Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Definition Regress

A

der gesetzlich vorgesehene Rückgriff eines zur Leistung verpflichteten Schuldners gegen einen Dritten, der dem Schuldner gegenüber hierfür haftet

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2
Q

Welchen Fall beschreibt die sog. Gesamtwirkung?

A

Gläubiger vereinbart mit einem Gesamtschuldner den Erlass und beide vereinbaren, dass damit das gesamte Gesamtschuldverhältnis aufgehoben werden soll (=befreiende Wirkung gegenüber allen)

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3
Q

Welchen Fall beschreibt die sog. Einzelwirkung?

A

Gläubiger entlässt einen Gesamtschuldner aus der Haftung

Der andere haftet ihm gegenüber weiterhin im Außenverhältnis
Nach Inanspruchnahme kann dieser sich jedoch gem. § 426 I, II an den entlassenen Gesamtschuldner halten

Der Erlassvertrag kann den Innenregress nicht berühren.

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4
Q

Welchen Fall beschreibt die sog. beschränkte Gesamtwirkung?

A

Gläubiger entlässt einen der Gesamtschuldner vollständig aus der Haftung und verzichtet gleichzeitig gegenüber dem anderen Gesamtschuldner auf seine Forderung in der Höhe, in der der verbliebende Gesamtschuldner von dem entlassenden im Zahlungsfall nach § 426 I Regress hätte erlangen können

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5
Q

Was ist eine gestörte Gesamtschuld?

A

wenn eine Gesamtschuld nur deshalb nicht entsteht, weil einer der potentiellen Gesamtschuldner aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsprivilegierung nicht haftet

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6
Q

(P): Worin besteht in der Konstellation der gestörten Gesamtschuld das Problem?

A

der verbleibende Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger allein verpflichtet bzw kann mangels Anwendbarkeit des § 426 I nach Zahlung an den Gläubiger keinen Regress von dem anderen verlangen

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7
Q

Lösungsmöglichkeiten für gestörte Gesamtschuld

A
  • Lösung nach Wortlaut: Anspruch nur gegen den nichtprivilegierten Schuldner (Rpsr.)
  • Fiktion der Gesamtschuld: dem nichtprivilegierten Schuldner wird ein Anspruch gegen den privilegierten Schuldner analog § 426 zugestanden.
  • Kürzung im Außenverhältnis: Anspruch gegen den nichtprivilegierten Schuldner wird in der Höhe des Anteils gekürzt, der beim Innenregress auf den privilegierten Schuldner entfiele. (h.L.)
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8
Q

Unterschied Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung

A

KV = Einwirkung auf die Integrität des Körpers von außen (zB durch Schlag)
GV = Einwirkung auf die inneren Körperfunktionen (zB durch Gift)

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9
Q

Was sind sonstige Rechte iSv § 823?

A

Rechte, die absolute Wirkung gegenüber jedermann haben

zB: Name, APR, berechtigter Besitz

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10
Q

Wann ist ein Verhalten (eine Ursache) für einen Erfolg äquivalent kausal?

A

wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
(Conditio sine qua non)

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11
Q

Wann ist ein Verhalten (eine Ursache) für einen Erfolg adäquat kausal?

A

wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen

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12
Q

Wann ist ein Erfolg nicht zurechenbar?

A

wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt

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13
Q

Was besagt die “Lehre vom Schutzzweck der Norm”?

A

Ein Erfolg ist nur zurechenbar, wenn eine bewertende Betrachtung ergibt, dass die einschlägige Norm gerade vor genau dem eingetretenen Schaden schützen soll

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14
Q

Definition haftungsbegründende Kausalität

A

kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigend und dem Eintritt der Rechtsgutsverletzung

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15
Q

Definition haftungsausfüllende Kausalität

A

kausaler Zusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und dem angefallenen Schaden

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16
Q

Wie wird die haftungsbegründende Kausalität geprüft in den Fällen, in denen das Verhalten des Schädigers mittelbar zu der Rechtsgutsverletzung führt?

A

a) Prüfung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
b) äquivalente Kausalität (zwischen Verletzung der VSP und der Rechtsgutsverletzung)
c) ädaquate Kausalität (zwischen Verletzung der VSP und der Rechtsgutsverletzung)
d) Lehre vom Schutzzweck der Norm

17
Q

Wie entstehen Verkehrssicherungspflichten?

A

a) durch Gesetz
b) aus der Eröffnung von Gefahrenquellen
zB: wg. gefährdenden Vorverhaltens, gefährliche Berufe, aus dem Gedanken der Beherrschung von Gefahrenquellen, tatsächlicher Übernahme einer übertragbaren VSP

18
Q

Welche VSP treffen Produzenten im Rahmen seiner Produktion?

A

Konstruktionspflichten
Fabrikationspflichten
Instruktionspflichten
Produktionsbeobachtungspflichten

19
Q

(P): Ist § 823 bei dem Weiterfressermangel anwendbar?

A
  • h.M.: (+), weil einer mangelhaften Sache nicht von vornherein der Wert 0 zugebilligt werden kann
  • m.M.: (-), das Abgrenzungskriterium der Stoffungleichheit ist zu unbestimmt
20
Q

Definition Schutzgesetz

A

Jede Rechtsnorm im materiellen Sinn, die nicht nur den Schutz der Allgemeingüter sondern auch den Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt

21
Q

Auf wessen Verschulden kommt es bei § 831 an?

A

Die des Geschäftsherrn!

22
Q

Definition Verrichtungsgehilfe

A

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Geschäftskreis tätig ist.

23
Q

Definition Erfüllungsgehilfe

A

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

24
Q

Definition Tierhalter

A

Wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und wer es aus eigenem Interesse nicht nur vorübergehend hält.

25
Q

Definition KFZ-Halter

A

Halter ist, wer das Kfz nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt.

26
Q

Wie wird die Realisierung der Betriebsgefahr geprüft?

A

Gab es einen
a) örtlichen Zusammenhang zum Straßenverkehr
b) zeitlich nahen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Unfall
c) sachlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Unfall

nach h.M.: auch bei ruhendem Verkehr

27
Q

(P): Stellt der Schock, den der Zuschauer eines Unfalls erleidet, eine zurechenbare Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB dar?

A

nur, wenn durch den Unfall ein naher Angehöriger geschädigt wird und der Anlass des Schocks verständlich ist

28
Q

(P): Stellt die bloße Gebrauchsbeeinträchtigung einer Sache eine Eigentumsverletzung oder bloß eine Vermögensbeeinträchtigung dar?

A

nur Eigentumsverletzung, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch praktisch aufgehoben wird (zB wenn Auto so zugeparkt wird, dass es sich nicht mehr bewegen kann)

29
Q

Definition absolute Rechte

A

solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien

30
Q

Was umfasst das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?

A

alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht

31
Q

(P): Handelt es sich bei einem Anwartschaftsrecht um ein sonstiges Rechts i.S.d. § 823?

A

ja, weil wesensgleiches Minus zum Eigentum und damit absolutes Recht

32
Q

Stehen dem Besitzer einer Sache deliktische Ansprüche zu?

A

bei berechtigtem Besitz ja

33
Q

(P): Inwieweit sind dem Schädiger Schäden zuzurechnen, die der Geschädigte sich selbst zuzieht?

A

nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (Adäquanztheorie)

34
Q

(P): Handelt es sich bei der verbotenen Eigenmacht (§ 858) um ein Schutzgesetz?

A

nach h.M. ja

35
Q

Durch was kann ein Handeln gerechtfertigt sein?

A

Notwehr, Notstand