Schuldrecht AT Flashcards

1
Q

Welche unterschiedlichen Arten/ Gattungen von Pflichten sind in Schuldverhältnissen zu unterscheiden?

A

Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Rücksichtsnahme-/ Sorgfaltspflichten

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2
Q

Was sind Hauptleistungspflichten?

A

zB Pflicht zur Kaufpreiszahlung beim Kauf
- charakterisieren/ prägen das SV
- entstehen aus den WE der Parteien oder durch Gesetz
- immer auf Erfüllung gerichtet

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3
Q

Was sind Nebenleistungspflichten?

A

zB Pflicht zur Verpackung der Ware beim Versendungskauf
- charakterisieren/ prägen das SV nicht
- dienen zur Erfüllung der Hauptpflicht
- entstehen durch besondere Vereinbarungen der Parteien oder durch Gesetz
- immer auf Erfüllung gerichtet

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4
Q

Was sind Rücksichtsnahme-/ Sorgfaltspflichten?

A

zB sorgsamer Umgang mit der gemieteten Sache
- keine Leistungspflichten und damit nicht auf Erfüllung gerichtet
- entstehen aus § 241 II BGB
- entstehen in allen vertraglichen und gesetzlichen SV und in den SV des § 311 II und III BGB

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5
Q

Welche möglichen Rechtsfolgen ergeben sich aus der Verletzung einer Hauptleistungspflicht?

A

a) Schadensersatz
aa) wg. Schlechtleistung
bb) wg. Unmöglichkeit
cc) wg. Nichtleistung trotz Möglichkeit nach Fristablauf
dd) wg. Verzögerung der Leistung
b) Rücktritt
c) ggfs. Minderung (im Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht)

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6
Q

Welche möglichen Rechtsfolgen ergeben sich aus der Verletzung einer Nebenleistungspflicht?

A

a) Schadensersatz
aa) wg. Schlechtleistung
bb) wg. Unmöglichkeit
cc) wg. Nichtleistung trotz Möglichkeit
dd) wg. Verzugs
b) Rücktritt

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7
Q

Welche möglichen Rechtsfolgen ergeben sich aus der Verletzung einer Rücksichtsnahme-/ Sorgfaltspflicht?

A

a) Schadensersatz
aa) gem. §§ 280 I, 241 II
bb) gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II
cc) gem. §§ 280 I, III, 282, 241 II
b) Rücktritt gem. § 324

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8
Q

Was ist das “seinerseits Erforderliche” bei einer Holschuld?

A
  1. Aussondern
  2. Bereitstellen
  3. Benachrichtigung des Gläubigers (entbehrlich wenn Abholtermin vereinbart)
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9
Q

Was ist das “seinerseits Erforderliche” bei einer Bringschuld?

A
  1. Aussondern
  2. Tatsächliches Angebot am Wohnort des Gläubigers
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10
Q

Was ist das “seinerseits Erforderliche” bei einer Schickschuld?

A
  1. Aussondern
  2. Übergabe an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson
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11
Q

Was ist die Rechtsfolge der Konkretisierung?

A

Übergang der Leistungsgefahr

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12
Q

Was besagt der Grundsatz des Gläubigerinteresses?

A

Schadensersatzberechtigt ist nur der Gläubiger, der auch einen Schaden hat

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13
Q

Was sind die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation?

A
  1. ein Anspruchsberechtigter hat keinen eigenen Schaden
  2. ein Geschädigter hat keinen eigenen Anspruch gegen den Schädigen
  3. es liegt ein Fall einer zufälligen Schadensverlagerung aus Schädigersicht vor
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14
Q

An welcher Stelle im Gutachten wird die Drittschadensliquidation angesprochen?

A

Im Prüfungspunkt “Schaden”

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15
Q

Was ist Ziel der Drittschadensliquidation?

A

dass ein Gläubiger, der keinen eigenen Schaden hat, den Schaden eines Dritten beim Schädigen liquidiert

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16
Q

Was beschreibt der Begriff und Prüfungspunkt “zufällige Schadensverlagerung aus Schädigersicht”?

A

wenn der Rechtsinhaber der Sache und derjenige, der das wirtschaftliche Risiko aus dem Schadensereignis trägt, zufällig nicht personenidentisch sind

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17
Q

Was versteht man unter dem “ob” einer Schadensersatzhaftung?

A

Ob überhaupt auf Schadensersatz aus irgendeiner AGL gehaftet wird.

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18
Q

Was versteht man unter dem “wie” einer Schadensersatzhaftung?

A

Wie bei einer bestehenden Schadensersatzhaftung der Schaden zu ersetzen ist. (Frage nach der sog. “Ersatzfähigkeit” des Schadens)

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19
Q

Wie wird ein Schaden grundsätzlich ersetzt?

A
  • grdsl. Wiederherstellung in natura durch Schuldner/ Verursacher, § 249 I
  • Ersatz der Kosten, die notwendig sind um die Wiederherstellung in natura durch einen Dritten vornehmen zu lassen
  • Wertersatz
  • Ersatz des entgangenen Gewinns
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20
Q

Welche 3 Schritte sind bei der Prüfung des kausalen, ersatzfähigen Schadens immer vorzunehmen?

A
  1. Feststellung der Vermögenseinbuße durch Differenzschadenmethode
  2. Klärung der Frage nach der Ersatzfähigkeit
  3. Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität
    a) im Schuldrecht: Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
    b) im Deliktsrecht: Zusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
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21
Q

Definition Differenzschadenmethode

A

Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung

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22
Q

Definition Holschuld

A

Der Leistungsort und der Erfolgsort liegen beide beim Schuldner.

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23
Q

Definition Bringschuld

A

Der Leistungsort und der Erfolgsort liegen beide beim Gläubiger.

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24
Q

Definition Schickschuld

A

Der Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort liegt beim Gläubiger.

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25
Q

Defintion Unmöglichkeit

A

Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Erfolgs.

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26
Q

Erscheinungsformen der Unmöglichkeit in der Sphäre des Schuldners

A
  • tatsächliche Unmöglichkeit
    a) tatsächliche
    b) physikalische
    c) praktische
    d) persönliche
  • rechtliche Unmöglichkeit
    a) § 935 BGB
    b) sachenrechtlicher Typenzwang
    c) Exportverbot
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27
Q

Erscheinungsformen der Unmöglichkeit in der Sphäre des Gläubigers

A
  • Fälle der Zweckerreichung
  • Fälle des Zweckfortfalls
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28
Q

In welchen 2 Fällen des Zeitablaufs tritt Unmöglichkeit ein?

A
  • Leistung verliert ihren Sinn nach Zeitablauf
  • Ablauf der Leistungszeit im Dauerschuldverhältnis
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29
Q

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung einer einfachen Vereinbarung des Leistungszeitpunktes

A

Verzugseintritt ohne zusätzliche Mahnung, § 286 II Nr. 1

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30
Q

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung eines relativen Fixgeschäfts

A

Rücktrittsmöglichkeit des Gläubigers ohne vorherige Fristsetzung, § 323 II Nr. 2

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31
Q

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung eines absoluten Fixgeschäfts

A

Eintritt von Unmöglichkeit, § 275 I

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32
Q

Definition absolutes Fixgeschäft

A

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist.

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33
Q

Definition relatives Fixgeschäft

A

wenn die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermins „stehen und fallen“ soll, die Leistung an sich aber noch nachholbar wäre

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34
Q

Definition Leistungsgefahr

A

Die Gefahr, trotz des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Leistung verpflichtet zu bleiben.

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35
Q

Definition Preisgefahr

A

Die Gefahr, trotz des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes zur Gegenleistung verpflichtet zu sein.

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36
Q

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

A
  • Untergang der Leistungspflicht gem § 275 I
  • Untergang der Gegenleistungspflicht gem. § 326 I 1
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37
Q

Prüfungsschema Unmöglichkeit

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Unmöglichkeit der Schuldnerpflicht
    a) Stückschuld
    b) keine vorherige Erfüllung
    c) dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolgs
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38
Q

Definiton Stückschuld

A

Der Leistungsgegenstand ist nach konkreten und individuellen Merkmalen bestimmt, sodass dem Schuldner keine Auswahlmöglichkeit verbleibt.

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39
Q

Wann liegt eine Stückschuld vor?

A
  • wenn die Parteien das vereinbart haben
  • wenn der Schuldner die Leistungsgefahr nicht mehr trägt (durch Konkretisierung oder Gläubigerverzug)
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40
Q

Abgrenzung der praktischen Unmöglichkeit zur Störung der Geschäftsgrundlage

A

Bei beiden erhört sich der vom Schuldner zu erbringende Leistungsaufwand nach Abschluss des Schuldverhältnisses erheblich.
- bei Unmöglichkeit: Schuldner kann leisten oder gem. § 275 II verweigern
- bei Störung der Geschäftsgrundlage: Schuldner kann Anpassung des Vertrags verlangen oder zurücktreten, wenn Anpassung nicht mögliche/ Unzumutbar

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41
Q

Funktion des § 277 BGB (Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.)

A

Normalerweise hat Schuldner Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten, in bestimmten Fällen wird auf § 277 verwiesen und Haftungsmaßstab erleichtert.

42
Q

Bedeutung des Wortlauts, dass der Schuldner “nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt”

A

wenn sich der Schuldner wie immer verhält und dieses Verhalten nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich eingestuft werden kann, ist er von der Haftung befreit

43
Q

Definition Erfüllungsgehilfe

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

44
Q

In welchen Situationen ist an § 278 BGB zu denken?
(Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.)

A
  • bei der Frage nach dem Vertretenmüssen des Schuldners, wenn dieser in einem SV seine Pflicht durch eine Hilfsperson erfüllen ließ
  • bei Fragen des Mitverschuldens des Gläubigers, wenn dieser eine Hilfsperson in seinem Pflichten-/ Aufgabenkreis tätig werden ließ
45
Q

Prüfungsschema § 280 I BGB

A

a) Schuldverhältnis
b) Pflichtverletzung (iSv § 280 I)
c) Vertretenmüssen
d) Schaden (iSv § 280 I)
e) Kausalität zwischen b) und d)

46
Q

Definition Pflichtverletzung (grundsätzlich)

A

Pflichtverletzung ist jedes gegen das Schuldverhältnis gerichtete Verhalten.

47
Q

Konkurrenzverhältnis § 280 I, II, III BGB

A

§ 280 III: lex specialis mit Verweisung auf die §§ 281-283, sofern es um Schadensersatz statt der Leistung geht. Soweit diese Vorschriften anwendbar sind, verdrängen sie § 280 I bzgl. des SE statt der Leistung
§ 280 II: lex specialis mit Verweisung auf § 286, sofern es um SE wg. Verzögerung der Leistung geht.
§ 280 I: nur anwendbar, sofern II und III nicht anwendbar sind

48
Q

Definition Mahnung

A

Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.

49
Q

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

A
  • Pflicht zum SE wg. Verzögerung der Leistung, §§ 280 I, II, 286
  • Pflicht zur Verzinsung bei Geldschulden, §§ 288 I, II, 286
  • Pflicht zum Ersatz des Verzugsfolgeschadens gem. § 288 IV iVm §§ 280I, II, 286
  • Rücktrittsmöglichkeit des Gläubigers unter den Voraussetzungen des § 323 I
50
Q

Definition Verzögerungsschaden

A

Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Verzögerung beruht und auch bei späterer (hinzugedachter) Leistung bestehen bleibt (bliebe)

51
Q

Verhältnis Fristsetzung - Mahnung zueinander

A

Eine Fristsetzung beinhaltet stets eine Leistungsaufforderung an den Schuldner und damit eine Mahnung iSv § 286 BGB.
Zu einer Mahnung genügt die Leistungsanforderung an den Schuldner. Es muss nicht zwingend eine Frist gesetzt werden.

52
Q

Was passiert, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine nicht angemessene Frist setzt?

A

Eine unangemessen kurze Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang

53
Q

Welche Funktion hat § 281 IV BGB?
(Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.)

A

Die Notwendigkeit des Schadensersatzverlangens stellt sicher, dass der Gläubiger entweder nur die Leistung oder nur den SE statt der Leistung nicht aber gerade beides erhält.

54
Q

In welchem Verhältnis stehen der Anspruch auf die Primärleistung und der Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281 I 1, Fall 1 BGB?

A

Sie stehen im Verhältnis der sog. “elektiven Konkurrenz”. Sie bestehen ab der Vollendung der Pflichtverletzung nebeneinander, jedoch so, dass der Gläubiger immer nur einen der beiden Ansprüche realisieren kann: Schadensersatzanspruch wird erst fällig, wenn der Gläubiger durch ein Verlangen seinen Leistungsanspruch ausschließt.

55
Q

Unterschied Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281 I 1, Fall 1 und gem. §§ 280 I, II, 286 BGB?

A

§§ 280 I, III, 281 I 1, Fall 1: Ersatz des Schadens, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht
§§ 280 I, II, 286: Ersatz des Schadens, der auf der Verzögerung der Leistung beruht

56
Q

Definition Schaden iSv § 283 BGB

A

Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die adäquat kausal auf der Unmöglichkeit beruht und zum positiven Interesse gehört.

57
Q

Kann der Gläubiger Aufwendungsersatz gem. § 284 verlangen, wenn ihm kein Schaden entstanden ist?

A

Ja, es genügt, wenn der Anspruch auf SE statt der Leistung dem Grunde nach besteht.

58
Q

Was ist unter einem “tatsächlichen Angebot” iSv § 294 zu verstehen?

A

a) am rechten Ort
b) zur rechten Zeit
c) im rechten Umfang
d) in der rechten Art und Weise (= sodass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen)

59
Q

Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs

A
  • § 300 I: Haftungserleichterung für den Schuldner; durch Gläubigerverzug ist der Schuldner weiterhin Inhaber der Sache, kommt es zu Untergang oder Beschädigung soll er nicht für jede Fahrlässigkeit haften
  • § 300 II: Übergang der Leistungsgefahr; Gefahr wäre übergegangen, hätte der Gläubiger das Angebot angenommen, Schuldner soll keine Nachteile bekommen
  • § 326 II 1, Fall 2: Übergang der Preisgefahr; Im Fall der Annahme hätte der Schuldner die Gegenleistung verlangen können, er soll keine Nachteile bekommen
  • § 304: Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen als Folge des Gläubigerverzugs
60
Q

Defintion AGB

A

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und werden vom Verwender gegenüber seinem Vertragspartner gestellt.

61
Q

Wie werden Individualabreden in einen Vertrag einbezogen?

A

durch vertragliche Vereinbarung (Angebot und Annahme)

62
Q

Wie werden AGB in einen Vertrag einbezogen?

A

durch Hinweis am Ort des Vertrageschlusses, Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis des Vertragspartners mit der Einbeziehung

63
Q

Definition Schuldverhältnis

A

Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch die Pflichten aus § 241 BGB entstehen.

64
Q

Entstehungsmöglichkeiten Schuldverhältnis

A

a) gem. § 311 I: vertragliches SV
b) gem. § 311 II und § 311 III
c) kraft Gesetz

65
Q

Definition Geschäftsgrundlage

A

Umstände oder Vorstellungen über Umstände, die nicht Vertragsinhalt aber dennoch so wesentlich sind, dass der Geschäftswille beider Parteien oder zumindest einer Partei für die andere erkennbar darauf beruht

66
Q

Wann kann von einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden?

A

Wenn die Parteien den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätten, hätten sie die Änderungen vorausgesehen.

67
Q

Prüfungsschema Rücktritt

A

a) Rücktrittserklärung gem. § 349
b) Rücktrittsrecht
c) keine Unwirksamkeit des Rücktritts gem. § 218

68
Q

Rechte und Pflichten des Verkäufers bei Rücktritt

A
  • Kaufpreis gem. § 346 I zurückzahlen
  • Aufwendungen ersetzen
  • Recht, eigene Ansprüche per Einrede entgegenzuhalten und Leistung Zug um Zug zu verlangen
69
Q

Rechte und Pflichten des Käufers bei Rücktritt

A
  • Pflicht, empfangene Leistung zurückzugewähren
  • gezogene Nutzungen vergüten
  • Wert-/ Schadensersatz leisten
  • Recht, eigene Ansprüche per Einrede entgegenzuhalten und Leistung Zug um Zug zu verlangen
70
Q

Was bedeutet Schadensberechnung nach der “Differenzmethode”?

A

Im Fall der Unmöglichkeit der Sachleistung entfällt die Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers gem. § 326 I 1. Der Wert der Gegenleistung muss daher von seinem ermittelten Schaden abgezogen werden. (Differenzbildung)

71
Q

Was bedeutet Schadensberechnung nach der “Surrogationsmethode”?

A

Im Fall der Unmöglichkeit der Sachleistung entfällt die Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers entgegen § 326 I 1 nicht. Er muss daher den vollen SE (Surrogat) erhalten ohne eine Differenzbildung.

72
Q

(Kern-) Prüfungsschema des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

a) Leistungsnähe des Dritten
b) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
c) Erkennbarkeit der a) und b) für den Schuldner
d) Schutzwürdigkeit/ -bedürftigkeit des Dritten

73
Q

An welcher Stelle im Gutachten ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu prüfen?

A

unter “Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses” direkt hinter der Prüfung des Schuldverhältnisses

74
Q

Was ist unter Leistungsnähe des Dritten zu verstehen?

A

Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte so nah beim Gläubiger steht, dass er mit den Gefahren der Leistung aus dem SV bestimmungsgemäß ebenso in Berührung kommt wie der Gläubiger selbst.

75
Q

Wann besteht ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten?

A

Wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist.
- Eltern Kind
- Arbeitgeber Arbeitnehmer
- im Einzelfall aus konkreten Umständen

76
Q

Wann besteht Schutzbedürftigkeit des Schuldners? (VSD)

A

Wenn er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner und keine gleichwertigen/ inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche gegen den Gläubiger hat.
Deliktische Ansprüche hindern die Schutzbedürftigkeit nicht.

77
Q

Prüfungsschema Widerruf

A

a) Widerrufserklärung, § 355 I 1
b) Widerrufsrecht des Verbrauchers
c) Einhaltung der Widerrufsfrist

78
Q

Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs

A
  • Verbraucher ist nicht mehr an seine WE gebunden
  • Entstehung spezieller Rückgewährschuldverhältnisse
79
Q

Was ist unter der Situation des Rückforderungsdurchgriffs zu verstehen?

A

Die Situation beim verbundenen Vertrag, in dem der Unternehmer den kreditfinanzierten Geldbetrag von der Bank erhalten hat und der Verbraucher den Widerruf erklärt hat.
Die Bank tritt in die Rechte und Pflichten des Unternehmers im Verhältnis zum Verbraucher ein.

80
Q

Was ist unter der Situation des Einwendungsdurchgriffs zu verstehen?

A

Der Verbraucher darf der kreditfinanzierenden Bank alle Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag entgegenhalten.

81
Q

Prüfungsschema Aufrechnung

A

a) Aufrechnungserklärung, § 388
b) Aufrechnungslage, § 387
c) kein Aufrechnungsverbot

82
Q

Norm Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit

A

§§ 280 I, III, 283

83
Q

Norm Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit

A

§ 311a II BGB

84
Q

Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?

A
  • wenn der Schuldner die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert
  • wenn ein relatives Fixgeschäft vorliegt
  • bei arglistiger Verschweigung eines Mangels
85
Q

Wann ist der Rücktritt ausgeschlossen?

A

Wenn die Pflichtverletzung (Sachmangel) unerheblich ist.
(bei behebbaren Mängeln: Beseitigungsaufwand von 5%; bei unbehebbaren: Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung)

86
Q

Wann liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor?

A

Wenn sich nach Vertragsschluss Umstände schwerwiegend ändern, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind.

87
Q

Wann kann eine Leistung gem. § 275 II verweigert werden?

A

Bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers

88
Q

(P): Kann die Erfüllung gegenüber einem beschränkt Minderjährigen bewirkt werden?

A

Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.): es kann nur gegenüber den empfangszuständigen Gläubiger erfüllt werden; Minderjährige können das nicht sein!
Vertragstheorie: es bedarf einen Erfüllungsvertrag, also nachteiliges Rechtsgeschäft!
Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Tilgungsbestimmung muss gegenüber gesetzlichen Vertretern abgegeben werden

89
Q

Unterschied Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt

A

Leistung an Erfüllungs statt: wenn Parteien sich einig sind, dass durch die Annahme der Leistung die ursprüngliche Leistungspflicht entfällt (Unabhängig davon, ob der Wert dem der geschuldeten Leistung entspricht)
Leistung erfüllungshalber: Gläubiger soll zunächst Befriedigung aus dem hingegebenen Gegenstand erlangen (Verwertungsrisiko beim Schuldner)

90
Q

Gilt die vertragliche Haftung des Schuldners auch für Schäden, die sein Gehilfe lediglich “bei Gelegenheit” der Erfüllung verursacht hat?

A

zu differenzieren: besteht eine über die allg. Schutzpflicht hinausgehende gesonderte Vertragspflicht, die Integrität der Rechtsgüter des Gläubigers zu schützen (+); wenn Erfüllungsgehilfe die Gelegenheit lediglich ausnutzt (zB Diebstahl) dann nicht!

91
Q

Kann der Schuldner in Verzug geraten, wenn er eine Einrede hat?

A

bei Einrede des nichterfüllten Vertrags (+)
bei Zurückbehaltungsrecht nur wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird

92
Q

Kann der Gläubiger SE statt der ganzen Leistung verlangen, wenn der Schuldner bereits eine Teilleistung erbracht hat?

A

Nur wenn er an der erbrachten Teilleistung nach obj. Betrachtung kein Interesse hat.

93
Q

Was ist Schadensersatz neben der Leistung?

A

Schadensersatz, der Schäden abdeckt, die bereits vor dem Zeitpunkt der endgültigen Nichterfüllung endgültig eingetreten sind.

94
Q

Was ist Schadensersatz statt der Leistung?

A

Schadensersatz, der Schäden abdeckt, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen würden.

95
Q

Können Dritte beim Vertrag zugunsten Dritter den Rücktritt erklären?

A

nach h.M. kann der Dritte keine Rechte geltend machen, die den Vertrag als solchen betreffen

96
Q

Was ist der kleine Schadensersatz?

A

Gläubiger behält die Leistung und fordert SE in Höhe der Wertdifferent der erbrachten und geschuldeten Leistung

97
Q

Was ist der große Schadensersatz?

A

SE statt der ganzen Leistung

98
Q

Definition Zedent

A

wer im Rahmen einer Abtretung eine Forderung abtritt

99
Q

Definition Zessionar

A

wer im Rahmen einer Abtretung eine Forderung übertragen bekommt

100
Q

(P): Bedarf die Abtretung der Schriftform, wenn der ursprüngliche Vertrag schriftformbedürftig war?

A

nein, Abtretung ist formfrei

weil ursprünglicher Vertrag war Verpflichtungsgeschäft und Abtretung Verfügungsgeschäft

Schriftform nur für Verpflichtungsgeschäfte!

101
Q

Bestimmtheitsgrundsatz (Abtretung)

A

abzutretende Forderung muss immer so bezeichnet sein, dass sie unzweideutig bestimmbar ist