Werkvertrag, Dienstvertrag Flashcards
1
Q
P: Anwendbarkeit der Regeln über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis auf freie Dienstverträge
A
- eA: grds. (-), außer wenn arbeitnehmerähnlich wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben
pro: Grund für die veränderte Rückabwicklung bei Arbeitsverträgen ist die besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, hieran fehlt es beim Dienstvertrag - aA (Rspr.): (+)
pro: Schwierigkeit der bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, da Wert des Dienstes in Vermögen des Dienstherren eingeflossen ist, ohne dies konkret messen zu können - > Konsequenz: wenn Dienstverhältnis bereits im Vollzug ist, kommt nur eine Nichtigkeit ex nunc in Betracht (Verhinderung der Rückabwicklung von Vergütungsansprüchen etc)
2
Q
P: Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
A
- Arbeitgeber hat wirtschaftlichen Vorteil der Arbeitskraft; kein Arbeitnehmer kann immer völlig sorgfältig und achtsam arbeiten
=> leichteste Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet nicht
=> leichte oder mittlere Fahrlässigkeit: Abwägung im Einzelfall (insbesondere Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Höhe des Schadens, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie Höhe des Arbeitsentgelts)
=> grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Arbeitnehmer haftet idR voll - Dogmatik:
- > eA: über Mitverschulden, § 254
- > aA: über Vertretenmüssen, § 276
- > Looschelders: beides: auf Ebende der Voraussetzungne muss das Vertretenmüssen nach der Risikoverteilung geprüft werden, auf der Rechtsfolgenseite die Schadensaufteilung
- gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für deliktische Haftung (ggü Arbeitsgeber)
- nach ganzhM nicht auf Dienstverhältnisse übertragbar
3
Q
Abgrenzung von §§ 280, 281 (Verzögerung) vs §§ 280, 283 (Unmöglichkeit) bei Nichterbringung der Dienstleistung
A
- Abgrenzung nach Nachholbarkeit (dann Fristsetzung und §§ 280, 281) bzw absolute Fixschuld (dann §§ 280, 283)
4
Q
P: Minderungsrecht beim Dienstverhältnis bei Schlechtleistung
A
- eA: (-)
pro: beim Dienstvertrag wird gerade kein Erfolg geschuldet
pro: gesetzlich nicht vorgesehen
pro: Schlechtleistung bzw. Minderungsbetrag schwer bezifferbar - aA: (+) bei nicht nachholbaren Schlechtleistungen gem. § 326 I 1 Hs 2 iVm § 441 III
con: Gesetzgeber wollte durch § 326 I 2 gerade solche Fälle von der Anwendbarkeit der Regeln über die teilweise Unmöglichkeit ausschließen (Gewährleistungsrecht sieht bei einer solchen irreparablen Schlechtleistung ja Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen Minderung und Rücktritt vor, sodass Minderung qua Gesetz systemwidrig wäre) -> kommt nur in Betracht, wenn wirklich eine teilweise Unmöglichkeit vorliegt
5
Q
Abnahme iSd § 640
A
- körperliche Entgegennahme des Werkes
- dessen Anerkennung als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung
- > soweit körperliche Entgegennahme nicht möglich, reicht Anerkennung (bspw. durch Ingebrauchnahme) aus
6
Q
P: Analoge Anwendung des § 645 I auf andere als die gesetzlich genannten Fälle
A
- eA: (+) - Sphärentheorie: Rechtsgedanke auf alle Risiken übertragbar, die in der Sphäre des Bestellers wurzeln
con: Wortlaut
con: Systematik: differenzierte Regelung der §§ 644, 645 abschließend - aA: (-), Ausnahmen nur in engen Grenzen, wenn vor der Fertigstellung des Werkes sich eine Gefahr realisiert hat, die vom Besteller frei verantwortlich geschaffen worden ist
(Bsp (BGH): Einlagerung von leicht entflammbarem Heu in einer noch nicht fertiggestellten Scheune durch den Besteller)
7
Q
P: Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten
A
ERGÄNZE
- eA (BGH alt): Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des kleinen Schadensersatzes (statt der Leistung), aber nicht Umsatzsteuer
pro: Dispositionsfreiheit des Bestellers
pro: Parallele zum Kaufrecht - aA (BGH neu): Schätzung des Minderwerts in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638
- wA (hLit): (-) (auch für das Kaufrecht abgelehnt)
pro: Überkompensation des Bestellers
pro: Schaden nur fiktiv vorhanden
8
Q
Werkvertragliche Gewährleistung (Übersicht)
A
I. Tatbestand des § 634
- Werkvertrag
- Mangel (§ 633) - Diff: behebbarer vs. unbehebbarer (keine Nacherfüllung; Fristsetzung entbehrlich) Mangel
- Im maßgeblichen Zeitpunkt: Abnahme/Vollendung des Werkes (§§ 640, 646)
II. Voraussetzungen der einzelnen Gewährleistungsrechte
- Nacherfüllung §§ 634 Nr. 1, 635
- > Anspruch besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 634
- > evtl. Ausschluss nach § 275 I oder Einrede nach §§ 275 II, III, 635 III - Selbstvornahmerecht/Aufwendungsersatz §§ 634 Nr. 2, 637
a) Werkvertrag
b) Verstoß gegen § 633 I
c) Erfolgloser Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung (§ 637 I) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 637 II iVm § 323 II - Rücktritt/Minderung §§ 634 Nr. 3, 323, 326 V, 636 (ggf. iVm § 638)
a) Werkvertrag (= gegenseitiger Vertrag)
b) Verstoß gegen § 633 I (= nicht vertragsgemäße Leistung bzw. qualitative Unmöglichkeit)
c) Evtl. weitere Voraussetzungen (insbesondere Fristsetzung,
§ 323 I) - Schadensersatz §§ 634 Nr. 4, 280ff., 636
a) Werkvertrag (= Schuldverhältnis)
b) Verstoß gegen § 633 I (= Pflichtverletzung)
c) Evtl. weitere Voraussetzungen (insbesondere Fristsetzung,
§ 281 I oder Mahnung, § 286 I)
d) Vertretenmüssen (§§ 276ff.)
e) Schaden – bei anfänglicher Unmöglichkeit: §§ 634 Nr. 4, 311a II
III. Ausschlusstatbestände
- § 639 Vertraglicher Haftungsausschluss
- § 640 III Vorbehaltlose Abnahme in Kenntnis des Mangels (betrifft nicht § 634 Nr. 4)
IV. Verjährung § 634a ggf. iVm § 218