Sachenrecht I Flashcards

1
Q

Defintion Sache

A

Sachen sind körperliche Gegenstände. (§ 90 BGB)
Körperliche Gegenstände müssen räumlich abgrenzbar und beherrschbar sein, auf ihren Aggregatzustand kommt es nicht an.

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2
Q

Was ist eine zusammengesetzte Sache?

A

Sie besteht aus Bestandteilen. Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten Sache, die nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen ist.

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3
Q

Defintion Zubehör

A

Zubehörstücke dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache ohne selbst Bestandteil der Hauptsache zu sein. (zB Ladekabel)

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4
Q

Rechtsfolgen Forderungsabtretung

A
  • Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger
  • Übergang von akzessorischen Sicherheiten für die Forderung ebenfalls auf den neuen Gläubiger
  • Eigentumserwerb des Erwerbers auch bzgl Urkunden über die abgetretene Forderung (“Das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier”)
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5
Q

Was ist ein possesorischer Herausgabeanspruch?

A
  • possedere = besitzen
  • der Anspruch entsteht wegen des früheren Besitzes des Anspruchstellers, den dieser “unfreiwillig” (= durch verbotene Eigenmacht) verloren hat
  • “gedanklicher Ursprung” des Anspruchs: der (frühere) Besitz
  • der Anspruch entsteht auf Basis von Tatsachen, nicht auf der Basis einer Wertung
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6
Q

Was ist ein petitorischer Herausgabeanspruch?

A
  • petere = bitten, erbeten, verlangen
  • der Anspruch entsteht, weil der Anspruchsteller als Folge einer rechtlichen Wertung die Sache von dem Anspruchsgegner herausverlangen kann
  • “gedankliches Ziel” des Anspruchs: der Besitz
  • schuldrechtliche Einwendungen und materielle Besitzrechte können den Anspruch ausschließen
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7
Q

Konkurrenzverhältnis § 861 I (Anspruch wegen Besitzentziehung) zur Kondiktion gem. § 812 I 1, Fall 2

A
  • grds freie Anspruchskonkurrenz (bestehen nebeneinander)
  • wenn Gläubiger an dem Gegenstand keine durch materielles Recht zugewiesene Rechtsposition hat, ist § 812 nicht gegeben
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8
Q

Wie wirken Sachenrechte?

A

Sie wirken absolut, also gegenüber jedermann.

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9
Q

Wie wirken Schuldrechte?

A

Nur zwischen den an ihnen beteiligten Personen.

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10
Q

Wann ist eine dingliche Einigung bestimmt? (und entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz)

A

Wenn ein objektiver Dritter zur Zeit der Einigung zweifelsfrei erkennen kann, auf welche konkrete Sache sich die Einigung bezieht.

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11
Q

Wann liegt hinreichende Bestimmtheit vor?

A

Wenn ein objektiver Dritter zur Zeit der Forderungsentstehung diese zweifelsfrei identifizieren kann.

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12
Q

Definition dingliche Einigung

A

Eine dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußere auf den Erwerber gerichtet sind.

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13
Q

Wer ist dinglich berechtigt iSd Sachenrechts?

A
  • der unbeschränkt verfügungsberechtigte Eigentümer
  • der Nichteigentümer mit Verfügungsberechtigung (kraft Gesetz oder Rechtsgeschäft)
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14
Q

Warum kann eine dingliche Einigung/ WE grds. nicht angefochten werden?

A

weil dingliche Rechtsgeschäfte wertneutral sind, die Parteien wollen nichts weiter, als bestehende Verpflichtungen erfüllen

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15
Q

Wann ist eine Anfechtung möglich bei dinglichen Rechtsgeschäften?

A
  • wenn versehentlich die falsche Sache an die richtige Person oder die richtige Sache an die falsche Person übereignet wird
  • wenn der Fehler, der schon beim Verpflichtungsgeschäft vorlag, weiter wirkt und daher auch zusätzlich zur Abgabe der dinglichen WE motiviert (Fehleridentität)
  • bei Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
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16
Q

Definiton “Übergabe” iSv § 929 S. 1

A

Übergabe bedeutet, dass der Veräußere jeden Besitz verliert, der Erwerber den Besitz erlangt und dies beides auf Veranlassung des Veräußere geschieht.

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17
Q

Definition Geheißperson

A

Geheißperson ist, wer weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, objektiv auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers tätig wird und sich subjektiv diesem Geheiß unterwirft.

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18
Q

Was bedeutet “Verkauf unter Eigentumsvorbehalt”?

A

Dass der Verkäufer die dingliche Einigung im Rahmen der Verfügung nur unter der Bedingung vornimmt, dass der Kaufpreis vollständig entrichtet wird.

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19
Q

Schuldrechtlichen Wirkungen eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts

A
  • Rücktrittsrecht nach allg. Regeln
  • bei Unternehmer/ Verbraucher Konstellation §§ 498, 508 beachten
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20
Q

Sachenrechtlichen Wirkungen eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts

A
  • Anwartschaftsrecht des Vorbehaltkäufers
  • Vorbehaltsverkäufers bleibt mittelbarer Besitzer gem. § 868
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21
Q

Defintion Anwartschaftsrecht

A

rechtlich gesicherte Position, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Gläubiger (Käufer) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner (Verkäufer) nicht mehr einseitig verhindert werden kann

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22
Q

Wie entsteht eine Anwartschaftsrecht?

A

Wenn ein Erwerbstatbestand der §§ 929 ff., bei dem die Einigung unter einer aufschiebenden Bedingung steht, ansonsten vollständig erfüllt ist.

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23
Q

(P): Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts

A
  • BGH: wesensgleiches Minus zum Eigentum, gewährt kein Recht zum Besitz
  • h.L.: beschränkt dingliches Recht, gewährt Recht zum Besitz
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24
Q

Was bedeutet verlängerter Eigentumsvorbehalt?

A
  • Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
  • Erwerber darf über die Sache weiter verfügen
  • Vorausabtretung der dadurch erlangten Forderung an den Vorbehaltskäufer
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25
Q

(P): Wonach bestimmt sich, welcher Gläubiger bei einer Mehrfachabtretung die Forderung erwirbt?

A

h.M./ BGH: Prioritätsprinzip
- Gläubiger der abgetretenen Forderung ist der Zessionar der ersten wirksamen Session (abgeleitet aus § 185 II 2 BGB)

m.M.: Teilungsprinzip
- die mehrfach abgetretene Forderung wird unter den in Betracht kommenden Gläubigern anteilig aufgeteilt

m.M.: Surrogatstheorie
- der Warenlieferant wird Inhaber der Forderung: der Erlös aus dem Warenverkauf tritt als rechtsgeschäftliches Surrogat an die Stelle des Eigentums

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26
Q

Was besagt die Vertragsbruchtheorie?

A

Durch die Vereinbarung einer Globalzession mit einer Bank wird ein Warenhändler möglicherweise gegenüber seinem Warenlieferanten zum Vertragsbruch gezwungen, weil er die Forderung aus dem Weiterverkauf schon an die Bank abgetreten hat.

Nach der Theorie ist eine Globalzession sittenwidrig gem. § 138 BGB

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27
Q

Was ist eine Globalzession?

A

wenn der Schuldner zur Sicherung des Gläubigers (z.B. der kreditierenden Bank) alle bestehenden und noch entstehenden (künftigen) Ansprüche des Schuldners gegen Dritte (z.B. seine Kunden) abtritt

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28
Q

Was versteht man unter einem Treuhandverhältnis?

A

besteht aus zwei Elementen: eine unmittelbare Vollrechtsübertragung (sachenrechtl. Element) und eine treuhänderische Innenbindung (schuldrechtliches Element)

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29
Q

Was ist eine Sicherungstreuhand? (auch eigennützige Treuhand)

A
  • Treunehmer trägt ein Risiko (meist Kreditgewährung)
  • Absicherung des Risikos durch die Rechtsübertragung
  • Verwertung des Rechts im Sicherungsfall
  • Pflicht zur Rückübertragung, wenn der Sicherungsfall nicht eintritt
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30
Q

Was ist eine Verwaltungstreuhand? (auch fremdnützige Treuhand)

A
  • Treunehmer trägt kein Risiko
  • vollständige Rechtsübertragung auf den Treunehmer
  • Treunehmer verwaltet das Recht für den Treugeber (und verdient daran)
  • Pflichten des Treunehmers aus der treuhändereschen Innenbindung
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31
Q

Was sind die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers aus dem sog. Sicherungsvertrag?

A
  • Pflicht zur Sicherungsübereignung an den Sicherungsnehmer
  • Pflicht zur Erhaltung der Sache
  • Pflicht zur Herausgabe bei Nichttilgung des Darlehens
  • Anspruch auf Rückübereignung bei Tilgung oder Nichtigkeit des Darlehens
  • kein Recht zur Veräußerung des übereigneten Gegenstands
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32
Q

Was sind die Rechte und Pflichten des Sicherungsnehmers aus dem sog. Sicherungsvertrag?

A
  • Pflicht zur Besitzbelassung beim Sicherungsgeber
  • Anspruch auf Herausgabe bei Nichttilgung des Darlehens und Verwertungsrecht
  • Pflicht zur Rückübereignung bei Tilgung oder Nichtigkeit des Darlehens
  • Recht zur Veräußerung des übereigneten Gegenstandes
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33
Q

Was sind die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers gegenüber Dritten aus dem sog. Sicherungsvertrag?

A
  • Herausgabe bei Besitzentziehung
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
  • § 823 I
  • bereicherungsrechtliche Ansprüche bei Besitzentziehung
34
Q

Was sind die Rechte und Pflichten des Sicherungsnehmers gegenüber Dritten aus dem sog. Sicherungsvertrag?

A
  • Herausgabe an den Sicherungsgeber bei Besitzentziehung
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
  • Ansprüche aus dem EBV
  • Ansprüche aus unberechtigter GoA und aus § 823
  • Anspruch auf Erlösherausgabe
35
Q

Definition Sittenwidrigkeit

A

Sittenwidrigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

36
Q

Wann liegt ein Fall von Sittenwidrigkeit bei einer dinglichen Einigung vor?

A

wenn das Kausalgeschäft seinerseits sittenwidrig ist und sich das sittenwidrige Element gerade in dem Verfügungsgeschäft manifestiert

37
Q

(P): Wann ist eine Übersicherung anfänglich sittenwidrig?

A

wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Sicherheit und der zu sichernden Forderung besteht und ein krass eigensüchtiges Motiv des Sicherungsnehmers erkennbar ist

38
Q

Unterschied nachträgliche und anfängliche sittenwidrige Übersicherung

A
  • anfänglich: auffällige Diskrepanz bereits ab der Sicherung selbst
  • nachträglich: Entstehung der Diskrepanz erst nach Vornahme der Sicherungsübereignung durch Rückzahlung der gesicherten Forderung
39
Q

Kann zur Übereignung gem. §§ 929 S.1, 931 auch ein erst zukünftig fälliger Herausgabeanspruch abgetreten werden?

A
  • ja, soweit der Anspruch besteht
  • Abtretung ist nicht bestimmt, jedoch genügt hinreichende Bestimmbarkeit
  • liegt vor, wenn der Anspruch aus einem festgelegten Kreis von Rechtsbeziehungen stammt und seiner Art nach bestimmt ist
40
Q

Was ist der Rechtsscheinträger im Mobiliarsachenrecht?

A

der Besitz, vgl. § 1006 I

41
Q

Worauf muss sich der gute Glaube des Erwerbers beziehen?

A
  • er muss an das Eigentum/ die Eigentümerstellung des Veräußerers glauben
42
Q

Wann liegt Abhandenkommen iSd § 935 I vor?

A
  • bei unfreiwilligem Verlust des unmittelbaren Besitzes
43
Q

Defintion Verkehrsgeschäft

A

Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann

44
Q

Was ist eine Scheingeheißperson?

A

wenn eine Hilfsperson, die an sicheren Geheißperson wäre, sich gerade in subjektiver Hinsicht dem Geheiß einer anderen Person nicht unterwirft, sondern subjektiv ein vorgenommenes Rechtsgeschäft als ein eigenes möchte

45
Q

(P): Genügt die Besitzverschaffungsmacht durch eine Scheingeheißperson für den Eigentumserwerb gem. §§ 929 S.1, 932?

A

BGH: (+), für den Erwerber ist nur erkennbar, ob die Geheißperson die Anweisung des Veräußerers oder Erwerbers befolgt, nicht aber, ob er sich subjektiv unterordnet

h.L.: (-), Überdehnung des Gutglaubensschutzes

46
Q

Woraus kann sich ein “Recht zum Besitz” des Besitzers ergeben?

A
  • beschränkt dinglichen Rechten, die gerade den Besitz gewähren
  • Schuldverhältnisse, die gerade auf die Besitzüberlassung gerichtet sind
  • Verschaffungsansprüche
  • echte berechtigte GoA
47
Q

Defintion Vindikationslage

A

Konstellation, bei der ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat

48
Q

Was versteht man unter dem Fremdbesitzerexzess?

A

wenn der unberechtigte Besitzer die Grenzen seines nicht existierenden, jedoch gutgläubig vorgestellten Besitzrechtes in unzulässiger Art und Weise überschreitet

49
Q

Welche Folge hat der Fremdbesitzerexzess?

A

Anwendbarkeit von § 823 trotz § 993, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden

50
Q

Definition Verwendungen

A

Verwendungen sind die zur Erhaltung oder Verbesserung der Sache getätigten Maßnahmen, die keinen sachändernden Charakter haben

51
Q

Definition notwendige Verwendungen iSv § 994

A

Notwendige Verwendungen dienen der Erhaltung, Wiederherstellung und Instandsetzung der Sache

52
Q

Definition nützliche Verwendungen iSv § 996

A

Nützliche Verwendungen sind keine notwendigen Verwendungen und erhöhen den Wert der Sache objektiv

53
Q

Definition redlicher Besitzer

A

wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt für seine hält

54
Q

Welche Verwendungen bekommt der redliche Besitzer ersetzt?

A
  • notwendige (+)
  • nützliche (+), str. in dem Fall, in dem der Eigentümer die Verwendungen nicht möchte
  • Luxusverwendungen (-), aber Wegnahmerecht gem. § 997
55
Q

Welche Verwendungen bekommt der bösgläubige bzw. verklagte Besitzer ersetzt?

A
  • notwendige nur iVm Regelungen der GoA
  • nützliche (-), aber Wegnahmerecht gem. § 997
  • Luxus (-), aber Wegnahmerecht gem. § 997
56
Q

Definition deliktischer Besitzer

A

wer den Besitz durch eine Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat

57
Q

Welche Verwendungen bekommt der deliktische Besitzer ersetzt?

A
  • notwendige nur iVm Regelungen der GoA
  • nützliche (-), aber Wegnahmerecht gem. § 997
  • Luxus (-), aber Wegnahmerecht gem. § 997
58
Q

(P): Steht dem Eigentümer ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den nicht-mehr-berechtigten Besitzer zu?

A

str., ob §§ 985 ff. neben schuldrechtlichen Ansprüchen anwendbar sind
nach h.M. (Theorie der Anspruchskonkurrenz): ja

59
Q

Definiton Verfügung

A

ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung

60
Q

Was besagt das Publizitätsprinzip?

A

Es muss anhand äußerlich erkennbarer Umstände erkennbar sein, wem eine bestimmte Sache gehört.
bei beweglichen Sachen: Besitz
bei Grundstücken: Grundbuch

61
Q

Was besagt das Grundprinzip des Typenzwangs?

A

Es dürfen keine abweichenden Vereinbarungen vom Inhalt der dinglichen Rechte, wie sie im Sachenrecht beschrieben sind getroffen werden

62
Q

Was besagt der Spezialitätsgrundsatz/Bestimmtheitsgrundsatz?

A

im Moment einer dinglichen Einigung muss eindeutig festliegen, welche Sachen übertragen werden sollen

Es muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein

63
Q

(P): Kann eine juristische Person selbst Besitz an einer Sache besitzen?

A

die juristische Person selbst ist Besitzer, da diese jedoch nicht handlungsfähig ist, üben deren Organe den Besitz für sie aus
Organe = Besitzdiener der juristischen Person

64
Q

Stellt der Besitz ein “sonstiges Recht” i.S.v. § 823 BGB dar?

A

ja, der berechtigte Besitz gilt als absolutes Recht (h.M.)

65
Q

(P): Kann ein Erwerber von einem Minderjährigen gutgläubig Eigentum erwerben?

A

nach h.M. ja

66
Q

(P): Können Ansprüche aus Eingriffskondiktion bei Eigentumserwerb durch Ersitzung geltend gemacht werden?

A

nein

67
Q

(P): Können Ansprüche aus Leistungskondiktion bei Eigentumserwerb durch Ersitzung geltend gemacht werden?

A

h.M. nein, Ersitzung trägt den Rechtsgrund in sich

68
Q

Wer ist Hersteller einer Sache iSv § 950 BGB?

A

wer das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung trägt

69
Q

(P): Wer ist Eigentümer (“Hersteller”) einer neu hergestellten Sache, wenn der Besteller Eigentümer der Ausgangsstoffe war?

A

h.M.: Besteller ist auch Hersteller

70
Q

Welchen Umfang hat der Herausgabeanspruch (§ 985) gegenüber einem mittelbaren Besitzer?

A

str., ob nur Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 870 BGB) oder auch Herausgabe der Sache (=unmittelbarer Besitz)

71
Q

(P): Ist der Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) abtretbar?

A

der Anspruch ist nicht selbstständig abtretbar, aber Dritter kann mit Ausübungsermächtigung den Vindikationsanspruch des Eigentümers geltend gemacht werden

72
Q

Welche schuldrechtlichen Vorschriften sind auf den Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) anwendbar?

A
  • Erfüllung
  • Verjährung
  • Schuldnerverzug
  • Schadensersatz statt der Leistung bei Nichtleistung
73
Q

(P): Auf wen ist beim EBV hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Minderjährigen abzustellen?

A

e.A.: Wissen der gesetzlichen Vertreter
a.A.: Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
h.M.: differenzieren, ob fehlgeschlagener Vertrag oder deliktsähnliche Handlung

74
Q

(P): Auf wen ist beim EBV hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Gehilfen abzustellen?

A

nach h.M. analog § 166 BGB anwenden; Geschäftsherr muss sich Bösgläubigkeit zurechnen lassen

75
Q

(P): Steht dem nichtberechtigten Besitzer eines Grundstücks ein Anspruch aus §§ 951, 812 ff. BGB zu, wenn er darauf ein Haus errichtet?

A

nein, aufgrund der bestehenden Vindikationslage entfaltet das EBV Sperrwirkung

76
Q

Kann ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden?

A

nach h.M. nein

77
Q

Ist der gutgläubige Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts möglich?

A

nach h.M. wenn es ein bestehendes Anwartschaftsrecht gibt ja

78
Q

Gibt das Anwartschaftsrecht dem Berechtigten gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz?

A

nach h.M. nein

79
Q

(P): In welchem Umfang haftet der Störer bei § 1004 BGB?
(Beseitigungsanspruch)

A

e.A.: lediglich Rückzug aus dem Rechtskreis
a.A.: Beseitigung der Störungsquelle
Rspr.: Beseitigung der Beeinträchtigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

80
Q

(P): Kann ein Besitzer ein PKW gutgläubig erwerben, wenn er nicht den KFZ-Schein sieht?

A

NEIN!