Definitionen Flashcards
Rechtsgeschäft
besteht aus mindestens einer WE, die entweder allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt
Vertrag
zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme
offener Dissens
Ein offener Dissens iSv § 154 BGB liegt vor, wenn sich beide Parteien noch nicht über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben und sich über diese Tatsache auch im Klaren sind.
Willenserklärung
Die Äußerung des Willens, der auf die Herbeiführen einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Empfangsbote
Wer nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, die Erklärung für den Empfänger anzunehmen.
Angebot
eine einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt
Invitatio ad offerendum
Einladung zur Abgabe eines Angebots
verkehrswesentliche Eigenschaft
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren einer Person oder Sache, die ihr unmittelbar und dauerhaft anhaften. Verkehrswesentlichkeit bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.
Drohung
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Handlungswille
Der bewusste Willensakt, sie auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
Der Wille, durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftliche relevante Erklärung abzugeben.
Annahme
Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird.
ex tunc
von Anfang an
ex nunc
ab jetzt
Differenzschadenmethode
Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung
Holschuld
Der Leistungsort und der Erfolgsort liegen beide beim Schuldner.
Bringschuld
Der Leistungsort und der Erfolgsort liegen beide beim Gläubiger.
Schickschuld
Der Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort liegt beim Gläubiger.
Unmöglichkeit
die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Erfolgs
absolutes Fixgeschäft
wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist
relatives Fixgeschäft
wenn die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermins „stehen und fallen“ soll, die Leistung an sich aber noch nachholbar wäre
Leistungsgefahr
Die Gefahr, trotz des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Leistung verpflichtet zu bleiben.
Preisgefahr
Die Gefahr, trotz des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes zur Gegenleistung verpflichtet zu sein.
Stückschuld
Der Leistungsgegenstand ist nach konkreten und individuellen Merkmalen bestimmt, sodass dem Schuldner keine Auswahlmöglichkeit verbleibt.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Pflichtverletzung
jedes gegen das Schuldverhältnis gerichtete Verhalten
Mahnung
Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.
Verzögerungsschaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Verzögerung beruht und auch bei späterer (hinzugedachter) Leistung bestehen bleibt (bliebe)
Schaden bei Unmöglichkeit
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Unmöglichkeit beruht und zum positiven Interesse gehört.
Schuldverhältnis
rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch die Pflichten aus § 241 BGB entstehen
Geschäftsgrundlage
Umstände oder Vorstellungen über Umstände, die nicht Vertragsinhalt aber dennoch so wesentlich sind, dass der Geschäftswille beider Parteien oder zumindest einer Partei für die andere erkennbar darauf beruht
Zedent
wer im Rahmen einer Abtretung eine Forderung abtritt