Bereicherungsrecht (Zweipersonenverhältnisse) Flashcards

1
Q

Dogmatische Grundierung: Trennungs- vs. Einheitslehre der condictio(nes)

A
  • Trennungslehre (hM): Unterscheidung von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion(en)
    pro: wesentlichen Unterschieden der Kondiktionen vor dem Hintergrund des Billigkeitsgedankens der condictio kann Rechnung getragen werden
    -> Leistungskondiktion: nichtige Verträge oder sonst fehlgeschlagene Leistungen: Nähe zu Rechtsgeschäften
    -> Nichtleistungskondiktion: Eingriff in den Rechts(guts)bereich des Bereicherungsgläubigers: Nähe zum Deliktsrecht
    => daraus ergeben sich unterschiedliche Maßstäbe für die Bestimmung des rechtlichen Grundes bzw. für das Fehlen desselben
  • Einheitslehre (mM, hist. hM): Einheitlicher Kondiktionstatbestand
    pro: einheitliches Ziel einer Rückgänigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
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2
Q

Systematik der Leistungskondiktion(en)

A
  • condictio indebiti: Fehlender Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1
  • > Sonderfall der Erfüllung trotz Einrede, § 813 S. 1
  • condictio ob causam finitam: Wegfall des rechtlichen Grundes, § 812 I 2 Alt. 1
  • condictio ob rem: Fortfall des Zwecks, § 812 I 2 Alt. 2
  • condictio ob turpem vel iniustam causam: § 817 S. 1
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3
Q

Etwas erlangt

A

jeder (vermögenswerte) Vorteil

  • > konkrete Rechtspositionen (nicht Sache, sondern Besitz oder Eigentum an der Sache)
  • > auch: Befreiung von einer Verbindlichkeit
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4
Q

P: Bestimmung des Bereicherungsgegenstands bei

Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen

A
  • BGH: Bereichungerungsschuldner hat Ersparnis von Aufwendungen erhalten (§ 818 II)
  • > Konstellation, dass eigentlich keine Aufwendungen erspart wurden, da Bereicherungsschuldner die Leistung normalerweise nicht in Anspruch genommen hätte
  • -> eA (BGH): schon bei der Prüfung des Bereicherungsgegenstandes (nach BGH: Ersparnis der Aufwendungen) ist mögliche Entreicherung zu prüfen (§ 818 III)
    con: gem. der Systematik ist § 818 III auf Ebene des Umfangs des Bereicherungsanspruches zu prüfen
  • -> aA (Lit): Bereicherungsgegenstand sind die Gebrauchsvorteile oder Dienstleistungen als solche
    pro: systemkonform
    pro: Prüfung etwaiger Entreicherung (Luxusaufwendung) erst bei Umfang und Inhalt des Bereicherungsanspruchs
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5
Q

Leistung

A
  • bewusst und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
  • > zentral für modernen Leistungsbegriff: Zweckbindung als notwendige Verbindung von Leistung und rechtlichem Grund
  • > bei Auseinanderfallen der Zweckvorstellungen der Parteien: objektive Betrachtung aus Sicht des Empfängers (Auslegungsregeln der WE (analog) anwendbar, da Zweckbestimmung (Tilgungsbestimmung) als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung)
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6
Q

Bestimmung der Parteien der Leistungskondiktion durch den modernen Leistungsbegriff (Zweckbindung entscheidend)

A
  • wenn Zuwendender gegenüber dem Empfänger der Leistung keinen eigenen Zweck verfolgt, kann er nicht Gläubiger des Bereicherungsanspruches sein (bspw. Banküberweisung)
    con: bei komplizierten Mehrpersonenverhältnissen kommt es mitunter zu unsachgemäßen Lösungen
    pro: sachgemäße Lösungen in Zweipersonenverhältnissen
    pro: Ausgangspunkt für Überlegungen in Mehrpersonenverhältnissen
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7
Q

Ohne rechtlichen Grund: objektive vs. subjektive Rechtsgrundtheorie

A
  • objektiv (hM): rechtlicher Grund besteht bei der allgemeinen Leistungskondiktion in der Existenz eines wirksamen Schuldverhältnisses, aufgrund dessen der Empfänger die Leistung behalten darf
    pro: etablierte Rechtspraxis
  • subjektiv (neuere Lit): rechtlicher Grund besteht nicht, wenn der Leistende den damit verfolgten Zweck nicht erreicht hat
    pro: einheitliche Beurteilung des rechtlichen Grundes bei allen Leistungskondiktionen
    con: bei § 812 I 1 Alt. 1: führt zu (unnötig) doppelter Prüfung, da für eine (subjektive) Zweckverfehlung das objektive Fehlen der zugrundeliegenden causa vorausgesetzt wird
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8
Q

§ 813 S. 1 als eigene AGL

A
  • Sonderfall zur condictio indebiti
  • statt “ohne rechtlichen Grund”: “zur Erfüllung eines Anspruches, dessen Geltendmachung aufgrund einer Einrede dauernd ausgeschlossen ist”
  • > Einrede der Bereicherung (§ 821)
  • > Arglisteinrede (§ 853)
  • > Einreden des Erben (§§ 1973, 1975, 1990)
  • > § 242
  • > nicht: Verjährungseinrede (§ 813 I 2 iVm 241 II) (würde Ziel der Verjährung konterkarieren, gerade in zweifelhaften Fällen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen)
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9
Q

Ausschlüssgründe: § 814

A
  • restriktiv auszulegen: positive Kenntnis der Nichtschuld bzw. Existenz der dauerhaften Einrede (Kenntnis der Umstände, die diese konstituieren, nicht ausreichend)
  • > gilt nur für § 812 I 1 Alt. 1 und § 813 I S. 1
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10
Q

Konstellationen der condictio ob causam finitam

A
  • hM: Anfechtung mit ex tunc-Wirkung gem. § 142 I führt zu condictio indebiti (gegen den historischen Willen des Gesetzgebers)
  • Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 158 II)
  • Eintritt der auflösenden Befristung (§ 163 iVm § 158 II)
  • Schenkungswiderruf (§ 530)
  • § 817 S. 2 gilt analog, § 814 gilt nicht
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11
Q

condictio ob rem: Anwendungsbereich

A
  • Zweck der Leistung darf nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen (-> § 812 I 1 Alt. 1)
  • in Aussicht genommenes Verhalten kein tauglicher Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Bindung (Bsp: Abwendung einer Strafanzeige; Freikauf von Prostitution)
  • Erbeinsetzung als mit der Leistung bezwecktes Verhalten
  • Erbringen der Leistung bei einem nichtigen Vertrag trotz Kenntnis der Nichtigkeit (Notarfälle): Zweck darin, den anderen zum Erbringen der Gegenleistung zu veranlassen
  • > § 814 greift nicht
  • str.: wenn der Bereicherungsgläubiger bei einem wirksamen Vertrag einen über diesen hinausgehenden Zweck erreichen wollte (Grundstücksverkauf zu niedrigerem Preis an Gemeinde für Kindergartenbau, das jedoch an Unternehmen verkauft wird)
  • > eA (Rspr): condictio ob rem
  • > aA (hL): § 313 (mit Anpassung des Kaufpreises)
  • Rückabwicklung neLG (mit § 313)
  • Rückabwicklung von Schenkungen der Schwiegereltern an Schwiegerkind, wenn Schenkung zum Zweck der Ehe des eigenen Kindes erfolgte
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12
Q

condictio ob rem: Zweckvereinbarung

A
  • ausdrückliche oder konkludente Einigung über den Zweck erforderlich
  • > jedoch: keine Einigung iSe rechtsgeschäftlichen Bindung, da die Leistung dann doch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht würde (-> § 812 I 1 Alt 1)
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13
Q

§ 817 S. 1

A
  • regelmäßig ist bei rechts- oder sittenwidrigem Empfang das Grundgeschäft bereits nach §§ 134, 138 nichtig (-> § 812 I 1 Alt 1)
  • > Auffangtatbestand, wenn ausnahmsweise der Vertrag nicht unwirksam ist (bspw. wenn nur Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstößt)
  • § 817 S. 1 und § 812 I 1 Alt. 1 nebeneinander anwendbar
  • § 814 gilt nicht für § 817 S. 1 (jedoch ist auch hier ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 817 S. 1 fraglich, da bei rechts- oder sittenwidrigem Verstoß sich der Bereicherungsgläubiger nach Treu und Glauben nicht auf § 814 wird berufen können)
  • condictio ob rem und § 817 S. 1: nebeneinander anwendbar, wobei § 817 S. 1 auch bei Zweckverwirklichung eingreift, solange der Zweck rechts- oder sittenwidrig ist (bspw. Schweigegeld kann auch zurückgefordert werden, wenn geschwiegen wurde)
  • objektiver Gesetzes- oder Sittenverstoß reicht aus (kein subjektives Element erforderlich, da Bereicherungsrecht auf die Regelung der materiell richtigen Güterzuordnung abzielt)
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14
Q

§ 817 S. 2: Voraussetzungen

A
  • subjektives Element wegen der einschneidenden Wirkung des § 817 S. 2 erforderlich (Bewusstsein der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit oder leichtfertiges Verschließen vor dieser Einsicht)
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15
Q

§ 817 S. 2: Ausweitungen

A
  • “Gleichfalls”: nach Sinn und Zweck erst recht anzuwenden, wenn nur Leistendem ein Rechts- oder Sittenverstoß vorzuwerfen ist
  • gilt für alle Leistungskondiktionen (da causa regelmäßig nach §§ 134, 138 nichtig ist, würde § 817 S. 2 leerlaufen, wenn er nicht auf den parallel anwendbaren § 812 I 1 Alt. 1 angewendet würde)
  • § 985 ?
  • > eA (Rspr): (-), genauso wie bei GoA und Delikt (§ 826)
    pro: restriktive Auslegung des § 817 S. 2 als Ausnahme
  • > aA (Lit): (+), wenn nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch das dingliche Geschäft nach §§ 134, 138 nichtig ist
    pro: Leistende soll bei einem solchen schwereren Mangel nicht besser stehen als bei der bloßen Nichtigkeit des Kausalgeschäfts
    pro: Charakter des Ausnahmetatbestandes weniger wichtig als die Frage, ob die ratio der Vorschrift zutrifft
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16
Q

§ 817 S. 2: Einschränkungen

A
  • bzgl. Leistungsbegriff: bei vorübergehender Überlassung der Sache schließt § 817 S. 2 nicht die Rückforderung als solche, sondern nur die vorzeitige Rückforderung aus
  • bzgl. Schutzzweck der verletzten Gesetzes- oder Sittennorm:
  • > nach neuem SchwarzArbG ist § 817 S. 2 auf Unternehmer anzuwenden (Bekämpfung der Schwarzarbeit -> kein Wertersatzanspruch für Schwarzlohn)
  • > auch für den Besteller bei einem Werkvertrag, der gegen eine Gesetzes- oder Sittennorm verstößt
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17
Q

Allgemeine Eingriffskondiktion: Anwendungsbereich

A
  • Grds: der Bereicherungsschuldner nutzt eine geschützte Rechtsposition des Gläubigers ohne Erlaubnis zu eigenen Zwecken und vermehrt hierdurch sein Vermögen auf dessen Kosten (oft Gebrauch, Verwertung oder Verbrauch einer fremden Sache oder eines anderen fremden Vermögensguts)
  • > Vermögensverschiebung durch Verhalten des Bereicherungsgläubigers selbst: Verwendungskondiktion
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18
Q

P: Innerer Grund für die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung

A
  • eA: Rechtswidrigkeitstheorie: Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgeblich
    pro: Nähe der Nichtleistungskondiktion zum Deliktsrecht
    con: anerkannte Fälle der Eingriffskondiktion, die nicht auf rechtswidrigem Handeln beruhen
  • aA (hM): Zuweisungstheorie: maßgeblich, dass der durch den Eingriff erlangte Vorteil von Rechts wegen nicht dem Bereicherungsschuldner, sondern dem Bereicherungsgläubiger zustehen soll
    pro: Nachteil der Rechtswidrigkeitstheorie wird beseitigt, indem erklärt wird, warum der Vorteil gerade dem Gläubiger zukommen soll
19
Q

Auswirkung der Zuweisungstheorie auf das Merkmal “in sonstiger Weise auf dessen Kosten” erlangt (Allgemeine Eingriffskondiktion)

A

-> nach Zuweisungstheorie ist zu prüfen, ob der Bereicherungsschuldner den Vorteil durch Eingriff in eine Rechtsposition erlangt hat, deren wirtschaftliche Verwertung nach der Rechtsordnung allein dem Gläubiger vorbehalten ist

  • Wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit: generelle Bewertung (nicht maßgeblich, ob der Rechtsinhaber konkret die Rechtsposition so verwertet hätte)
  • > Eigentum und Immaterialgüterrechte
  • > Einzelne Aspekte des Persönlichkeitsrechts (s. “P: Ansprüche bei Verletzung des Rechtes auf das eigene Bild/Namen”)
  • > (-) bei Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
  • auf dessen Kosten
  • > Bereicherungsgläubiger: derjenige, dem das Recht zugewiesen ist
  • > Bereicherungsschuldner: wenn Erwerber der geschützten Rechtsposition nicht selbst eingegriffen hat
  • -> hM: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung: erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers und nicht nur mittelbar auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten erlangt hat
20
Q

P: Ansprüche bei Verletzung des Rechtes auf das eigene Bild/Namen

A

ERGÄNZE

21
Q

Ohne rechtlichen Grund (Allgemeine Eingriffskondiktion)

A
  • Eingriff indiziert Rechtsgrundlosigkeit (da nach Zuweisungstheorie die Verwertung der Rechtsposition dem Rechtsinhaber zusteht)
  • > Ausnahme nur bei gesetzlichem Behaltensgrund (vertraglich (-), da dann schon kein Eingriff vorliegt), insbes. gutgläubiger Erwerb (hierfür Regelung des § 816 vorrangig - gutgläubiger Erwerb soll nicht durch Bereicherungsrecht unterlaufen werden)
22
Q

§ 816 I 1: Wirksamkeit der Verfügung

A
  • Gutgläubiger Erwerb (+)
  • falls gutgläubiger Erwerb (-): Genehmigungsmöglichkeit nach § 185 II S. 1
  • > zwar fehlt es durch die Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 I) an der Verfügung eines Nichtberechtigten, jedoch wird § 816 I dennoch nach Sinn und Zweck auf diesen Fall angewendet
  • > Genehmigung kann auch konkludent erteilt werden, insbesondere wenn der Gläubiger nicht seinen Anspruch aus § 985 gegen den Erwerber, sondern seinen Anspruch aus § 816 gegen den Verfügenden geltend macht
  • > Genehmigungsmöglichkeit entfällt nicht durch zwischenzeitlichen Eigentumsverlust nach §§ 946 ff an den Erwerber, da es auf die Verfügungsberechtigung bei Vornahme der Verfügung des Nichtberechtigten ankommt (was vor dem Eigentumsverlust durch §§ 946 ff an den Erwerber liegt)
23
Q

P: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten bei § 816 I S. 1

A
  • eA (hM): Gegenleistung (Erlös)
    pro: Wortlaut: Gegenleistung in voller Höhe ist das, was er erlangt hat
  • aA (mM): Wertersatz (§ 818 II)
    pro: erlangt wird nicht Gegenleistung, sondern streng genommen die Befreiung von der Erfüllung der Verbindlichkeit - da diese nicht in Natur herausgegeben werden kann, ist nach § 818 II Wertersatz zu leisten -> objektive Höhe
    pro: nicht notwendigerweise unangemessene Ergebnisse; wenn der Verfügende seine Nichtberechtigung kennt, muss er die volle Höhe des Erlangten nach § 687 II herausgeben
    con: Belohnung für Nichtberechtigten
  • Streitentscheid: kein zwingender Wortlaut, sodass letztlich Wertungsfrage, wem der Mehrerlös zustehen soll
  • > pro Nichtberechtigter: allein auf seine Geschäftstüchtigkeit zurückzuführen
  • > pro Eigentümer: allein seine Sache, zu veräußern; Zuweisungsgehalt des Eigentums erfasst auch den durch die Veräußerung erzielten Gewinn
24
Q

§ 816 I 1: Einschränkungen der Herausgabepflicht nach § 818 III

A
  • Nichtberechtigter kann sich nicht nach § 818 III darauf berufen, er sei nicht in vollem Umfang um den Erlös bereichert, weil er für die Sache selbst einen Kaufpreis gezahlt habe (dies hätte nämlich vor dem Weiterverkauf auch nicht dem § 985-Anspruch entgegengehalten werden können)
  • > Nichtberechtigter muss sich deswegen mit seinem Vertragspartner auseinandersetzen
  • Bei Verwendungen des Nichtberechtigten auf die Sache: Ersatz nur unter den Voraussetzungen der §§ 994 ff (hM)
  • > pro: soll keinen Unterschied machen, ob Nichtberechtigter nach § 985 oder nach § 816 I 1 in Anspruch genommen wird
25
Q

P: Dritter erwirbt die Sache entgeltlich, aber rechtsgrundlos, vom Nichtberechtigten

A
  • eA (ältere Lit): § 816 I 2 analog
    pro: rechtsgrundlosen Erwerber trifft genauso wie unentgeltlichen Erwerber keine Gegenleistungspflicht
    con: rechtsgrundlos Erwerbender noch schutzwürdiger als unentgeltlich Erwerbender
  • aA (hM): Doppelkondiktion: § 816 I 1 gerichtet auf den Kondiktionsanspruch, der dem Verfügenden ggü dem Dritten zusteht
    con: Problem des Rückerwerbs durch den Nichtberechtigten (Eigentumserwerb? str.)
  • > hM: (-), automatische Rückübertragung an den ursprgl. Eigentümer (teleologische Reduktion der §§ 932 ff)
  • -> pro: sonst stünde Nichtberechtigter durch Kondiktion besser da als zuvor
26
Q

§ 822 - Charakteristik

A
  • Vorrang der Leistungs- ggü der Eingriffskondiktion gilt hier nicht
  • kein Erfordernis der unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner
  • Verfügung eines Berechtigten, der sich auf § 818 III berufen kann
  • eigene AGL, aber nach hM Rechtsfolgenverweis des § 528 S. 1 (Schenkungsrückforderung wegen Verarmung), da Wertung passt
27
Q

§ 822 - Voraussetzungen

A
  1. Primärkondiktion des Gläubigers
  2. Unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten
    - > va Schenkung, Vermächtnis, unbenannte Zuwendungen
  3. Entreicherung nach § 818 III
  4. Mögliche Subsidiarität ggü Primärkondiktion, wenn Entreicherung nach §§ 818 IV, 819 ausgeschlossen
28
Q

P: Einschränkung der Subsidiarität des § 822 ggü der Primärkondiktion

A
  • Konstellation: Schuldner der Primärkonstellation kann sich wegen §§ 818 IV, 819 nicht auf § 818 III berufen, ist aber insolvent
  • wegen Subsidiarität müsste sich der Gläubiger dennoch an ihn wenden
  • > neue Lit: Subsidiarität besteht nur, wenn die Primärkondiktion realisierbar ist
    con: Gesetzeswortlaut § 818 III (Verpflichtung ist ausgeschlossen)
    con: Ausgleichsfunktion des § 822 für Rechtsverlust durch § 818 III für Gläubiger (?)
29
Q

Verwendungskondiktion gem. § 812 I 1 Alt 2 - Charakteristik

A
  • Verwendungen als Aufwendungen, die dem Erhalt, der Wiederherstellung und der Verbesserung einer Sache dienen
  • > Kondiktionsgläubiger ist selbst tätig geworden
  • > gerade keine Leistung
  • Vorrang der GoA-Vorschriften
  • nach hM auch Vorrang der EBV-Vorschriften
  • > aA: nicht für § 951 I 1 (-> Lösung über Regeln der aufgedrängten Bereicherung)
30
Q

Rückgriffskondiktion - Charakteristik

A
  • wichtigster Anwendungsfall: Zahlung fremder Schulden durch einen Dritten (§ 267), dem kein Ablösungsrecht (§ 268) zusteht
  • viele vorrangige Sondervorschriften
31
Q

Rückgriffskondiktion - Zahlung fremder Schulden

A
  1. Auftrag -> § 670
  2. GoA
    -> berechtigt: § 683 S. 1
    -> unberechtigt: § 684 S. 1 -> BereicherungsR -> hM: Rechtsfolgenverweisung (§ 812 I 1 Alt. 2-TBM bleiben ungeprüft)
    => bei Fremdgeschäftsführungswille bleibt kein Raum für Anwendung der Rückgriffskondiktion
    -> irrtümliche Eigengeschäftsführung: kein Fremdtilgungswille, sodass eigentlicher Schuldner auch nicht von seiner Leistung frei wird -> Zahlender muss sich an Gläubiger mittels Leistungskondiktion wenden (oder: nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmungen)
32
Q

Rückgriffskondiktion - Änderung der Tilgungsbestimmungen

A
  • Hat der Dritte irrtümlich auf eine fremde Schuld geleistet, so kann er nach hM die Tilgungsbestimmung im Nachhinein ändern
  • bei einer solchen Änderung erlischt die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
  • da der Schuldner damit Befreiung von seiner Verbindlichkeit erlangt, ist er dem Dritten nach § 812 I 1 Alt. 2 zum Ausgleich verpflichtet
33
Q

§ 818 I - Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten

A
  • nur tatsächlich gezogene Nutzungen (entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogene Nutzungen nur bei verschärfter Haftung nach §§ 818 IV, 819, 292 II, 987 II)
  • Erlös bei Weiterverkauf: (-), nur Wertersatz nach § 818 II
  • > Unterschied zu § 816 I 1 rechtfertigt sich dadurch, dass bei § 818 I der Veräußerer als Berechtigter handelt (Erlös gehört nicht zum Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts)
34
Q

P: § 818 II - Höhe des Wertersatzes

A
  • eA (hM): objektiv zu bestimmen
  • > objektiver Verkehrs- oder Nutzungswert bzw übliche Vergütung
    pro: objektive Perspektive des Bereicherungsrechts
  • aA (mM): subjektiv-individuell zu bestimmen
  • > welcher Zuwachs ist gerade im Vermögen des Empfängers zu verzeichnen
    con: andere Wertungen des Bereicherungsrechts: wenn objektiv > subjektiv: Problem des § 818 IIIM wenn objektiv < subjektiv (bspw. höherer Erlös): Mehrwert für Bereicherungsschuldner (§ 818 I)
35
Q

§ 818 III - Voraussetzungen

A
  • Bereicherungsgegenstand muss ersatzlos aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldner weggefallen sein
  • > (-) bei ersparten Aufwendungen
  • > (-) bei Teilwegfall (bzw. nur Entreicherung in der tatsächlich weggefallenen Höhe)
  • > (+) bei Luxusausgaben bzw. anderen Leistungen, die sich der Bereicherungsschuldner sonst nicht geleistet hätte
  • > (+) Schenkung, Diebstahl, Zerstörung
  • > (+) Aufgedrängte Bereicherung (konkreter Bereicherungsgegenstand hat für Bereicherungsschuldner keinen Wert)
  • > (+) Aufwendungen
  • > (-) Schäden aus dem Bereicherungsgegenstand
  • > Kaufpreis an den nichtberechtigt Verfügenden in der Konstellation des § 816 I 1 (-) [muss sich an Nichtberechtigten wenden]
36
Q

P: Kenntnis des beschränkt geschäftsfähigen Empfängers - § 819 I

A
  • eA (hL): §§ 106 ff analog
    pro: Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen
  • aA: §§ 827 ff analog (§ 828 III: erforderliche Einsichtsfähgikeit entscheidend)
    con: Bereicherungsrecht will rein die Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen - rechtfertigt keine deliktische Zurückschneidung des Minderjährigenschutzes
  • wA: §§ 106 ff analog bei Leistungskondiktion, §§ 827 ff analog bei Eingriffskondiktion
  • BGH (Flugreise-Fall): §§ 827 ff jedenfalls dann analog, wenn sich der Minderjährige den Bereicherungsgegenstand durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat
    con: Bereicherungsrecht will rein die Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen - rechtfertigt keine deliktische Zurückschneidung des Minderjährigenschutzes
37
Q

P: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge

A
  • eA (ältere Lit): strenge Zweikondiktionentheorie: jedem Vertragspartner steht ein eigenständiger Kondiktionsanspruch zu
    con: Unangemessenheit bei einseitigem ersatzlosem Wegfall des Bereicherungsgegenstandes (Möglichkeit der einseitgen Entreicherung)
  • > Synallagma ist auch bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge zu beachten
  • > “Entreicherter” dürfe bei der Rückabwicklung eines Vertrages nicht besser als bei dessen regulärer Durchführung stehen, weil § 818 nur das Vertrauen in die Beständigkeit des Erwerbs schützen soll; ohne die Rückabwicklung wäre der Verlust des Bereicherungsgegenstands aber zulasten des Entreicherten (zB des Käufers) gegangen
  • aA (Rspr): Saldotheorie: Ist ein Bereicherungsgegenstand weggefallen, so ist dessen Wert in Ansatz zu bringen. Der Bereicherungsanspruch der entreicherten Partei geht damit nur auf den positiven Saldo. Bei negativem Saldo steht der anderen Partei kein Bereicherungsanspruch zu. Insoweit kann der Entreicherte sich auf § 818 III berufen
    => nur ein Bereicherungsanspruch (Inzidentprüfung der Gegenansprüche)
    -> “verfahrensrechtlicher Teil”: automatische Verrechnung bei Gleichartigkeit; bei Ungleichartigkeit automatisch Zug-um-Zug zu erfüllen [automatische Aufrechnungserklärung und Einredeerklärung]
    -> “materiellrechtlicher Teil”: die Gegenseite darf sich nicht auf § 818 III berufen
    con: keine angemessene Lösung in Vorleistungsfällen (uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 818 III) -> keine Saldierung möglich, da eine Leistung fehlt
    con: Erklärungsfiktion von Aufrechnung/Einrede
  • wA (neuere Lit): eingeschränkte Zweikondiktionentheorie: grds. Zwei Kondiktionen, aber wertungsmäßige Beschränkung des § 818 III
    pro: Lösung in Vorleistungsfällen über teleologische Reduktion des § 818 III
  • > Wertung der vertraglichen Risikoordnung (§ 446)
  • -> con: Vertrag besteht nicht mehr bzw anfechtbar etc
  • -> konkreter Nichtigkeitsgrund (Bezug zwischen Nichtigkeitsgrund und Risikoordnung entscheidend)
  • > Lehre von der vermögensmäßigen Entscheidung (Flume): Vertrag zwar rechtlich unwirksam, aber faktische Bereitschaft des Käufers, Sache mitzunehmen (-> Risiko)
38
Q

Beispielsfall zur Verdeutlichung zu “P: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge”: K hat von V für 6.000 EUR ein Gemälde (Wert: 5.000 EUR) gekauft. Kurz nach der Übereignung wird das Gemälde von Unbekannten bei K entwendet. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig ist.

A

-> Nach der strengen Zweikondiktionentheorie könnte K von V gem. § 812 I 1 Alt. 1 Rückzahlung der 6.000EUR verlangen. Der Anspruch des VaufWertersatz für das Gemälde (§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II) wäre dagegen nach § 818 III ausgeschlossen.
-> Bei der Saldotheorie wird der Anspruch des K auf Rückzahlung des Kaufpreises (6.000 EUR) um den Wert des gestohlenen Bildes (5.000 EUR) gekürzt. K kann
daher von V nur Zahlung von 1.000 EUR verlangen. Hätte der Wert des Gemäldes 7.000 EUR betragen, so wäre der Anspruch des K ganz entfallen. Dem Anspruch des V auf
Zahlung des Saldos von 1.000 EUR könnte K den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III) entgegenhalten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Vauch bei regulärer Durchführung des Vertrages nur 6.000 EUR erhalten hätte.
-> Zur Vorleistungsproblematik: V hat dem K den Kaufpreis gestundet. Wird das Bild nun bei K entwendet, so kann dieser dem Anspruch des V auf Wertersatz (§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II) den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III) entgegenhalten. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages kann V auch nicht Zahlung des Kaufpreises verlangen. Dies mag man formal damit rechtfertigen, dass in den Vorleistungsfällen keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung besteht. Bei materieller Betrachtung bleibt jedoch der Einwand, dass der Käufer in diesem Fall besser als bei regulärer Durchführung des Vertrages steht. Außerdem übernimmt der Verkäufer mit der Vorleistung nur das Insolvenzrisiko des Käufers, nicht aber das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache. Insofern erscheint daher eine Ergänzung der Saldotheorie geboten

39
Q

P: Verhältnis des Rücktrittsfolgenrechts zu Wertungen der Saldotheorie

A

ERGÄNZE (Hofmann, Fall 10)

40
Q

P: Falsus procurator als weitere Ausnahme der Saldotheorie

A

ERGÄNZE (Hofmann, Fall 10)

41
Q

Fallkonstellationen: Durchbrechung der Saldotheorie

A
  1. Schutz des nicht voll geschäftsfähigen Vertragspartners
  2. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung
  3. Wucher
  4. Insolvenz
  5. Falsus procurator [?]
42
Q

Durchbrechung der Saldotheorie: Schutz des nicht voll geschäftsfähigen Vertragspartners

A
  • hM (Lit & Rspr.): Minderjährigenschutz der §§ 104 ff. geht ausgewogener Risikoverteilung bei synallagmatischen Verträgen vor
43
Q

Durchbrechung der Saldotheorie: Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

A
  • hM: (+)
    pro: Schutzwürdigkeit des Bedrohten/Getäuschten
    pro: Täuschender/Drohender nicht schutzwürdig (haftet nach §§ 818 IV, 142 II ohnehin verschärft)
    pro: Vergleich mit Rücktritt (Wertersatzpflicht wäre nach § 346 III 1 Nr. 3 ausgeschlossen) -> durch Anfechtung nach § 123 darf Käufer nicht schlechter stehen als durch Rücktritt
  • Sonderkonstellation: Beschädigung oder Zerstörung der Kaufsache beruht auf Verschulden des getäuschten/bedrohten Käufers
    -> früher BGH: § 242
    -> heute hM: Wertungen des § 346 III 1 Nr. 3
    –> eigenübliche Sorgfalt (§ 277) beachtet: keine Wertersatzpflicht => im Fall der Anfechtung darf auch nicht der Wert des Pkw angerechnet werden
    –> bei grober Fahrlässigkeit: Wertersatzpflicht des K im Fall des Rücktritts nicht nach § 346 III 1 Nr. 3 ausgeschlossen =>
    im Fall der Anfechtung muss auch der Wert des zerstörten Pkw angerechnet werden
  • bei »neutralen« Nichtigkeitsgründen (zB Dissens): keine Privilegierung
44
Q

§ 821: Einrede der Bereicherung

A
  • Bedeutung: va bei abstrakten Verpflichtungen
    wie Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen (§§ 780, 781) -> Fehlen des rechtlichen Grundes führt nicht unmittelbar zum Ausschluss der Verbindlichkeit
  • hM: auch dann Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit noch nicht verjährt ist
  • aber: § 821 stellt selbst keine Einrede dar, sondern setzt eine solche voraus: soll also lediglich verhindern, dass diese Einrede wegen der Verjährung des Befreiungsanspruchs entfällt