Nebengebiete Flashcards

1
Q

Arbeitnehmer

A

Legaldefinition § 611a

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2
Q

Lehre vom Betriebsrisiko

A

der Arbeitgeber trägt das Risiko bei allen Störungen, die dem betrieblichen Bereich und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen sind

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3
Q

innerbetrieblicher Schadensausgleich

A

Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung

leichte Fahrlässigkeit: AG haftet
mittlere Fahrlässigkeit: Aufteilung
grobe Fahrlässigkeit: AN haftet überwiegend
Vorsatz: AN haftet

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4
Q

Definition betrieblich veranlasste Tätigkeit

A

alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt

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5
Q

Definition betriebliche Übung

A

ein regelmäßig wiederholtes und gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, welches nicht gegen zwingendes Recht verstößt und aus dem die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft binden will

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6
Q

ordentliche Kündigung Arbeitsverhältnis

A
  1. Kündigungserklärung (Schriftform, § 623 BGB)
  2. Keine Präklusion nach §§ 4, 7 KschG
  3. Betriebsratsanhörung, § 102 I 1 BetrVG
  4. Besonderer Kündigungsschutz
    (zb. § 15 KschG, § 9 MuschG)
  5. Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG

a) Anwendungsbereich
- Arbeitsvertrag muss länger als 6 Monate bestehen, § 1 KschG
- Mehr als 5 AN im Betrieb, § 23 I 2 KschG

b) Soziale Rechtfertigung
Kündigung muss personen-, verhaltens oder betriebsbedingt sein, § 1 II KschG

  1. Kündigungsfrist, § 622 BGB
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7
Q

außerordentliche Kündigung Arbeitsverhältnis

A
  1. Kündigungserklärung (Schriftform, § 623 BGB)
  2. Keine Präklusion nach §§ 4, 7 KschG
  3. Betriebsratsanhörung, § 102 I 1 BetrVG
  4. Besonderer Kündigungsschutz
  5. Voraussetzungen des § 626 BGB

a) Erklärungsfrist, § 626 II BGB

b) Wichtiger Grund nach § 626 I BGB

(1) An sich wichtiger Grund: Tatsachen, die an sich geeignet sind einen wichtigen Grund abzugeben (zukunftsbezogene Betrachtungsweise)

(2) Ultima-ratio-Prinzip: Hier strenge Prüfung, Kündigung ist ultima ratio (= Letztes Mittel). Meist reicht eine Abmahnung.

(3) Interessenabwägung: Diese muss zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommen.

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8
Q

Wann ist eine Kündigungsschutzklage begründet?

A

wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, § 4 1 KSchG

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9
Q

Wo findet man GbR?

A

§§ 705 ff. BGB

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10
Q

Wo findet man oHG?

A

§§ 105-160 HGB

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11
Q

Wo findet man KG?

A

§§ 161-177a HGB

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12
Q

Wo findet man Verein?

A

§§ 21-79 BGB

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13
Q

Wo findet man GmbH?

A

GmbHG

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14
Q

Definition nichteheliche Lebensgemeinschaft

A

das dauerhafte Zusammenleben von Partnern, die keine andere Partnerschaft neben sich duldet und eine nach außen erkennbare innere Bindung aufweist

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15
Q

Weshalb können § 1378 (Ausgleichsforderung) und § 1298 (Ersatzpflicht nach Rücktritt) nicht analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet werden?

A

Weil die Ehe unter besonderem Schutz steht und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es gibt ja gerade die Möglichkeit, verheiratet zu sein und dafür sind die Normen auch anwendbar.

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16
Q

Was ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs?

A
  • es muss sich um Lebensbedarf handeln (zB Kleidung, Nahrung, ärztliche Behandlung, Reparaturen,… NICHT: Anlagegeschäfte, beruflich indizierte Rechtsgeschäfte,…)
  • es muss angemessen sein: maßgebend ist der objektive Zuschnitt der Familie nach außen
17
Q

Merkmale Zugewinngemeinschaft

A
  • die Vermögensmassen bleiben getrennt
  • jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig
  • bei Beendigung des Güterstandes findet ein Zugewinnausgleich statt
  • zur Sicherung dieses Anspruchs bestehen während der Ehe die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff.
18
Q

Merkmale Gütertrennung

A
  • die Vermögensmassen bleiben getrennt
  • jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig
  • bei Beendigung findet kein Zugewinnausgleich statt
  • während der Ehe bestehen keine Verfügungsbeschränkungen gem. §§ 1365 ff.
19
Q

Merkmale Gütergemeinschaft

A
  • die Vermögensmassen verschmelzen zum Gesamtgut
  • Ausnahmen bestehen hinsichtlich des Vorbehalts- und des Sondergutes
  • die Ehegatten treffen gem. § 1421 Regelungen zur Verwaltung
20
Q

Definition Verfügung über das Vermögen im Ganzen

A

Wenn das Vermögen insgesamt und vollständig betroffen ist.

21
Q

Was besagt der Grundsatz der Universalsukzession?

A

Im Zeitpunkt des Todes geht das Vermögen als Ganzes kraft Gesetz von selbst auf den oder die Erben über.
Der Erbe tritt unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers.

22
Q

Was bedeutet formelle Höchstpersönlichkeit der Errichtung?

A

Der Erblasser muss den formalen Errichtungsakt persönlich vornehmen.
Wird es ohne Notar errichtet, so muss er es eigenhändig errichten.
Stellvertretung und Botenschaft nicht möglich.

23
Q

Was bedeutet materielle Höchstpersönlichkeit der Errichtung?

A
  • keine Bestimmung des Erben durch einen Dritten
  • Erblasser darf und kann seine Entscheidung nicht aus Unentschlossenheit einem Dritten überlassen
  • ein Dritter darf den Erben nicht bestimmen sondern allenfalls nach dem Willen des Erblassers bezeichnen
24
Q

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

A
  • gemeinschaftlich von Ehegatten errichtetes Testament
  • Ehegatten betrachten ihr beiderseitiges Vermögen regelmäßig als eine Vermögensmasse, so dass hier die Möglichkeit der gemeinschaftlichen erbrechtlichen Verfügung eröffnet wird, ohne auf die bindende Form des Erbvertrages zurückgreifen zu müssen.
25
Q

Was ist ein Berliner Testament?

A
  • Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments
  • Ehegatten setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein
  • Letztversterbende soll von einem Dritten beerbt werden
  • Vermögen bleibt in der Familie
26
Q

örtliche Zuständigkeit

A

allg.: Wohnsitz des Beklagten
besondere: Erfüllungsort; Ort der unerlaubten Handlung,…

27
Q

sachliche Zuständigkeit

A

bis 5000€ Amtsgericht
ab 5000€ Landgericht

Wohnraummietsache: immer AG
Amtshaftung: immer LG

28
Q

Rechtsbehelfe/ Mittel

A

Berufung; Revision; Rechtsbeschwerde; sofortige Beschwerde

29
Q

Beweismittel

A

Zeugenbeweis
Sachverständiger
Urkundenbeweis
Augenschein
Parteivernehmung

30
Q

Was ist eine Drittwiderspruchsklage?

A

wenn ein Dritter einer Vollstreckung widerspricht mit dem Argument, dass ihm die Sache gehört

31
Q

Zulässigkeit Drittwiderspruchsklage

A

I. Statthaftigkeit: (+), sofern ein Dritter behauptet, ihm stehe ein an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung verhinderndes Recht zu
II. Zuständiges Gericht: örtlich, sachlich
III. Form und Frist
IV. Klagebefugnis
V. Rechtsschutzinteresse: ab Beginn der Vollstreckung oder der Drohung
VI. Prozesshandlungsvoraussetzungen

32
Q

Welche Rechtsbehelfe gibt es iRd Zwangsvollstreckung?

A

formelle Einwendungen: Differenzierung nach dem angegriffenen Gegenstand

a) Vollstreckungserinnerung bei Vollstreckungsmaßnahme

b) sofortige Beschwerde bei einer Entscheidung des Gerichts und des Rechtspflegers

c) Grundbuchbeschwerden bei Entscheidungen des Grundbuchamtes

materielle Einwendungen: Differenzierung nach dem Kläger

a) Schuldner
aa) Vollstreckungsabwehrklage
bb) Titelgegenklage
cc) Antrag auf Vollstreckungsschutz

b) Dritter
aa) Drittwiderspruchsklage
bb) Klage auf vorzugsweise Befriedigung

33
Q

Was ist eine Prozessstandschaft?

A

wenn ein materiell nicht-Berechtigter den fremden Anspruch in eigenem Namen geltend macht

34
Q

Sachurteilsvoraussetzungen

A

I. Gerichtsbezogene
1. Zivilrechtsweg, § 13 GVG
2. sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG
3. örtliche Zuständigkeit. §§ 12 ZPO

II. Parteibezogene
1. Parteifähigkeit
2. Prozessfähigkeit
3. Prozessführungsbefugnis (keine Popularklage)

III. Streitgegenstandsbezogene
1. ordnungsgemäße Klageerhebung
2. keine anderweitige Rechtshängigkeit
3. keine entgegenstehende Rechtskraft
4. allg. Rechtsschutzbedürfnis