Bürgschaftsvertrag, Vergleich, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis Flashcards

1
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Schuldbeitritt

A
  • Beitretender übernimmt eigene Schuld
  • Gesamtschuldnerische Haftung, §§ 421 ff
  • Indiz: wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld (bspw. Gesellschafter übernimmt Verbindlichkeit der GmbH, um Insolvenz zu vermeiden)
  • § 766 analog (-)
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2
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Garantievertrag

A
  • gesetzlich nicht geregelt
  • nicht-akzessorisch: unabhängig vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld ( Bürgschaft)
  • keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern nur, wenn Garantiefall eintritt
  • starkes wirtschaftliches Eigeninteresser erforderlich (weitreichende Garantiehaftung!)
  • § 766 analog (-) -> im Zweifel ist daher von Bürgschaft auszugehen
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3
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Kreditauftrag, § 778

A
  • Charakter des Auftrages bzw. der entgeltlichen Geschäftsbesorgung
  • Bürgenhaftung des Auftraggebers, § 778 aE
  • > Verpflichtungswille des Auftraggebers erforderlich, dass er das Risiko der Kreditgewährung des Beauftragten an einen Dritten absichern will
  • -> Indiz: oft eigentliches wirtschaftliches Interesse
  • > Unterschied zur Bürgschaft: Gläubiger (Beauftragter) übernimmt gegenüber Auftraggeber (Bürgen) eine Verpflichtung zur Gewährung des Darlehens an den Dritten
  • § 766 analog (-), da Auftraggeber oft mit wirtschaftlichen Eigeninteresse insoweit nicht schutzwürdig
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4
Q

Abgrenzungen (Bürgschaftsvertrag): Patronatserklärung

A
  • insbes. bei Konzernverhältnissen (Mutter- und Tochtergesellschaft)
  • weiche Patronatserklärung: rechtlich unverbindlich, keine SEA-Pflicht des Patrons
  • harte Patronatserklärung: rechtlich verbindlich, idR keine unmittelbare Zahlungspflicht an den Gläubiger des Protegés, aber Verpflichtung, diesen mit ausreichenden Mitteln auszustatten
  • > SEA-pflichtig, wenn (harte) Patronatserklärung verletzt wird
  • > akzessorische Sicherheit
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5
Q

Form des Bürgschaftsversprechens, § 766

A
  • alle Umstände, die für die Bürgschaft wesentlich sind (Bestimmtheitsgrundsatz, insbesondere Umschreibung der gesicherten Hauptschuld und Verbürgungswille)
  • ältere Rspr: Blankobürgschaft möglich
  • > neue Rspr: unzulässig, wenn nicht Ermächtigung zur Vervollständigung der Blankobürgschaft das Erfordernis des § 766 wahrt
  • Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschafterklärung
  • > hM: teleologische Reduktion des § 167 II
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6
Q

Sittenwidrigkeit der Bürgschaft

A
  • insbesondere bei persönlicher Verbundenheit (psychische Zwangslage) des Bürgen und den Hauptschuldners: grds. vom Bürgen darzulegenden Umstände der Sittenwidrigkeit werden widerleglich vermutet, wenn (BGH)
    1. besonderes persönliches Näheverhältnis (Eltern-Kind; Eheleute; neLG)
    2. durch die übernommenen Verpflichtungen finanziell erheblich überfordert
  • > wenn zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis besteht, insbesondere wenn der Bürge aus seinem pfändbaren Vermögen oder Einkommen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann; entscheidend: Prognose über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen)
  • bei eigenem wirtschaftlichem Interesse des Bürgen: Sittenwidrigkeitsvermutung widerlegt -> allgemeine Beweisregeln für den Bürgen
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7
Q

Formularmäßige Vereinbarung von Globalbürgschaften

A
  • Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den (Haupt-)Schuldner aus einer bestimmten Geschäftsbeziehung
  • Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz (-), da Haftung für Bürgen festgelegt (aber dennoch zu diskutieren)
  • Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 iVm Rechtsgedanken des § 767 S. 3 (keine Erweiterung der Bürgenverpflichtung durch späteres RG des Hauptschuldners); zudem oft überraschende Klausel (§ 305c)
  • > BGH: Bürgschaftsvertrag beschränkt sich auf die Forderungen, die Anlass für den Bürgschaftsvertrag waren
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8
Q

P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b iVm § 312g)

A
  • hM: (+)
    pro: Schutz vor Überrumpelung besonders wichtig bei Bürgschaftserklärungen außerhalb von Geschäftsräumen
  • > entgeltliche Leistung als Erfordernis des § 312 I: Rspr. des EuGH zu § 312 aF: Entgelt ist Gewährung des Darlehens durch den Gläubiger an den Hauptschuldner
  • > Anwendungsbereich “Verbraucher”:
  • -> EuGH: nicht nur Bürge muss Verbraucher sein, sondern auch Absicherung einer Verpflichtung eines Verbrauchers (erstreckt sich nicht auf Geschäftskredite)
  • -> BGH: auch wenn durch Verbraucherrechte-RL eine Vollharmonisierung angestrebt werden soll, kann nationale Rspr./Gesetzgeber die Sachmaterie (Geschäftskredit), die laut EuGH aus dem Anwendungsbereich der RL herausfällt, in gleicher Weise wie das Verbraucherrecht regeln
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9
Q

Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312c iVm
§ 312g)

A
  • aF: Wortlaut beschränkt auf Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
  • > Bürgschaften (-)
  • nF: ohne Beschränkung im Wortlaut
    -> (-), solange der Vertragsschluss im Rahmen eines für
    den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312 c I)
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10
Q

Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 I)

A

ganz hM: (-), da Bürge nicht selbst Kreditnehmer ist
- auch analog (-), da keine planwidrige Regelungslücke: EU-Gesetzgeber wollte Bürgschaft von Verbraucherrechte-RL nicht erfassen (EuGH)

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11
Q

P: Absicherung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches anstelle der Hauptforderung?

A

Bsp: S schließt mit der G-Bank einen Darlehensvertrag. B verbürgt sich für die Darlehensforderung der G. Nach der Auszahlung des Kredits stellt sich heraus, dass der Darlehensvertrag nach § 138 I nichtig ist. Wegen Insolvenz des S möchte G den B aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen

  • > grds. durch Auslegung des Bürgschaftsvertrages zu ermitteln
  • eA (hM): im Zweifel erstreckt sich Vertrag auch auf bereicherungsrechtlichen Anspruch
  • aA (BGH): Differenziert nach privatem und geschäftlich agierendem Bürgen - geschäftlicher Bürge, der eigenes wirtschaftliches Interesse hat, bürgt im Zweifel auch für 812er-Anspruch
    pro: interessensgerecht
  • wA (mM Lit): im Zweifel nicht abgedeckt
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12
Q

P: Analoge Anwendung des § 770 I auf die Situation, dass nur dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (§ 770 II dann nicht einschlägig)

A
  • eA: (+)
    pro: Akzessorietätsprinzip der Bürgschaft
  • aA: (-)
    pro: kein rechtlicher Mangel der Hauptschuld (wie in § 770 I bei Anfechtbarkeit) -> vergleichbare Interessenlage (-)
    pro: Entscheidung des Gesetzgebers, § 770 II auf Gläubigersaufrechnungsmöglichkeit zu beschränken, soll nicht unterlaufen werden
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13
Q

Bürgschaft auf erstes Anfordern

A
  • Bürge muss sofort zahlen - keine Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger möglich
  • > aber: Schutz durch Verbot des Rechtsmissbrauches gem. § 242 dahingehend, dass Gläubiger nicht sofortige Zahlung verlangen kann, wenn sich die Einreden des Bürgen als offensichtlich zutreffend darstellen
  • Verstoß gegen § 307 II Nr. 1, wenn Bürge kein Kreditinstitut ist
  • Verstoß gegen § 307 II Nr. 2, wenn formularmäßig auf Einreden aus §§ 768, 770 verzichtet wird
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14
Q

Anspruchsschema: Gläubiger gegen Bürge, § 765 I

A

I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag

  1. Abgrenzung zu anderen Verträgen (bei Zweifeln)
  2. Form (§ 766, 125, beachte aber auch § 350 HGB)
  3. Materielle Unwirksamkeitsgründe (zB § 138)
  4. Kein wirksamer Widerruf

II. Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767)

III. Durchsetzbarkeit der Bürgschaftsschuld

  1. Eintritt des Sicherungsfalles
  2. Gegenrechte aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger
    a) Einwendungen und Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
    b) Einrede der Vorausklage (§ 771)
  3. Gegenrechte aus dem Verhältnis Schuldner – Gläubiger
    a) Einreden nach § 768
    b) Einreden nach § 770 I, II

IV. Kein Erlöschen der Bürgschaft (zB nach §§ 776f.)

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15
Q

Rückgriff des Bürgen

A

I. Aus zugrundeliegendem Rechtsverhältnis

  • Auftrag (§§ 662ff.), entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 I), berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff.)
  • > AGL: § 670 ggf. über § 675 I oder § 683
  • > bei § 670 (+) stünde Bürgen ein Befreiungsanspruch nach § 257 zu (Zahlung der Hauptschuld durch Hauptschuldner) -> da dies dem Zweck der Bürgschaft zuwiderläuft, modifiziert dies § 775

II. Cessio legis, § 774

  • § 412 (Anwendung der Vorschriften über Forderungsübergang)
  • > insbes. gehen gem. § 401 akzessorische Sicherheiten auf den Bürgen mit über
  • > aber: Schuldner kann gem. §§ 412, 404 dem Bürgen die Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die er ggü seinem Gläubiger hatte
  • nicht akzessorische Sicherheiten gehen nicht gesetzlich mit über, jedoch besteht ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Gläubiger auf Übertragung der Sicherheiten in gem. §§ 774, 412, 401 analog
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16
Q

P: Wettlauf der Sicherungsgeber

A
  • Konstellation:
    -> Situation nach Zahlung an Gläubiger: Zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über; zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit
    Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
    §§ 1143 Abs. 1 BGB, gemäß §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
    Bürgschaft in vollem Umfang auf ihn über.
    -> Die gesetzliche Regelung führt damit zu dem Ergebnis, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte.
    Sicherungsgeber müssten daher bestrebt sein, möglichst
    schnell zu zahlen, denn der, der zuletzt zahlt, hat nur
    Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner, der dann in der Regel zahlungsunfähig sein wird.
  • Lösungsvorschläge:
    eA (Teile der Lit): Nur Bürge könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlöscht (dh kein Rückgriffanspruch bei Zahlung durch Hypothekenschuldner)
    pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776 (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
    pro: Bürge schutzwürdiger (haftet mit gesamtem Vermögen)
    aA (hM; BGH und Teile der Lit): Wurden zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber Absprachen über Verteilung des Regressrisikos getroffen? falls (-), dann sind § 774 II iVm 426 (analog) nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2), sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger anzuwenden -> in dubio nach gleichen Teilen (§ 426 I 1)
    pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
    pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
    pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
17
Q

Voraussetzungen des Vergleichs (§ 779)

A

I. Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis (§ 779 I) oder Unsicherheit bzgl der Verwirklichung eines Anspruches 8§ 779 II) - subjektiver Maßstab

a. Rechtsverhältnis: weit auszulegen
b. Disponibilität: bspw. (-) bzgl. des Rechtsverhältnisses Ehe

II. Gegenseitiges Nachgeben der Parteien
= das völlige oder teilweise Aufgeben eines zuvor eingenommenen Standpunkts zugunsten der anderen Partei

18
Q

Irrtum über die Vergleichsgrundlage, § 779

A
  • bzgl. unstreitigen oder gewissen Teil des Sachverhalts: gem. § 779 I unwirksam, wenn der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre
  • bzgl. streitigen oder ungewissen Teil des Sachverhalts: unbeachtlich -> gerade Funktion des Vergleichs, den Streit oder die Ungewissheit zu beenden
  • > Ausnahmefälle nach § 242 denkbar (jedoch in diesen Fällen auch denkbar, dass es sich dann doch um einen Irrtum bzgl. eines anfangs als zunächst gewiss erkannten Teil des Sachverhalts handelt)
19
Q

Charakter: Selbständiges Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781

A
  • Unabhängigkeit vom zugrundeliegenden Kausalverhältnis (prozessuale Durchsetzbarkeit wird erleichtert)
  • Kausalverhältnis bleibt im Zweifel bestehen, § 346 II
  • Bei unwirksamem Kausalverhältnis: Kondiktion des Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses möglich
20
Q

Kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis (gesetzlich nicht geregelt)

A
  • kausal: Zweck, den Streit oder die Ungewissheit über das Schuldverhältnis im Ganzen oder bezüglich einzelner Aspekte zu beseitigen
  • > ähnliche Funktion wie der Vergleich (§ 779), wobei der Streit allerdings nicht durch gegenseitiges, sondern durch einseitiges Nachgeben beigelegt werden soll
  • > Verlust der Einreden und Einwendungen, die er bei dessen Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete
21
Q

Abgrenzung kausales vs. abstraktes Schuldanerkenntnis

A
  • hM: anhand des Willens des Erklärenden
  • > Bezeichnung des Schuldgrundes als Indiz für kausales Schuldanerkenntnis
  • > aufgrund der einschneidenden Wirkungen des abstrakten Anerkenntnisses ist im Zweifel von einem (bloß) kausalen Anerkenntnis auszugehen
22
Q

Anerkenntnis ohne Vertragscharakter

A
  • reine Wissenserklärung
  • wird im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vom Gericht herangezogen
  • § 212 I Nr. 2: Neubeginn der Verjährung
23
Q

P: Charakter eines am Unfallort abgegebenen Schuldanerkenntnisses

A
  • eA (Rpsr., wohl hM): Anerkenntnis ohne Vertragscharakter; kausales Schuldanerkenntnis nur, wenn Parteien einen besonderen Anlass zur Regelung der Lage hatten (und damit ein entsprechender Erklärungswille vorliegt)
    pro: flexiblere Lösung als starre Literaturansicht
  • aA (Lit): abstraktes Schuldanerkenntnis
    pro: Schutzwürdigkeit des Geschädigten, der auf Schuldanerkenntnis vertraut und evtl. auf weitere Beweissicherungsmaßnahmen (Verständigung der Polizei) verzichtet
    con: idR entsprechen die weitreichenden Folgen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht dem Willen der Partei (-> Willensfiktion)
    con: Schutzbedürfnis des Geschädigten auch anders zu wahren, bspw durch Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung oder widersprüchlichen Verhaltens des Schädigers