluss
b) ein dem Pfändungsbeschluss entsprechender Überweisungsbeschluss
c) Zustellung Überweisungsbeschluss an Drittschuldner

25
Q

Welche Arten der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen gibt es?

A
  • Zwangshypothek
    (= dingliche Sicherung der titulierten Forderung, Druckmittel des G gegen den S, da diesem die Zwangsversteigerung des Grundstücks droht)
  • Zwangsversteigerung
  • Zwangsverwaltung (= Befriedigung des G aus den laufenden Einnahmen des Grundstücks, insb. Mieterträge)
26
Q

Was ist der Haftungsverband der Hypothek?

A
  • ## Zwangsvollstreckung in Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt
27
Q

Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung wegen anderer Forderungen als Geldforderungen

A
  1. Erwirkung der Herausgabe von Sachen
    a) Voraussetzungen bei beweglichen Sachen: Titel auf Herausgabe einer Stück-/Vorrats oder Gattungsschuld
    - Wegnahme durch GV und Übergabe an Gläubiger
    b) Voraussetzungen bei unbeweglichen Sachen: Vollstreckung nach § 885 I 1, notfalls Anwendung von Gewalt durch den GV, um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen
  2. Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
  3. Abgabe einer Willenserklärung
    - mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Erklärung als abgegeben
28
Q

Welche Rechtsbehelfe gibt es iRd Zwangsvollstreckung?

A
  1. Formelle Einwendungen:Differenzierung nach dem angegriffenen Gegenstand:
    a) Vollstreckungserinnerung bei Vollstreckungsmaßnahme
    b) sofortige Beschwerde bei einer Entscheidung des Gerichts und des Rechtspflegers
    c) Grundbuchbeschwerden bei Entscheidungen des Grundbuchamtes
  2. materielle Einwendungen: Differenzierung nach dem Kläger
    a) Schuldner
    aa) Vollstreckungsabwehrklage
    bb) Titelgegenklage
    cc) Antrag auf Vollstreckungsschutz
    b) Dritter
    aa) Drittwiderspruchsklage
    bb) Klage auf vorzugsweise Befriedigung
29
Q

Prüfungsaufbau Vollstreckungserinnerung

A

Ziel: ZV-Maßnahme soll für unzulässig erklärt werden

A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: bei formellen Einwendungen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme
1. Vollstreckungsmaßnahme: zumindest jedes Verhalten des GV
2. formelle Einwendungen
= alle Verfahrensfehler
II. zuständiges Gericht: örtlich zuständiges Amtsgericht
III. Form und Frist
IV. Erinnerungsbefugnis
= Geltendmachung durch die angegriffene Maßnahme des ZV-Organs möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein
V. Rechtsschutzinteresse: grds. (+), wenn ZV schon begonnen hat und noch nicht vollständig beendet ist
IV. Prozesshandlungsvoraussetzungen

B. Begründetheit
(+), sofern die Maßnahme fehlerhaft war

C. Rechtsmittel: sofortige Beschwerde

30
Q

Prüfungsaufbau Vollstreckungsabwehrklage

A

Ziel: Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels

A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: (+), wenn der K. materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht
II. zuständiges Gericht: Prozessgericht des ersten Rechtszuges
III. Form und Frist
IV. Klagebefugnis: Schuldner als Adressat des ZV immer
V. Rechtsschutzinteresse: (+), sobald Titel vorhanden ist
VI. Prozesshandlungsvoraussetzungen

B. Begründetheit
(+), sofern dem Kläger die geltend gemachte Einwendung zusteht und die Geltendmachung nicht gem. § 767 II, III ZPO ausgeschlossen ist

C. Rechtsmittel: Berufung und Revision

31
Q

Prüfungsaufbau Drittwiderspruchsklage

A

Ziel: Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten soll für unzulässig erklärt werden

A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: (+), sofern ein Dritter behauptet, ihm stehe ein an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung verhinderndes Recht zu
II. Zuständiges Gericht: örtlich, Sachlich
III. Form und Frist
IV. Klagebefugnis
V. Rechtsschutzinteresse: ab Beginn der Vollstreckung der der Drohung
VI. Prozesshandlungsvoraussetzungen

B. Begründetheit
(+), wenn der Dritter ein an dem Gegenstand der Vollstreckung die Veräußerung verhinderndes Recht zusteht, dessen Geltendmachung nicht durch Gegenrechte des Beklagten ausgeschlossen ist

C. Rechtsmittel: Berufung und Revision

32
Q

Prüfungsaufbau Klage auf vorzugsweise Befriedigung

A

Ziel: Kläger will aus dem Vollstreckungserlös in Höhe seiner Forderung vor dem Vollstreckungsgläubiger befriedigt werden

A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: (+), bei einer Vollstreckung wegen Geldforderungen in beweglichen Sachen
II. Zuständiges Gericht: Amtsgericht oder Landgericht
III. Form und Frist
IV. Klagebefugnis
V. Rechtsschutzinteresse: nur im Zeitraum zwischen Pfändung der Sache und Auskehr des Versteigerungserlöses
VI. Prozesshandlungsvoraussetzungen

B. Begründetheit
(+), sofern dem Kläger das geltend gemachte Pfand- und Vorzugsrecht an dem Pfändungsgegenstand tatsächlich zusteht und dem Recht des Vollstreckungsgläubigers im Rang vorgeht

C. Rechtsmittel: Berufung und Revision

33
Q

Was ist für das Feststellen des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses notwendig?

A
  • ein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen richterlichen Entscheidung
34
Q

Wann ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen?

A

wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist diese Gefahr zu beseitigen.
Ein solches Feststellungsinteresse ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt.

35
Q

Wie wirkt sich eine Widerklage des Beklagten auf das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage aus?

A

Aufgrund der Subsidiarität der Festellungs- ggü. der Leistungsklage verliert die Feststellungsklage mit wirksamer Erhebung der Leistungsklage ihr Feststellungsinteresse und wird unzulässig.

36
Q

Wann wird die einseitige Erledigungserklärung eingesetzt?

A

Dieses prozessuale Instrument wird immer dann eingesetzt, wenn sich die Klage im Laufe des Prozesses durch Erfüllung (§ 362 BGB) oder auf andere Weise erledigt, der Kläger die Erledigung erklärt, aber der Beklagte sich dieser Erklärung nicht anschließt.