Deliktsrecht Flashcards
Definition Regress
der gesetzlich vorgesehene Rückgriff eines zur Leistung verpflichteten Schuldners gegen einen Dritten, der dem Schuldner gegenüber hierfür haftet
Welchen Fall beschreibt die sog. Gesamtwirkung?
Gläubiger vereinbart mit einem Gesamtschuldner den Erlass und beide vereinbaren, dass damit das gesamte Gesamtschuldverhältnis aufgehoben werden soll (=befreiende Wirkung gegenüber allen)
Welchen Fall beschreibt die sog. Einzelwirkung?
Gläubiger entlässt einen Gesamtschuldner aus der Haftung
Der andere haftet ihm gegenüber weiterhin im Außenverhältnis
Nach Inanspruchnahme kann dieser sich jedoch gem. § 426 I, II an den entlassenen Gesamtschuldner halten
Der Erlassvertrag kann den Innenregress nicht berühren.
Welchen Fall beschreibt die sog. beschränkte Gesamtwirkung?
Gläubiger entlässt einen der Gesamtschuldner vollständig aus der Haftung und verzichtet gleichzeitig gegenüber dem anderen Gesamtschuldner auf seine Forderung in der Höhe, in der der verbliebende Gesamtschuldner von dem entlassenden im Zahlungsfall nach § 426 I Regress hätte erlangen können
Was ist eine gestörte Gesamtschuld?
wenn eine Gesamtschuld nur deshalb nicht entsteht, weil einer der potentiellen Gesamtschuldner aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsprivilegierung nicht haftet
(P): Worin besteht in der Konstellation der gestörten Gesamtschuld das Problem?
der verbleibende Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger allein verpflichtet bzw kann mangels Anwendbarkeit des § 426 I nach Zahlung an den Gläubiger keinen Regress von dem anderen verlangen
Lösungsmöglichkeiten für gestörte Gesamtschuld
- Lösung nach Wortlaut: Anspruch nur gegen den nichtprivilegierten Schuldner (Rpsr.)
- Fiktion der Gesamtschuld: dem nichtprivilegierten Schuldner wird ein Anspruch gegen den privilegierten Schuldner analog § 426 zugestanden.
- Kürzung im Außenverhältnis: Anspruch gegen den nichtprivilegierten Schuldner wird in der Höhe des Anteils gekürzt, der beim Innenregress auf den privilegierten Schuldner entfiele. (h.L.)
Unterschied Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung
KV = Einwirkung auf die Integrität des Körpers von außen (zB durch Schlag)
GV = Einwirkung auf die inneren Körperfunktionen (zB durch Gift)
Was sind sonstige Rechte iSv § 823?
Rechte, die absolute Wirkung gegenüber jedermann haben
zB: Name, APR, berechtigter Besitz
Wann ist ein Verhalten (eine Ursache) für einen Erfolg äquivalent kausal?
wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
(Conditio sine qua non)
Wann ist ein Verhalten (eine Ursache) für einen Erfolg adäquat kausal?
wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen
Wann ist ein Erfolg nicht zurechenbar?
wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt
Was besagt die “Lehre vom Schutzzweck der Norm”?
Ein Erfolg ist nur zurechenbar, wenn eine bewertende Betrachtung ergibt, dass die einschlägige Norm gerade vor genau dem eingetretenen Schaden schützen soll
Definition haftungsbegründende Kausalität
kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigend und dem Eintritt der Rechtsgutsverletzung
Definition haftungsausfüllende Kausalität
kausaler Zusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und dem angefallenen Schaden