GoA Flashcards
Geschäftsbesorgung
- jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln
- > (-) bei bloßer Gefälligkeit (Abgrenzung auf §§ 677 ff zu übertragen)
- > (-) bei höchstpersönlichen Handlungen (bspw. Testamentserrichtung)
Fremdheit des Geschäfts
- wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zugehört
- > objektiv fremdes Geschäft: wenn es bereits nach äußerlichen Kriterien dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen angehört
- > auch-fremdes Geschäft: nach hM auch ein fremdes Geschäft, wenn dessen Besorgung zumindest auch im Rechtskreis oder Interessenkreis des Geschäftsherrn liegt
- -> Sonderfall: Nachkommen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht: wenn zusätzlich zu Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn auch einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachgekommen wird
- > subjektiv fremdes Geschäft: nach hM fremdes Geschäft, wenn zwar objektiv eigenes bzw neutrales Geschäft geführt wird, aber der nach außen erkennbare Wille des Geschäftsführers auf ein Tätigwerden für einen anderen gerichtet ist
P: Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens
- hM: Differenzierung zwischen
-> objektiv fremden
-> subjektiv fremden
-> auch-fremden
Geschäften
Fremdgeschäftsführungswille: Objektiv und subjektiv fremde Geschäfte
- objektiv fremdes Geschäft: wenn der Geschäftsführer um das Geschäft als objektiv fremdes wusste (keine detaillierte Kenntnisse erforderlich), wird FFW vermutet (widerlegt durch Hinweise auf Verfolgung eigener Interessen)
- subjektiv fremdes Geschäft: Wille, für einen anderen tätig zu werden, muss nach außen erkennbar geworden sein
- > Beweislast bei Geschäftsführer
P: Fremdgeschäftsführungswille: Auch-fremde Geschäfte
- eA (hM & hL): FFW ergibt sich wie beim objektiv fremden Geschäft aus den Umständen -> Vermutung
pro: relativ eindeutig nach den konkreten Umständen in vielen Fallkonstellationen bestimmtbar
pro: Problematische Fallgruppen auch durch Rspr. gebildet, um pauschaler Altruisskepsis der mM mit differenzierter Betrachtung begegnen zu können (s. weitere Karten zu “P: FFW: …”) - aA (mM): im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer primär im eigenen Interesse tätig wird, und erst dann an den anderen denkt
P: FFW: hoheitliche Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht
- hL: FFW (-)
pro: Hoheitsträger hat keinen FFW, weil er sich in seiner hoheitlichen Tätigkeit keinem (Geschäftsherrn) unterordnen will
pro: weiter würde Hoheitsträger auch gar nicht ohne Berechtigung oder sonstige Berechtigung handeln können, da er öffentlich-rechtliche Dienstpflicht hat
pro: Unterlaufen der Spezialregelung zur ÖffRlichen Kostenerstattung soll verhindert werden
P: FFW: bei Aufwendung im Hinblick auf künftigen Vertragsschluss (insbes. gewerblicher Erbensucher)
- eA (BGH): kein Aufwendungsersatzanspruch, da mit Ablehnung des Vertragsschlusses mit dem Erbensucher
pro: negative Vertragsfreiheit - aA (mM): Anspruch (+)
pro: Erbensucher konnte davor gar keine vertragliche oder sonstigen Beziehungen mit dem Erben aufnehmen
pro: durfte vermuten, dass dieser auch das Erbe antreten würde
pro: ratio des § 241a I Alt. 2 (Verbraucherschutz) passt nicht, da auch hier im Vorfeld kein Vertragsschluss möglich war
P: FFW: Zugleich Erfüllung eigener Verpflichtungen ggü Dritten
- eA (BGH): Vermutungsregel des auch-fremden Geschäfts, jedoch FFW (-), wenn Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Dritten deren Beziehung abschließend und umfassend regelt
- aA (Lit): genereller Ausschluss, wenn und soweit vertragliche Regelung zwischen Drittem und Geschäftsführer besteht
pro: Vorrang der Privatautonomie
pro: Primär Handeln zur Erfüllung eigener Verpflichtung anzunehmen
P: FFW: Aufgrund nichtigen Vertrages bzw. unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel
- BGH: auch-fremdes Geschäft -> Vermutung
pro: soll subjektiv auch dem Rechts- und Interessenkreis des anderen dienen
con: aA
con: Differenzierende Rspr. zu unwirksamen Mietvertragsklauseln (s.u.) kann im Ergebnis nicht überzeugen (warum sollen Fälle unterschiedlich behandelt werden?) - aA (Lit): (-), unabhängig vom Wissen um die Nichtigkeitsgründe
pro: Leistender will seiner vermeintlichen Verpflichtung nachkommen
pro: GoA soll Bereicherungsrecht nicht unterlaufen - > insbesondere auch bei unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel, wenn Mieter renoviert: erfüllt damit vermeintliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag -Renovierungspflicht ebensowenig fremdes Geschäft wie Mietzinszahlungspflicht (auch BGH - differenziert also zwischen Erbringung einer Sachleistung und Entgeltpflicht)
FFW: Begleichung einer Schuld, die mehrere betrifft
- kommt Begleichung der Schuld nicht anderen zugute, liegt bereits kein fremdes Geschäft vor
- werden (wie bei Gesamtschuld) auch die anderen von ihrer Verbindlichkeit frei, liegt ein auch-fremdes Geschäft vor
- Vermutung?
con: Schuldner will sich regelmäßig nur von seiner eigenen Schuld befreien
con: spezieller Rückgriffsregel des § 426
FFW: Selbstaufopferung im Straßenverkehr
- Nach hM wird der Fremdgeschäftsführungswille in solchen Fällen nur dann vermutet, wenn der Kraftfahrer bei dem Unfall nicht haftbar gewesen wäre; ansonsten sei davon auszugehen, dass das Ausweichmanöver allein im eigenen Interesse (nämlich zur Vermeidung der Haftung) erfolgt sei
- Nach geltendem Recht kann der Halter sich gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gem. § 7 II StVG nur noch mit höherer Gewalt entlasten. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dürfte hiernach
in den meisten Fällen zu verneinen sein. Im Verhältnis zwischen zwei Kraftfahrern hat das Kriterium des unabwendbaren Ereignisses dagegen seine Bedeutung
behalten (vgl. § 17 III StVG). Insoweit kommt daher weiter ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 in Betracht
Ohne Auftrag
- weit zu verstehen: nicht nur Auftragsverhältnis, sondern jedes Rechtsgeschäft, durch das der Geschäftsführer ggü dem Geschäftsherrn zur Ausführung des Geschäftes berechtigt oder verpflichtet ist
Berechtigung
- sonstige: insbesondere gesetzliche Bestimmungen
- > Organhandeln im GesR, Elterliche Geschäftsführung für Kinder
- > (-) bei Notwehr, Notstand, Selbsthilfe (aber: §§ 683, 684 möglich)
§ 683 S. 1: Interesse und Wille des Geschäftsherren
- Interesse: nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen
- wirklicher Wille: tatsächlich geäußerter Wille (Kenntnis des Geschäftsführers unerheblich)
- mutmaßlicher Wille: anhand objektiver Maßstäbe zu ermitteln, sodass er zumeist mit dem Interesse des Geschäftsherrn zusammenfällt
- UND: Ausnahme des kumulativen Vorliegens, wenn wirklicher Wille vorliegt (Vorrang des individuellen Willens vor objektivem Interesse)
§§ 683, 679: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
- Rechtspflicht - bloße sittliche Verpflichtung reicht nicht aus
- Suizidentenfälle
- > eA (Looschelders): § 679 (-), aber § 823 ggf (+), insofern sich der Gerettete die Handlungen des Retters zurechnen lassen muss, da dieser sich durch den Suizidversuch herausgefordert fühlen durfte, einzuschreiten
- öffentliches Interesse: da Erfüllung einer Rechtspflicht fast notwendig im öffentlichen Interesse liegt, ist ein gesteigertes öffentliches Interesse notwendig