Verwahrung, Gastwirtshaftung Flashcards

1
Q

Abgrenzungen (Verwahrungsvertrag)

A
  • zu Gefälligkeitsverhältnis: Rechtsbindungswille
  • zur Miete: Vermieter muss nur eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung stellen; Verwahrer treffen auch Obhutspflichten (Abgrenzung nach der Übernahme besonderer Obhutspflichten)
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2
Q

Obhutspflicht des Verwahrer

A
  • echte Rechtspflicht, Sache in die eigene räumliche Obhut zu nehmen
  • entgeltlicher Verwahrer muss bei Gefahr zuerst verwahrte Sachen retten, dann erst die eigenen
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3
Q

P: AGL bei Beschädigung der Sache in der Obhut des Verwahrers

A

eA (mM): §§ 280 I, 241 II
con: da keine bloße Nebenpflicht, sondern Obhutspflicht als Hauptpflicht des Verwahrers

aA (mM): Schlechterfüllung der Leistungspflicht aus § 695 ->
pro: § 695 setzt voraus, dass die Sache unversehrt zurückgegeben wird §§ 280 I, III,
281 oder §§ 280 I, III, 283
con: unsaubere Verlagerung des Bezugspunktes
con: ggf. Reparaturpflicht des Verwahrers überzeugt ebensowenig wie bei der vergleichbaren Situation des Vermieters

wA (hM): § 280 I
pro: Beschädigung als Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Sache in unversehrtem Zustand -> Hauptleistungspflicht

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4
Q

Rechtsnatur der Gastwirtshaftung, § 701

A
  • Gesetzliches Schuldverhältnis, unabhängig von der Wirksamkeit des Beherbergungsvertrages
  • Tritt neben etwaige Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag
  • Verschuldensunabhängige Erfolgshaftung
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5
Q

Voraussetzungen der Gastwirtshaftung

A

I. Gastwirt

  • > wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also Unterkunft gewährt
  • > rein kulinarische Bewirtung genügt nicht

II. In Betrieb aufgenommen
-> rein privater Gast des Gastwirts (-)

III. Einbringung iSd Abs. 2

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