Leasingvertrag Flashcards

1
Q

Arten des Leasingvertrages

A
  • operating leasing: Amortisation, indem mehrere (kurte) Mietverträge über die Sache hintereinander abgeschlossen werden -> Mietrecht
  • Finanzierungsleasing: Dreipersonenkonstellation: Leasinggeber kauft Sache vom Hersteller/Lieferant; Leasingnehmer schließt Leasingvertrag mit Leasingvertrag und zahlt für die Gebrauchsüberlassung Leasingraten -> tw Mietrecht (analog)
  • Hersteller-Leasing (Autoleasing): Zweipersonenverhältnis (Leasinggeber und Hersteller oft wirtschaftliche Einheit/Mutter-Tochter-Gesellschaften) -> Mietrecht
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2
Q

Pflichten zwischen Hersteller und Leasinggeber

A
  • idR nach Kaufrecht
  • > Finanzierungsmöglichkeiten: EVB, Sicherungsübereignung und Abtretung der Leasingsforderungen gegen den Leasingnehmer an die Bank; Ankauf der Leasingforderungen durch die Bank (Forfaitierung)
  • Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
  • > wenn nichts anderes vereinbart: §§ 280ff, 320ff, 434 ff
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3
Q

Pflichten des Leasinggebers zum Leasingnehmer

A
  • tend. entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag
  • > § 535 S. 1: Gebrauchsüberlassung
  • > Pflicht zur Gebrauchserhaltung und Instandhaltung: in AGB regelmäßig abbedungen (Sach- und Preisgefahr beim Leasingnehmer)
    pro: interessensgerecht und gerade der Grundintention des Leasingsvertrages entsprechend
    pro: einschränkend bei Kfz-Leasing nur, dass bei weitgehender oder völliger Zerstörung der Sache ein kurzfristiges Kündigungsrecht für den Leasingnehmer besteht (BGH)
  • Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung
  • > Gebrauchsüberlassung (-): Kündigungsrecht nach Mietrecht, solange Leasinggeber noch Sach- und Preisgefahr trägt (geht gem. §§ 446, 447 (!) auf Leasingnehmer über)
  • > Rechtsmangel: § 536 III
  • > Sachmangel: Auslegung: maßgeblich sind Abreden zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant, auch wenn KV zwischen Leasinggeber und Hersteller/Lieferant; §§ 536 ff, aber: in der Praxis sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen (s. P: Ausschluss der Gewährleistungsrechte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber)
  • -> beachte auch: Konkurrenz zwischen Anfechtung wegen § 119 II und Gewährleistungsrechten nach Mietrecht (analog) wie im Mietrecht aufzulösen
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4
Q

P: Ausschluss der Gewährleistungsrechte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber

A
  • bei Individualvereinbarung: (+)
  • bei AGB: Klausel nur wirksam, wenn Leasinggeber gleichzeitig seine Gewährleistungsrechte gegen den Hersteller/Lieferant an den Leasingnehmer abtritt
  • > § 309 Nr. 8 b) aa) steht dem nicht entgegen
    pro: Wortlaut (nicht Lieferung einer neuen Sache, sondern Gebrauchsüberlassung)
    pro: Telos (AGB soll AGB-Empfänger davor schützen, sich an beliebigen Dritten halten zu müssen - hier hat er sich Dritten (Hersteller/Lieferant) jedoch selbst ausgesucht)
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5
Q

P: Rückabwicklung des Leasingvertrages über §§ 346 I, 313 I, III 1

A
  1. Rücktrittserklärung
  2. Rücktrittsrecht: ergibt sich nach Rspr. nach den Grds. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der Kaufvertrag weggefallen ist -> Rücktritt vom KV zwischen Hersteller/Lieferant und Leasinggeber durch Leasingnehmer (!)
    -> Eigenes Rücktrittsrecht: mangels Vertrag (-)
    -> Rücktrittsrecht des Leasinggebers:
    –> Mängelgewährleistungsrecht
    –> Fristsetzung
    –> Beachte: § 377 HGB, wenn Handelskauf zwischen Leasinggeber und Hersteller/Lieferant
    -> P: Abtretbarkeit des Rücktrittsrechts
    –> eA: nur zusammen mit Hauptforderung (Nacherfüllungsanspruch)
    –> aA: Umdeutung in eine Ausübungsermächtigung möglich
    pro: Rücktrittsrechte unterliegen der Zweckbindung, Vertragspartner von seiner Verpflichtung zu befreien
    –> Entscheid: kann im Ergebnis dahinstehen
  3. Vertragliche Risikoordnung zu prüfen (Hofmann):
    -> Einerseits:
    a) Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer: Beschaffung und Finanzierung des
    Leasinggutes, kreditiert Aufwendungsersatzanspruch => Investitionsrisiko beim Leasingnehmer
    b) Leasinggeber tritt nicht nur das Rücktrittsrecht an den Leasingnehmer ab, sondern auch die aus dem
    Rücktritt folgenden Rückgewähransprüche. Dann erhielte der Leasingnehmer den Kaufpreis, müsste aber seinerseits die Leasingraten, die den Kaufpreis amortisieren und zusätzlich Zinsen enthalten, weiter zahlen. Der Leasingnehmer stünde dann wie ein Abzahlungskäufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag
    mit einer Bank abgeschlossen hätte. Der Verbraucherschutz wäre über die §§ 358, 359 BGB, auf die § 506 Abs. 1
    BGB gerade verweist, zu gewährleisten.
    -> Andererseits (hL, Rspr):
    a) Leasingnehmer gerade nicht in zwei Vertragsverhältnissen, sondern nur mit Leasinggeber -> keine Parallele zum Abzahlungskauf
    b) Leasinggeber nicht nur Finanzier, sondern auch Eigentümer des Leasinggutes, der die Gebrauchsüberlassung verspricht -> insoweit gerechtfertigt, dem Leasinggeber das Vermögensrisiko in Bezug auf den Einsatz der Leasingsache insoweit zuzuweisen, als er seine
    Gebrauchsüberlassungsverpflichtung infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht erfüllen kann
  4. Rechtsfolgen:
    - Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht, § 313 III S. 1
    con: Dauerschuldverhältnisse auf Kündigung angelegt, nicht Rücktritt
    pro: nicht interessensgerecht (Rückwirkung soll erfolgen) -> teleologische Reduktion des § 313 III 2
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6
Q

Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften

A
  • § 506 analog (außer bei Ausnahme gem. §§ 506 IV, 491 II, III)
  • > Schriftform, § 492 I - Heilung gem. § 494 II ausgeschlossen (§§ 507 I, 506 II)
  • > Widerrufsrecht, §§ 495 I, 355, mit Belehrungserfordernis, §§ 506 I, 492 II Nr. 1, Art. 247 § 6 EGBGB
  • > Unwirksamkeit des Einredeverzichts, § 496 I
  • > Verbot der Verpflichtung, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, sowie Entgegennahme eines Schecks zum Zwecke der Sicherung von Ansprüchen des Leasinggebers, § 496 III
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7
Q

Pflichten zwischen Hersteller/Lieferant und Leasingnehmer

A
  • keine vertragliche Beziehung
  • wenn sachunkundiger Leasingnehmer die Sache beim Hersteller/Lieferant aussucht, kann ein selbständiger Beratungsvertrag zustande kommen
  • wenn Hersteller/Lieferanz am Abschluss eines Leasingvertrages ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wegen eigener Sachkunde besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt: §§ 280, 282, 311 II, III
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8
Q

Weitere Erlöschensgründe der Ansprüche des Leasinggebers gegen Leasingnehmer (bei Rücktritt des Leasingnehmers gegen Hersteller/Lieferanten)

A
  • § 326 I 1 (durch Rücktritt gem. § 275 Abs. 1 BGB für Leasinggeber unmöglich, die Leasingsache zur Verfügung zu stellen)
  • > prüfe jedoch vertragliche Risikoordnung: inwieweit hat der Leasinggeber das Risiko einer mangelbedingten Rückabwicklung zu tragen
  • §§ 506 I, 358 I
  • > erfordert Widerruf, keinen Rücktritt
  • §§ 506 I, 358 I analog
  • > (-), mangels planwidriger Regelungslücke (erloschen nach § 326 I 1 oder über §§ 346, 313 I, 313 III 1)
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9
Q

P: Anwendbarkeit der §§ 506 I, 359 (Einwendungen des Leasinggebers gegen Hersteller/Lieferant auch für Leasingnehmer)

A
  • eA (mM): (+)
  • > § 359 zumindest analog: zwar kein verbundener Vertrag, aber Leasinggeber und Hersteller/Lieferant treten oft als Einheit auf; außerdem liegt durch Abtretung der Gewährleistungsrechte eine vergleichbare Situation vor
  • > Wortlaut: gesetzlicher Verweis des § 506 I
  • aA (hM, BGH): (-)
    pro: Gesetzesmaterialien sprechen von Rechtsgrundverweisung -> es müssen tatsächlich zwei verbundene Verträge vorliegen
    con: wenn in § 506 eine Rechtsgrundverweisung zu sehen wäre, hätte er praktisch keinen eigenständigen Anwendungsbereich
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10
Q

P: Anwendbarkeit der §§ 506 I, 359 (Einwendungen des Leasinggebers gegen Hersteller/Lieferant auch für Leasingnehmer)

A
  • eA (mM): (+)
  • > § 359 zumindest analog: zwar kein verbundener Vertrag, aber Leasinggeber und Hersteller/Lieferant treten oft als Einheit auf; außerdem liegt durch Abtretung der Gewährleistungsrechte eine vergleichbare Situation vor
  • > pro: Vergleichbare Situation der Risikoaufspaltung
  • > pro: Wortlaut: gesetzlicher Verweis des § 506 I
  • aA (hM, BGH): (-)
    pro: Gesetzesmaterialien sprechen von Rechtsgrundverweisung -> es müssen tatsächlich zwei verbundene Verträge vorliegen
    con: nach dem Wortlaut des § 506 selbst müssen die Voraussetzungen des § 539 nur entsprechend vorliegen
    con: wenn in § 506 eine Rechtsgrundverweisung zu sehen wäre, hätte er praktisch keinen eigenständigen Anwendungsbereich
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11
Q

Abtretungskonstruktion (s. P: Ausschluss der Gewährleistungsrechte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber) als Umgehungsgeschäft iSd § 475 I 2?

A
  • Leasinggeber stehen im Verhältnis zum Leasingnehmer nicht die §§ 474ff zu
  • > BGH: kein Umgehungsgeschäft, Leasingnehmer/Verbraucher durch AGB-Recht ausreichend geschützt
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