Gelddarlehen, Verbraucherkredit Flashcards

1
Q

Voraussetzungen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I

A
  • wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem
    auffälligen Missverhältnis stehen (sog. wucherähnliches Geschäft): vgl. vor allem vereinbarte Zinsen mit marktüblichen Zinsen (Richtwert: relativ um 100%, absolut um 12% - aber: Umstände des Einzelfalls); Sittenwidriger Zweck
  • subjektiv: hat wirtschaftliche Unterlegenheit des Darlehensnehmers bewusst ausgenutzt
    -> hM: auch dann, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Stellung auf die nachteiligen Bedingungen eingelassen hat (BGH: bei Verbraucherdarlehen: Beweislastumkehr)
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Q

P: Rechtsfolgen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I

A
  • Grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
  • Darlehensgeber: Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1
  • > § 817 S. 2 steht nicht entgegen, da das Darlehen nicht dauerhaft in das Vermögen des Darlehensnehmers übergehen sollte
  • Zinsen?
  • > eA (Rspr.): kein Anspruch auf Zinszahlung mit Rüclsicht auf § 817 S. 2
    con: Bestrafung des Darlehensgebers
  • > aA (hL): Zinsanspruch, nicht aus Vertrag, da Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern aus § 818 II
    pro: beschränkt sich auf die marktüblichen Zinsen -> interessensgerecht
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3
Q

P: nicht-kommerzielle BGB-Gesellschaft als Verbraucher iSd § 13 im Verbraucherkreditrecht

A
  • eA (hM, BGH zu aF): (+), sofern Gesellschafter nur natürliche Personen sind
    pro: einzelne Gesellschafter wie Verbraucher schutzwürdig
  • aA (mM, Looschelders): (-)
    pro: § 14 spricht explizit von rechtsfähigen Personengesellschaften; e contrario sind diese nicht zu ergänzen, da § 13 nur von natürlichen Personen spricht
    pro: unionsrechtskonforme Auslegung (EuGH): nur natürliche Personen
    pro: BGB-Gesellschafter haften analog § 128 HGB, sodass sie bei nicht kommerzieller Ausrichtung schutzwürdig sind - Schutz allerdings nicht durch § 13 zu erreichen, sondern durch Einschränkung der analogen Anwendung des § 128 HGB
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