Reisevertrag Flashcards
1
Q
P: Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungserbringer als echter Vertrag zugunsten Dritter
A
- eA (Rspr. & hLit): (+) (eigener Erfüllungsanspruch des Reisenden)
pro: Schutz vor Insolvenz des Reiseveranstalters - aA (Looschelders): (-)
pro: Insolvenzschutz, der zur Annahme des VZD geführt hat, jetzt in §§ 651 r,s geregelt
pro: entspricht nicht der Interessenlage der Vertragspareien: Reisender soll nicht noch zusätzlich begünstigt werden
2
Q
Umfang des “Reisenden”
A
- Gruppenreisen: Stellvertretungslösung nach §§ 164 ff
- > für jeden Gruppenteilnehmer kommt ein eigener Vertrag zustande
pro: Auslegung idR dahingehend, dass Buchender nicht für alle Gruppenteilnehmer bzgl der vertraglichen Verpflichtungen einstehen will - Familienreisen: echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff)
pro: Interessens- und Wirtschaftsgemeinschaft, nach außen idR durch gemeinsamen Familiennamen erkennbar
3
Q
P: Streik als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand iSd § 651h IV Nr. 2
A
- wohl (+) bei Streik des Flughafenpersonals bzw allgemeiner solcher Bereiche, die nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters liegen
- (-) bei Streik im Bereich der Leistungserbringer (Hotel)
4
Q
P: Einordnung des § 651 e (Vertragsübertragung)
A
- eA (hM): Vertragsübernahme (tritt in Rechte und Pflichten des ursprgl. Buchenden ein)
- aA: Vertrag zugunsten Dritter
5
Q
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
A
- Rspr.: Tagessatzssystem (Differenzierung nach arbeitenden und nicht arbeitenden Urlaubern)
con: Ausgleich des immateriellen Schadens; ob der Urlauber sonst arbeitet oder nicht , ist nicht von Belang - Lit: Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
con: Interesse einer einheitlichen Berechnung der Entschädigung - BGH: Reisepreis und Ausmaß der Beeinträchtigungen als maßgeblich
6
Q
P: Abgrenzungsprobleme zwischen speziellem Reisevertragsmängelgewährleistungsrecht und allgemeinem Leistungsstörungsrecht bei Ausfall einzelner Reiseleistungen bzw. Ausfall der gesamten Reiseleistung
A
- bei Ausfall einzelner Reiseleistungen und bei vorzeitigem Abbruch: Reisemangel iSd § 651i II (ganzhM)
- eA (hM): auch wenn Reise gar nicht angetreten werden kann, greifen die §§ 651i ff ab Vertragsschluss
- aA (mM): erst ab tatsächlichem Reiseantritt
con: Wertungen der §§ 651i ff passen auch bei vollständigem Ausfall der Reise
con: Reisendem soll auch von Anfang an ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen; diesen sieht das allgemeine Leistungsstörungsrecht aber nicht vor