Gelddarlehen, Verbraucherkredit Flashcards
1
Q
Voraussetzungen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I
A
- wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem
auffälligen Missverhältnis stehen (sog. wucherähnliches Geschäft): vgl. vor allem vereinbarte Zinsen mit marktüblichen Zinsen (Richtwert: relativ um 100%, absolut um 12% - aber: Umstände des Einzelfalls); Sittenwidriger Zweck - subjektiv: hat wirtschaftliche Unterlegenheit des Darlehensnehmers bewusst ausgenutzt
-> hM: auch dann, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Stellung auf die nachteiligen Bedingungen eingelassen hat (BGH: bei Verbraucherdarlehen: Beweislastumkehr)
2
Q
P: Rechtsfolgen: Schutz des Darlehensnehmers durch § 138 I
A
- Grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
- Darlehensgeber: Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1
- > § 817 S. 2 steht nicht entgegen, da das Darlehen nicht dauerhaft in das Vermögen des Darlehensnehmers übergehen sollte
- Zinsen?
- > eA (Rspr.): kein Anspruch auf Zinszahlung mit Rüclsicht auf § 817 S. 2
con: Bestrafung des Darlehensgebers - > aA (hL): Zinsanspruch, nicht aus Vertrag, da Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sondern aus § 818 II
pro: beschränkt sich auf die marktüblichen Zinsen -> interessensgerecht
3
Q
P: nicht-kommerzielle BGB-Gesellschaft als Verbraucher iSd § 13 im Verbraucherkreditrecht
A
- eA (hM, BGH zu aF): (+), sofern Gesellschafter nur natürliche Personen sind
pro: einzelne Gesellschafter wie Verbraucher schutzwürdig - aA (mM, Looschelders): (-)
pro: § 14 spricht explizit von rechtsfähigen Personengesellschaften; e contrario sind diese nicht zu ergänzen, da § 13 nur von natürlichen Personen spricht
pro: unionsrechtskonforme Auslegung (EuGH): nur natürliche Personen
pro: BGB-Gesellschafter haften analog § 128 HGB, sodass sie bei nicht kommerzieller Ausrichtung schutzwürdig sind - Schutz allerdings nicht durch § 13 zu erreichen, sondern durch Einschränkung der analogen Anwendung des § 128 HGB