Bereicherungsrecht (Dreipersonenverhältnisse) Flashcards
Rückabwicklung in der Leistungskette
- innerhalb der jeweiligen (mangelhaften) Leistungsbeziehung
pro: Vorrang der Leistungskondiktion (Durchgriffskondiktion wäre Nichtleistungskondiktion, nur Spezialfall des § 822)
pro: keine Unmittelbarkeit bei Durchgriffskondiktion
pro: Parteien müssen sich nur mit dem jeweils von ihnen gewählten Vertragspartner auseinandersetzen (Insolvenzrisiko, Einreden)
P: Rückabwicklung bei Doppelmangel in der Leistungskette
- eA (Rspr): Kondiktion der Kondiktion (Anspruch auf Abtretung des Kondiktionsanspruches)
pro: Mittelglied hat Bereicherungsanspruch gegen Endglied erlangt, was somit Bereicherungsgegenstand der Kondiktion des Anfangsglieds sei - aA (hL): Wertersatz gem. § 818 II
pro: gem. § 404 müsste sich Anfangsglied bei eA die Einwendungen entgegenhalten lassen, die Endglied gegen Mittelglied hat
pro: Anfangsglied hätte Insolvenzrisiko des Endgliedes zu tragen
-> gleiche Wertung auch bei Durchlieferungsfällen (vgl. Geheißerwerb): auch wenn Anfangsglied auf Geheiß des Mittelgliedes direkt an das Endglied liefert, liegen zwei Leistungen vor: das Anfangsglied will mit der Lieferung an das Endglied seine Leistungspflicht gegenüber dem Mittelglied erfüllen; dieses will mit der Anweisung des Anfangsgliedes zur “Durchlieferung” seiner Leistungspflicht gegenüber dem Endglied nachkommen
Anweisungsfälle (frühere Rspr und frühere hM)
- Diff: Fehlen einer zurechenbaren Anweisung (und Geschäftsunfähigkeit; vollmachtsloser Vertreter; irrtümliche doppelte Ausführung) und sonstige Mängel (Widerruf einer Überweisung; nachträgliches Sperren eines Schecks)
con: schwierige Abgrenzungsfälle (bspw. Fall der zu hohen Überweisung - Kombination aus Veranlassung durch Kontoinhaber und Fehler der Bank)
- Fehlen einer zurechenbaren Anweisung: Kontoinhaber muss für Überweisung nicht einstehen -> keine Leistung des Kontoinhabers an den Empfänger -> Bank hat Nichtleistungskondiktionsanspruch an Empfänger
- Sonstige Mängel: § 812 I 1 Alt. 1 gegen den Kontoinhaber, der Anweisung zurechenbar veranlasst hat
- > Direktkondiktion gegen Empfänger nur, wenn er Mangel kannte oder kennen musste
Anweisungsfälle (heute hM und BGH)
- Wertungen der §§ 675u, 675z maßgeblich, wonach sich die Bank im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs generell nicht an den Kontoinhaber, sondern nur an den Empfänger halten könne
-> Autorisierung nach § 675j entscheidend (Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang, verschieden von dem zugrunde liegenden Zahlungsauftrag nach § 675f IV 2)
-> Aufgabe der Unterscheidung nach zurechenbarer Veranlassung
-> Ohne Autorisierung stellt Überweisung der Bank keine Leistung der Bank an den Kontoinhaber dar (§ 812 I 1 Alt 1 (-), vielmehr hat Kontoinhaber einen vertraglichen Erstattungsanspruch nach § 675u gegen die Bank); mangels Leistungscharakters hat die Überweisung auch keine Erfüllungswirkung gem. § 362 zwischen Kontoinhaber und Empfänger
=> Bank steht Eingriffskondiktion gegen Empfänger zu; dieser kann der Bank seine Einwendungen aus dem Verhältnis zum Kontoinhaber nicht entgegenhalten - Kritik: Wertungen sind vertraglicher Natur; Bereicherungsrecht muss von diesen Wertungen nicht berührt werden (Zahlungsdiensterecht sollte nicht den gutgläubigen Erwerb des Empfängers einschränken, was nun mangels Erfüllungswirkung der Überweisung geschieht)
Anweisungsfall: Falsche Kontonummer durch Kontoinhaber
- Bank hat einen vertraglichen Anspruch auf
Aufwendungsersatz gegen den Kontoinhaber
-> Autorisierung wird nach § 675r I 2 fingiert
-> Kontoinhaber hat gegen den Empfänger einen bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch (§ 812 I 1 Alt 2, da sich Fiktion nicht auf das Valutaverhältnis erstreckt, sodass keine Leistung zwischen Kontoinhaber und Empfänger vorliegt)
Rückabwicklung: (echter) Vertrag zugunsten Dritter
- Jeweils in den Leistungsbeziehungen
-> bei Mängeln im Deckungsverhältnis: Versprechender-Versprechensempfänger
-> wenn im Valutaverhältnis (Versprechensempfänger-Dritter) unentgeltlich: Durchgriffskondiktion ggü Drittem (§ 822 analog)
=> bspw. Ehefrau erhält nach Tod des Ehemanns Prämie der Versicherung, jedoch war Versicherungsvertrag zwischen Mann und Versicherer nichtig -> Versicherer kann sich nach § 822 analog direkt an Frau wenden (nicht an Erben), wenn der Mann seiner Frau die Prämie unentgeltlich zugeordnet hat
Abtretungsfälle
- Konstellation: wenn Leistung auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung erfolgt, die von dem Scheingläubiger an einen Dritten abgetreten wurde
- Rspr. & hL: Leistungskondiktion direkt an den Zedenten (Scheingläubiger)
pro: keine andere Behandlung angezeigt als für den Fall, dass der Schuldner die Leistung an den Scheingläubiger erbracht und dieser sie an den Dritten weitergegeben
hat
pro: Mangel liegt im Verhältnis zwischen Schuldner und Scheingläubiger, sodass in diesem Verhältnis auch rückabgewickelt werden soll
ERGÄNZE Hofmann: eA (BGH) und aA (hL)
Konkurrenz von Leistungs- und Eingriffskondiktion: Einbaufälle
- eA: Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 I 1, 812 I Alt. 2, 818 II des Herstellers ggü dem Besteller
pro: Hersteller hat keine Leistung an Besteller erbracht
con: Vorrang der Leistungskondiktion: aus Sicht des Bestellers ist Einbau eine Leistung des Werkunternehmers - > dagegen con: Ausnahmen vom Subsidiaritätsdogma
- -> Besteller hat gem. §§ 946 ff kraft Gesetzes das Eigentum direkt vom Hersteller erlangt, nicht durch Leistung des Werkunternehmers
- -> Wertung der §§ 932 II, 935 (s.u.)
- aA: Anspruch nach § 816 I 1 des Herstellers gegenüber dem Werkunternehmer
pro: Wertung der §§ 932 ff - hätte der Werkunternehmer die Sache vor Einbau zuerst an Besteller übereignet, wäre ein Anspruch des Herstellers direkt gegen den Besteller ausgeschlossen -> diese Wertung ist heranzuziehen (RGlich auf gesetzlichen Eigentumserwerb übertragbar, ggf § 816 I 1 analog)
pro: Wertungsgesichtspunkte können übertragen werden: wenn Besteller bösgläubig ist oder Sache abhandengekommen ist, ist der Erwerb nicht kondiktionsfest -> Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 I 1, 812 I Alt. 2, 818 II des Herstellers ggü dem Besteller (+)
=> Eigentümerschutz: Wahlrecht zwischen Vindikationsanspruch und Bereicherungsanspruch (wenn Vindikation schwierig)
Konkurrenz von Leistungs- und Eingriffskondiktion: Verarbeitungsfälle (s. Jungbullen-Fall)
- BGH: Subsidiarität der Eingriffskondiktion (-)
-> Wertung des § 935
-> Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb analog
=> Eigentumserwerb nach § 950 nur dann kondiktionsfest, wenn im rechtsgeschäftlichen Bereich ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff. erfolgt wäre