Verwahrung, Gastwirtshaftung Flashcards
Abgrenzungen (Verwahrungsvertrag)
- zu Gefälligkeitsverhältnis: Rechtsbindungswille
- zur Miete: Vermieter muss nur eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung stellen; Verwahrer treffen auch Obhutspflichten (Abgrenzung nach der Übernahme besonderer Obhutspflichten)
Obhutspflicht des Verwahrer
- echte Rechtspflicht, Sache in die eigene räumliche Obhut zu nehmen
- entgeltlicher Verwahrer muss bei Gefahr zuerst verwahrte Sachen retten, dann erst die eigenen
P: AGL bei Beschädigung der Sache in der Obhut des Verwahrers
eA (mM): §§ 280 I, 241 II
con: da keine bloße Nebenpflicht, sondern Obhutspflicht als Hauptpflicht des Verwahrers
aA (mM): Schlechterfüllung der Leistungspflicht aus § 695 ->
pro: § 695 setzt voraus, dass die Sache unversehrt zurückgegeben wird §§ 280 I, III,
281 oder §§ 280 I, III, 283
con: unsaubere Verlagerung des Bezugspunktes
con: ggf. Reparaturpflicht des Verwahrers überzeugt ebensowenig wie bei der vergleichbaren Situation des Vermieters
wA (hM): § 280 I
pro: Beschädigung als Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Sache in unversehrtem Zustand -> Hauptleistungspflicht
Rechtsnatur der Gastwirtshaftung, § 701
- Gesetzliches Schuldverhältnis, unabhängig von der Wirksamkeit des Beherbergungsvertrages
- Tritt neben etwaige Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag
- Verschuldensunabhängige Erfolgshaftung
Voraussetzungen der Gastwirtshaftung
I. Gastwirt
- > wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also Unterkunft gewährt
- > rein kulinarische Bewirtung genügt nicht
II. In Betrieb aufgenommen
-> rein privater Gast des Gastwirts (-)
III. Einbringung iSd Abs. 2