Kaufvertrag, Schenkung Flashcards
P: Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort als Sachmangel
- eA: kein Sachmangel, wenn Nichtverwendbarkeit etc der Sache nicht in dieser selbst begründet ist, sondern am Ort
(ggf. nur cic-Haftung) - aA: Sachmangel, die Nichtverwendbarkeit etc ist auch auf die Sache zurückführbar
- Streitentscheid: grds. liegt Verwendbarkeit im Risiko des Käufers; Abweichungen können sich jedoch durch vertragliche Vereinbarungen ergeben (§ 434 I 2 Nr. 1)
P: bloßer Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung als Sachmangel (bspw. Weiterverkauf von eventuell verseuchten Lebensmitteln)
- eA: bloßer Verdacht ist kein physisches Charakteristikum der Sache
- aA (BGH, hM): Verdacht ist wohl in physischer Charakteristik der Sache begründet bzw. bezieht sich hierauf; Einschränkung: nur Sachmangel, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und sich vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumen lässt
P: Anforderungen an die Mangelhaftigkeit der Montageanleitung gem. § 434 II S. 2
- Maß an Verständlichkeit: die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden
con: nicht hinnehmbar, einen erheblichen
Teil der Kunden an der Montage scheitern zu lassen
-> dagegen con: nicht statistischer Mittelwert, sondern nur
gewisse Grundfertigkeiten, die auch von einem technischen Laien erwartet werden können - § 434 II S. 2 analog, wenn Montageanleitung komplett fehlt
P: § 434 II S. 2 analog auf mangelhafte Bedienungsanleitungen?
pro: Vergleichbare Interessenlage
con: Systematik: Ausschluss von § 434 II S. 2 Hs 2 passt nicht, da Montage etwas anderes meint als Bedienung
con: Regelungslücke (-), da sich Sache regelmäßig nicht zur ordnungsgemäßen Verwendung eignen wird und somit bereits § 434 I einschlägig ist
P: Falschlieferung beim Stückkauf (§ 434 III)
- eA: Lieferung einer falschen Sache (Identitätsabweichung) als Nichtleistung -> Teleologische Reduktion des § 434 III
con: bei der Neuregelung des Kaufrechts wurde der Unterscheidung von Stück- vs Gattungsschuld eine geringere Bedeutung eingeräumt - aA: Mangelhafte Leistung
pro: Nacherfüllungsanspruch und Erfüllungsanspruch (der eA) laufen gleich (auf die gekaufte Sache)
pro: günstige Verjährungsfrist des § 438
P: Extreme Abweichung beim Gattungskauf (§ 434 III)
- eA: teleologische Reduktion des § 434 III
con: eine solche Einschränkung der Gleichstellung von Falschlieferung und Sachmangel war in § 378 HGB aF vorgesehen, die jedoch ersatzlos gestrichen wurde
con: die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit kann auch bei Sachmängeln extrem ausfallen, sodass eine Annäherung an eine Falschlieferung geboten ist - aA: § 434 III einschlägig
-> setzt jedoch voraus, der Verkäufer die Sache – für den Käufer erkennbar – als Erfüllung seiner Pflicht aus
dem Kaufvertrag geliefert hat
-> nimmt der Käufer das aliud nicht an: Gefahrübergang und damit § 437 (-)
-> bei Annahme: §§ 437 Nr. 1, 439 (Ersatzlieferung für Käufer), bzw. § 439 V (Rückgewähranspruch der mangelhaften Sache für Verkäufer)
P: Lieferung einer wertvolleren Sache (§ 434 III)
- Grds. Prüfung: stillschweigende Vertragsänderung (mit höherem Kaufpreis): in aller Regel (-)
- eA: § 812 I 1 Alt 1 für Verkäufer (KV stellt keinen Rechtsgrund für das Behalten dieser Sache dar)
pro: § 434 III soll Käufer keinen Vorteil über Gebühr verschaffen - aA: § 812 I 1 Alt 1 für Verkäufer, wenn er Tilgungsbestimmung der Erfüllung wirksam angefochten hat
pro: dogmatisch konsistent
pro: Rechtssicherheit
Ergänze Hofmann!
P: Anwendbarkeit des § 241a auf Fälle des § 434 III
- ganz hM: § 241a nur bei wissentlicher Falschlieferung, § 434 III bei irrtümlicher Falschlieferung
pro: Telos der Verbraucherrechte-RL, die an RL über unlautere Geschäftspraktiken anknüpft (irrtümliche Falschlieferung keine unlautere Geschäftspraxis)
P: Pflicht zur Eigentumsbeschaffung als Rechtsmangel gem. § 435 S. 1
con: § 433 I trennt klar zwischen der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (Satz 1) und der Pflicht zur (rechts )mangelfreien Leistung (Satz 2) -> Fall der Nichterfüllung
pro: Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a) zielt gerade auf Eigentumsbeschaffung ab, ist aber an Rechtsmangelregime gebunden
- > con: durch analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a) zu “retten”
P: Nacherfüllung durch Ersatzleistung beim Stückkauf
con: logisch ausgeschlossen (geschuldet ist nur konkrete Sache)
pro: strenge Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld hat an Wichtigkeit verloren -> denkbar, dass in Ausnahmefällen auch beim Stückkauf ein Anspruch auf Ersatzlieferung bestehen kann (entscheidend: nach den Vereinbarungen der Parteien durch eine gleichartige und gleichwertige andere Sache ersetzbar?)
P: Erfüllungsort der Nacherfüllung
- eA: aktueller Lageort der Kaufsache am Wohnsitz des Käufers
- aA: am selben Ort wie primäre Erfüllung, gem. § 269 ist dies im Zweifel der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bzw dessen Wohnsitz
- BGH: Selbstständig nach § 269 zu bestimmen nach der Art des Schuldverhältnisses
pro: Allgemeine Regelung des § 269 (dogmatisch konsistent)
con: Rechtsunsicherheit - > con: Fallgruppenbildung möglich
pro: eventuelle Verbringung der Sache an den Sitz des Verkäufers dem Käufer zumutbar, da er über § 439 II Transportkosten verlangen kann (aber P: Vereinbarkeit dieser Lösung mit Verbraucherrechte-RL, da Nacherfüllung nicht nur unentgeltlich, sondern auch ohne Unannehmlichkeiten zu erfolgen hat? EuGH-Entscheidung steht noch aus)
P: Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer
- eA: §§ 634 Nr. 2, 637 analog (Selbstvornahme aus dem Werkvertragsrecht)
con: nach explizitem Willen des Gesetzgebers keine planwidrige Regelungslücke - aA (mM): Ersatz der ersparten Aufwendungen, § 326 II S. 2 direkt oder analog
pro: Nacherfüllung durch Umstand unmöglich geworden, den allein der Käufer zu vertreten hat
con: Recht zur zweiten Andienung, das Fristsetzungserfordernis indiziert, würde unterlaufen - wA (mM): GoA
con: abschließende Regelung der §§ 437 ff - hM: Schadensersatz statt der Leistung, § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III 281
pro: Systemkonforme Lösung - Ausnahme (!): § 439 III: im Hinblick auf das Entfernen der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache hat der Verkäufer kein Recht zur zweiten Andienung (vielmehr generelle Kostentragungspflicht hierfür)
- Außerdem: die Beschaffung eines fehlerfreien Ersatzteils durch den Käufer führt noch nicht zum Ausschluss seiner Gewährleistungsrechte. Da der Käufer das Ersatzteil anderweitig nutzen kann, bleibt die Nacherfüllung durch den Verkäufer nämlich weiter möglich
P: Umgang mit dem Mangel der Zuweniglieferung (§ 434 III) innerhalb des § 323 V
- eA (hM): § 323 V S. 2 anwendbar: Rücktritt vom gesamten Vertrag wäre nur ausgeschlossen, wenn Abweichung unerheblich wäre
pro: § 434 III erstreckt die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln gleichstellend auch auf die Minderleistung - aA: § 323 V S. 1 einschlägig: nur, wenn Käufer an Teilleistung kein Interesse hat
pro: nicht sachgerecht, Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erlauben, wenn er an Teilleistung objektives Interesse hat
P: Verantwortlichkeit des Käufers für den Grund, der zur Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruches führt als Fall des § 323 VI Alt. 1
con: die schuldhafte Zerstörung des Leistungsgegenstands soll nach der Konzeption des Reformgesetzgebers nicht mehr zum Ausschluss des Rücktritts führen; stattdessen sollte den Rücktrittsberechtigten bei Unmöglichkeit der Rückgewähr in natura eine Wertersatzpflicht nach § 346 II treffen
con: unterschiedliche Behandlung von behebbaren und
nicht behebbaren Mängeln
-> nicht behebbare Mängel: bloße Wertersatzpflicht § 346 II (sogar begrenzt durch § 346 III)
-> behebbare Mängel: Rücktritt wäre ausgeschlossen
=> eA: alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichtkeit (TB § 323 VI Alt. 1) (-), wenn Käufer bloß für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich ist
- aA (hL): Anwendbarkeit (+)
pro: Begrenzung der Haftung § 346 III Nr. 3 (eigenübliche Sorgfalt) analog möglich
con: trotzdem Haftung möglich
P: Anknüpfungspunkt für §§ 280 I, III, 281 (SE statt der Leistung) bei behebbaren Mängeln
- eA (hM): zwei unterschiedliche Ansatzpunkte: die Leistung einer mangelhaften Sache bei Gefahrübergang sowie die nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Nacherfüllung bei Fristablauf
- aA (mM Lit): allein Verletzung der Nacherfüllungspflicht
con: ändert nichts daran, dass Verkäufer auch die Primärleistungspflicht verletzt hat - diese ist zwar zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht mehr fällig, es reicht jedoch, dass sie zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung fällig war