Kaufvertrag, Schenkung Flashcards

1
Q

P: Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort als Sachmangel

A
  • eA: kein Sachmangel, wenn Nichtverwendbarkeit etc der Sache nicht in dieser selbst begründet ist, sondern am Ort
    (ggf. nur cic-Haftung)
  • aA: Sachmangel, die Nichtverwendbarkeit etc ist auch auf die Sache zurückführbar
  • Streitentscheid: grds. liegt Verwendbarkeit im Risiko des Käufers; Abweichungen können sich jedoch durch vertragliche Vereinbarungen ergeben (§ 434 I 2 Nr. 1)
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2
Q

P: bloßer Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung als Sachmangel (bspw. Weiterverkauf von eventuell verseuchten Lebensmitteln)

A
  • eA: bloßer Verdacht ist kein physisches Charakteristikum der Sache
  • aA (BGH, hM): Verdacht ist wohl in physischer Charakteristik der Sache begründet bzw. bezieht sich hierauf; Einschränkung: nur Sachmangel, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und sich vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumen lässt
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3
Q

P: Anforderungen an die Mangelhaftigkeit der Montageanleitung gem. § 434 II S. 2

A
  • Maß an Verständlichkeit: die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden
    con: nicht hinnehmbar, einen erheblichen
    Teil der Kunden an der Montage scheitern zu lassen
    -> dagegen con: nicht statistischer Mittelwert, sondern nur
    gewisse Grundfertigkeiten, die auch von einem technischen Laien erwartet werden können
  • § 434 II S. 2 analog, wenn Montageanleitung komplett fehlt
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4
Q

P: § 434 II S. 2 analog auf mangelhafte Bedienungsanleitungen?

A

pro: Vergleichbare Interessenlage
con: Systematik: Ausschluss von § 434 II S. 2 Hs 2 passt nicht, da Montage etwas anderes meint als Bedienung
con: Regelungslücke (-), da sich Sache regelmäßig nicht zur ordnungsgemäßen Verwendung eignen wird und somit bereits § 434 I einschlägig ist

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5
Q

P: Falschlieferung beim Stückkauf (§ 434 III)

A
  • eA: Lieferung einer falschen Sache (Identitätsabweichung) als Nichtleistung -> Teleologische Reduktion des § 434 III
    con: bei der Neuregelung des Kaufrechts wurde der Unterscheidung von Stück- vs Gattungsschuld eine geringere Bedeutung eingeräumt
  • aA: Mangelhafte Leistung
    pro: Nacherfüllungsanspruch und Erfüllungsanspruch (der eA) laufen gleich (auf die gekaufte Sache)
    pro: günstige Verjährungsfrist des § 438
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6
Q

P: Extreme Abweichung beim Gattungskauf (§ 434 III)

A
  • eA: teleologische Reduktion des § 434 III
    con: eine solche Einschränkung der Gleichstellung von Falschlieferung und Sachmangel war in § 378 HGB aF vorgesehen, die jedoch ersatzlos gestrichen wurde
    con: die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit kann auch bei Sachmängeln extrem ausfallen, sodass eine Annäherung an eine Falschlieferung geboten ist
  • aA: § 434 III einschlägig
    -> setzt jedoch voraus, der Verkäufer die Sache – für den Käufer erkennbar – als Erfüllung seiner Pflicht aus
    dem Kaufvertrag geliefert hat
    -> nimmt der Käufer das aliud nicht an: Gefahrübergang und damit § 437 (-)
    -> bei Annahme: §§ 437 Nr. 1, 439 (Ersatzlieferung für Käufer), bzw. § 439 V (Rückgewähranspruch der mangelhaften Sache für Verkäufer)
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7
Q

P: Lieferung einer wertvolleren Sache (§ 434 III)

A
  • Grds. Prüfung: stillschweigende Vertragsänderung (mit höherem Kaufpreis): in aller Regel (-)
  • eA: § 812 I 1 Alt 1 für Verkäufer (KV stellt keinen Rechtsgrund für das Behalten dieser Sache dar)
    pro: § 434 III soll Käufer keinen Vorteil über Gebühr verschaffen
  • aA: § 812 I 1 Alt 1 für Verkäufer, wenn er Tilgungsbestimmung der Erfüllung wirksam angefochten hat
    pro: dogmatisch konsistent
    pro: Rechtssicherheit

Ergänze Hofmann!

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8
Q

P: Anwendbarkeit des § 241a auf Fälle des § 434 III

A
  • ganz hM: § 241a nur bei wissentlicher Falschlieferung, § 434 III bei irrtümlicher Falschlieferung
    pro: Telos der Verbraucherrechte-RL, die an RL über unlautere Geschäftspraktiken anknüpft (irrtümliche Falschlieferung keine unlautere Geschäftspraxis)
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9
Q

P: Pflicht zur Eigentumsbeschaffung als Rechtsmangel gem. § 435 S. 1

A

con: § 433 I trennt klar zwischen der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (Satz 1) und der Pflicht zur (rechts )mangelfreien Leistung (Satz 2) -> Fall der Nichterfüllung
pro: Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a) zielt gerade auf Eigentumsbeschaffung ab, ist aber an Rechtsmangelregime gebunden
- > con: durch analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a) zu “retten”

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10
Q

P: Nacherfüllung durch Ersatzleistung beim Stückkauf

A

con: logisch ausgeschlossen (geschuldet ist nur konkrete Sache)
pro: strenge Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld hat an Wichtigkeit verloren -> denkbar, dass in Ausnahmefällen auch beim Stückkauf ein Anspruch auf Ersatzlieferung bestehen kann (entscheidend: nach den Vereinbarungen der Parteien durch eine gleichartige und gleichwertige andere Sache ersetzbar?)

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11
Q

P: Erfüllungsort der Nacherfüllung

A
  • eA: aktueller Lageort der Kaufsache am Wohnsitz des Käufers
  • aA: am selben Ort wie primäre Erfüllung, gem. § 269 ist dies im Zweifel der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bzw dessen Wohnsitz
  • BGH: Selbstständig nach § 269 zu bestimmen nach der Art des Schuldverhältnisses
    pro: Allgemeine Regelung des § 269 (dogmatisch konsistent)
    con: Rechtsunsicherheit
  • > con: Fallgruppenbildung möglich
    pro: eventuelle Verbringung der Sache an den Sitz des Verkäufers dem Käufer zumutbar, da er über § 439 II Transportkosten verlangen kann (aber P: Vereinbarkeit dieser Lösung mit Verbraucherrechte-RL, da Nacherfüllung nicht nur unentgeltlich, sondern auch ohne Unannehmlichkeiten zu erfolgen hat? EuGH-Entscheidung steht noch aus)
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12
Q

P: Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer

A
  • eA: §§ 634 Nr. 2, 637 analog (Selbstvornahme aus dem Werkvertragsrecht)
    con: nach explizitem Willen des Gesetzgebers keine planwidrige Regelungslücke
  • aA (mM): Ersatz der ersparten Aufwendungen, § 326 II S. 2 direkt oder analog
    pro: Nacherfüllung durch Umstand unmöglich geworden, den allein der Käufer zu vertreten hat
    con: Recht zur zweiten Andienung, das Fristsetzungserfordernis indiziert, würde unterlaufen
  • wA (mM): GoA
    con: abschließende Regelung der §§ 437 ff
  • hM: Schadensersatz statt der Leistung, § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III 281
    pro: Systemkonforme Lösung
  • Ausnahme (!): § 439 III: im Hinblick auf das Entfernen der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache hat der Verkäufer kein Recht zur zweiten Andienung (vielmehr generelle Kostentragungspflicht hierfür)
  • Außerdem: die Beschaffung eines fehlerfreien Ersatzteils durch den Käufer führt noch nicht zum Ausschluss seiner Gewährleistungsrechte. Da der Käufer das Ersatzteil anderweitig nutzen kann, bleibt die Nacherfüllung durch den Verkäufer nämlich weiter möglich
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13
Q

P: Umgang mit dem Mangel der Zuweniglieferung (§ 434 III) innerhalb des § 323 V

A
  • eA (hM): § 323 V S. 2 anwendbar: Rücktritt vom gesamten Vertrag wäre nur ausgeschlossen, wenn Abweichung unerheblich wäre
    pro: § 434 III erstreckt die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln gleichstellend auch auf die Minderleistung
  • aA: § 323 V S. 1 einschlägig: nur, wenn Käufer an Teilleistung kein Interesse hat
    pro: nicht sachgerecht, Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erlauben, wenn er an Teilleistung objektives Interesse hat
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14
Q

P: Verantwortlichkeit des Käufers für den Grund, der zur Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruches führt als Fall des § 323 VI Alt. 1

A

con: die schuldhafte Zerstörung des Leistungsgegenstands soll nach der Konzeption des Reformgesetzgebers nicht mehr zum Ausschluss des Rücktritts führen; stattdessen sollte den Rücktrittsberechtigten bei Unmöglichkeit der Rückgewähr in natura eine Wertersatzpflicht nach § 346 II treffen

con: unterschiedliche Behandlung von behebbaren und
nicht behebbaren Mängeln
-> nicht behebbare Mängel: bloße Wertersatzpflicht § 346 II (sogar begrenzt durch § 346 III)
-> behebbare Mängel: Rücktritt wäre ausgeschlossen

=> eA: alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichtkeit (TB § 323 VI Alt. 1) (-), wenn Käufer bloß für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich ist

  • aA (hL): Anwendbarkeit (+)
    pro: Begrenzung der Haftung § 346 III Nr. 3 (eigenübliche Sorgfalt) analog möglich
    con: trotzdem Haftung möglich
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15
Q

P: Anknüpfungspunkt für §§ 280 I, III, 281 (SE statt der Leistung) bei behebbaren Mängeln

A
  • eA (hM): zwei unterschiedliche Ansatzpunkte: die Leistung einer mangelhaften Sache bei Gefahrübergang sowie die nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Nacherfüllung bei Fristablauf
  • aA (mM Lit): allein Verletzung der Nacherfüllungspflicht
    con: ändert nichts daran, dass Verkäufer auch die Primärleistungspflicht verletzt hat - diese ist zwar zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht mehr fällig, es reicht jedoch, dass sie zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung fällig war
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16
Q

P: Maßgebliche Vorschriften für den Nutzungsausfallschaden bis zur Nacherfüllung

A
  • eA (hM): allein nach §§ 437, 280 I (keine Mahnung erforderlich)
    pro: Käufer bei Schlechtleistung schutzwürdiger als bei Nichtleistung, da Mangel oft erst bei Verwendung der Sache erkannt würde
    pro: Einordnung entspricht dem Willen des Gesetzgebers
  • aA (Lit): §§ 437, 280 I, II, 286 (Mahnung erforderlich)
    pro: ebenfalls mit Gesetzeswortlaut vereinbar
    pro: Verkäufer dürfe nicht schlechter stehen als bei dem Fall, dass er überhaupt nicht leistet
    pro: Käuferinteressen gewahrt, da Mahnung dennoch entbehrlich sein kann (§ 286 II)
17
Q

P: Hersteller und Lieferanten als Erfüllungsgehilfen, § 278 (insbesondere im Kaufrecht)

A
  • eA (hM, BGH): (-)
    pro: werden nicht im Pflichtenkreis des Schuldners (Verkäufer) tätig
  • aA (mM): (+)
    pro: seit der Schuldrechtsreform Verpflichtung des Verkäufers nach § 433 I 2, Kaufsache frei von Mängeln zu verschaffen; hinsichtlich dieser Pflicht seien Hersteller und Lieferanten Erfüllungsgehilfen
  • > con: Gesetzesmaterialien wollen enge Auslegung des § 278 beibehalten und durch § 433 I 2 sollte nicht die Erfüllungsgehilfenhaftung ausgedehnt werden
18
Q

§ 442: Maßgeblicher Zeitpunkt für Kenntnis des Käufers

A
  • grds: bei Zustandekommen des Vertrages
  • > bei gestreckten Verträgen: Abgabe der WE durch den Käufer
  • > selbst wenn Käufer nach Abschluss eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages, aber noch vor der Heilung desselben (und somit dessen wirksamem Zustandekommen), schadet die nachträgliche Kenntniserlangung nicht
19
Q

P: Anfechtungsrecht des Käufers wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 II) in Konkurrenz zum Mängelgewährleistungsrecht

A

Diff:

  • nach Gefahrübergang stellt der Irrtum bzgl einer verkehrswesentlichen Eigenschaft einen Mangel dar: ganz hM: §§ 434 ff sind spezieller und regeln abschließend
    pro: einschränkende Vorschriften über die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (§ 438: Verjährung, § 442: Ausschluss bei Kenntnis) würden unterlaufen
    pro: Recht der zweiten Andienung des Verkäufers würde unterlaufen
  • vor Gefahrübergang:
  • > eA (hM): Irrtumsanfechtung (+)
    pro: Mängelgewährleistungsrechte greifen erst ab Gefahrübergang
  • > aA: Irrtumsanfechtung (-)
    pro: Recht zur zweiten Andienung wird auch in diesem Fall beeinträchtigt
    pro: bei behebbaren Mängel, zu deren Behebung der Verkäufer bereit ist, liegt keine verkehrswesentliche Eigenschaft vor [?]
    pro: bei unbehebbaren Mängeln: kurze Verjährungsfrist des § 438 wird nicht unterlaufen, da sie erst mit Gefahrübergang zu laufen beginnt; § 442 kann auch im Rahmen des § 119 II analog angewendet werden
20
Q

P: Anfechtungsrecht des Verkäufers wegen Eigenschaftsirrtums bei Mängelgewährleistungsrechten des Käufers

A
  • kein echtes Konkurrenzproblem, da Verkäufer die Rechte aus §§ 434 ff nicht zu stehen
  • wenn Käufer aber Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann, handelt der Verkäufer rechtsmissbräuchlich (§ 242), wenn er sich durch Anfechtung der Haftung entziehen will
  • grds. nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenschaftsirrtum des Verkäufers nicht den Mangel betrifft
  • grds. nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Käufer bspw. aufgrund der §§ 438, 442 keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann
  • bei beiderseitigem Eigenschaftsirrtum (bspw. über wertbildenden Faktor): s. “P: Verhältnis von § 119 II zur Störung der Geschäftsgrundlage”
21
Q

Verhältnis von Anfechtung wegen § 123 zu §§ 434 ff

A
  • hM: parallele Anwendbarkeit bzw. Wahlrecht des Käufers
    pro: Käufer besonders schutzwürdig (§ 442 I 2, § 438 III)
    con: Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung
  • > con: sachgerecht; außerdem ist bei Arglist Fristsetzung zur Nacherfüllung regelmäßig entbehrlich (vgl. § 323 II)
22
Q

Verhältnis der §§ 434 ff zu Störung der Geschäftsgrundlage

A

eA (MüKo):
- Beziehen sich die gemeinschaftlichen Fehlvorstellungen auf Umstände, deren Fehlen einen Mangel begründet (zB Bebaubarkeit eines Grundstücks): § 313 verdrängt durch die §§ 434ff.
-> pro: allgemeine Subsidiarität des § 313
- Betreffen die beiderseitigen Fehlvorstellungen Umstände, bei deren Nichteintritt oder Fehlen kein Mangel vorliegt (zB künftige Bebaubarkeit des Grundstücks), so kommt ein Rückgriff auf § 313 in Betracht
(-> somit mangels Mangel keine echte Konkurrenzfrage)

23
Q

P: Verhältnis der Anfechtung nach § 119 II zu Störung der Geschäftsgrundlage

A
  • wenn Irrtum über Verkehrswesentliche Eigenschaft keinen Mangel darstellt (bzw. Mängelgewährleistungsrechte nicht greifen)
  • eA (hM): Vorrang des § 313 II
  • aA: § 119 II bei beiderseitigen Eigenschaftsirrtümern ist lex specialis zu § 313 II
  • wA: Wahlrecht der durch den Irrtum benachteiligten Partei zwischen Vertragsanpassung und Anfechtung (ggf. SE nach § 122 I)
  • > pro: Anwendungsbereich der Institute überschneidet sich nur partiell, starre Vorrangregelung wäre wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke unangemessen
24
Q

Verhältnis der cic zu §§ 434 ff

A
  • soweit Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich sich auf einen Mangel bezieht, haben die §§ 434 ff Vorrang
    pro: ansonsten würden differenzierte Regelungen für das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht unterlaufen
  • cic Haftung besteht freilich bei Verletzung von vorvertraglichen Pflichten, die keinen Bezug zum Mangel haben
  • bei Vorsatz bzw. Arglist des Verkäufers wird cic-Anspruch auch dann nicht verdrängt, wenn Pflichtverletzung sich auf den Mangel bezieht (hM)
    con: §§ 434 ff berücksichtigen Arglist bereits ausreichend
    pro: kaufrechtliche Sonderregeln greifen bei Arglist nicht (§§ 438 III, 442 I 2, 444)
    pro: Arglist lässt Fristsetzungserfordernis sowieso entfallen (kein Recht zur zweiten Andienung)
    pro: vergleichbar zur Konkurrenzsituation mit § 123, in der Verkäufer ebensowenig schutzwürdig ist
25
Q

Verhältnis der §§ 434 zu Deliktsrecht - Grundsätzlich

A
  • Anspruchskonkurrenz
  • auch Mangelfolgeschäden: Schäden, die aufgrund des Mangels an anderen Rechtsgütern eintreten
  • > kurze Verjährung des § 438 schlägt nicht auf Deliktsrecht durch
  • s. auch “P: Weiterfressender Mangel”
26
Q

P: Weiterfressender Mangel

A
  • Mangel führt zu Schäden, die an der Sache selbst auftreten
  • Rechtsgutsverletzung (in aller Regel Eigentum) kommt in Betracht, wenn weit über den Unwert des ursprünglichen Mangels hinaus geht
  • > § 823 I schützt nur Integritätsinteresse, das Äquivalenzinteresse (bzgl. ursprünglichen Mangels) ist durch §§ 434 ff abschließend geregelt
  • > § 823 I erfasst also nur Schäden, die nicht mit dem ursprünglichen Mangel stoffgleich sind
  • > Stoffgleichheit ist anzunehmen, wenn sich Mangel notwendig weiterfrisst (technisch oder wirtschaftlich nicht vorher beseitigbar)
  • Vertraglicher SEA nach §§ 437 Nr. 3 iVm 280 I, III, 281 oder nach §§ 437 Nr. 3 iVm § 280 I?
  • > BGH: enges Verständnis der Nacherfüllung; Unfallschäden sind nicht erfasst -> über § 280 I
    pro: es geht nur um den Ersatz des Integritätsinteresses
  • > EuGH: weites Verständnis der Nacherfüllung -> §§ 280 I, III, 281 (Fristsetzungserfordernis)
27
Q

P: Anwendbarkeit des § 447 I bei Transport durch eigene Mitarbeiter

A
  • hM: grds. (+), außer wenn Mitarbeiter den Untergang oder die Verschlechterung verschuldet haben -> Zurechnung über § 278
    pro: bei Verschulden liegt kein zufälliger Untergang vor
  • > aA (con): § 278 setzt das Handeln zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners voraus; dies fehlt beim Versendungskauf (ist zum Transport selbst nicht verpflichtet)
  • -> con: jedenfalls Pflicht zum sorgfältigen Umgang, daher SEA aus §§ 280 I iVm 241 II, 278
28
Q

DSL bei Transport der Sache durch Dritte

A
  • Konstellation: durch Verschulden des Transporteurs: Untergang oder Verschlechterung der Sache; grds. §§ 280 I, 823 für Verkäufer: aber da Preisgefahr schon an Käufer übergegangen ist, hat Verkäufer keinen Schaden; Käufer hat den Schaden, aber ihm stehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche (noch keine Eigentumsübergang) gegen den Transporteur zu
  • > hM: DSL, Verkäufer kann Schaden für Käufer geltend machen; Käufer hat Anspruch aus § 285 gegen Verkäufer
  • > beachte aber: Haftung von Spediteuren und Frachtführern in § 421 I 2 HGB speziell geregelt
29
Q

Widerrufsrecht und Kauf auf Probe

A
  • BGH: Vorschriften sind nebeneinander anwendbar, da unterschiedliche Zielrichtungen
  • Widerrufsfrist beginnt nach Sinn und Zweck bei vereinbartem Kauf auf Probe nicht bereits mit Erhalt der Ware, sondern erst mit dem Zustandekommen des Vertrages (Billigung)
30
Q

P: Anwendbarkeit der §§ 474 ff, wenn Käufer dem Verläufer einen gewerblichen Verwendungszweck bloß vortäuscht

A
  • eA: subjektive Willensrichtung des Käufers
  • aA (hM): objektives Verhalten aus Sicht des Verkäufers
    pro: auch in anderen europäischen Verbraucherschutzvorschriften ist die Sicht des Vertragspartners maßgeblich
    pro: Verkehrsschutz
31
Q

Umgehungsgeschäft (§ 476 I 2) und Fallgruppen

A
  • wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge zu verhindern
    -> Fallgruppen:
    a) negative Beschaffenheitsvereinbarung (grds. Vertragsfreiheit, aber Umgehung anzunehmen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit erheblich unter dem Standard
    liegt, den der Verbraucher nach den sonstigen Vereinbarungen (zB Preis) oder den objektiven Gegebenheiten erwarten konnte - bspw. “Bastlerauto”, aber Preis, TÜV, Unfallfrei etc deuten auf funktionstüchtigen Gebrauchtwagen hin; Bastlerauto wurde von Unternehmer nur eingefügt, um Gewährleistung auszuschließen)
    b) Agentur- und Strohmanngeschäfte (s. P: Agentur- und Stohmanngeschäfte)
    c) Vereinbarung der Unternehmereigenschaft des Käufers (Vereinbarung, dass Käufer bestätigt, selbst Unternehmer zu sein)
32
Q

P: Agentur- und Strohmanngeschäfte

A
  • Agenturgeschäfte: bspw. verkauft Gebrauchtwagenhändler Kfz im Namen des Eigentümers
  • > Rspr. & hL: Umgehungsgeschäft (+) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt (bspw. (+), wenn Eigentümer einen festen Mindestpreis bekommt)
  • -> P: Anspruchsgegner des Verbrauchers
  • -> hM: Händler als alleiniger Vertragspartner
    pro: wirtschaftliche Betrachtungsweise
    con: Verbraucher muss sich anderen Vertragspartner aufdrängen lassen
  • -> mM: primär gegen Eigentümer, der sich Unternehmereigenschaft nach § 476 I 2 zurechnen lassen müsse
    pro: Verbrauche kann sich dennoch weiter auch an Händler richten, da dieser gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er nur an den Eigentümer weiterverweist
    pro: Eigentümer kann sich gegen Händler richten, entweder durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157) oder §§ 426 I, II und § 670
  • Strohmannsgeschäfte: Unternehmer schiebt Verbraucher als mittelbaren Stellvertreter vor
  • > gleiche Grundsätze wie bei Agenturgechäften
33
Q

Anwendungsbereich des § 477

A

Urteil des EuGH -> BGH: Rechtsprechungsänderung; § 477 durch richtlinienkonforme Auslegung erweitert
-> Vermutungswirkung greift schon, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb von sechs Monaten
ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (sog. »Mangelerscheinung«) gezeigt hat, der – die Verantwortlichkeit des Verkäufers für die Ursache dieses Zustands unterstellt – dessen Haftung wegen einer nachteiligen Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit begründen würde -> Vermutung, dass der zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorhanden war