GoA Flashcards

1
Q

Geschäftsbesorgung

A
  • jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln
  • > (-) bei bloßer Gefälligkeit (Abgrenzung auf §§ 677 ff zu übertragen)
  • > (-) bei höchstpersönlichen Handlungen (bspw. Testamentserrichtung)
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2
Q

Fremdheit des Geschäfts

A
  • wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zugehört
  • > objektiv fremdes Geschäft: wenn es bereits nach äußerlichen Kriterien dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen angehört
  • > auch-fremdes Geschäft: nach hM auch ein fremdes Geschäft, wenn dessen Besorgung zumindest auch im Rechtskreis oder Interessenkreis des Geschäftsherrn liegt
  • -> Sonderfall: Nachkommen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht: wenn zusätzlich zu Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn auch einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachgekommen wird
  • > subjektiv fremdes Geschäft: nach hM fremdes Geschäft, wenn zwar objektiv eigenes bzw neutrales Geschäft geführt wird, aber der nach außen erkennbare Wille des Geschäftsführers auf ein Tätigwerden für einen anderen gerichtet ist
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3
Q

P: Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens

A
  • hM: Differenzierung zwischen
    -> objektiv fremden
    -> subjektiv fremden
    -> auch-fremden
    Geschäften
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4
Q

Fremdgeschäftsführungswille: Objektiv und subjektiv fremde Geschäfte

A
  • objektiv fremdes Geschäft: wenn der Geschäftsführer um das Geschäft als objektiv fremdes wusste (keine detaillierte Kenntnisse erforderlich), wird FFW vermutet (widerlegt durch Hinweise auf Verfolgung eigener Interessen)
  • subjektiv fremdes Geschäft: Wille, für einen anderen tätig zu werden, muss nach außen erkennbar geworden sein
  • > Beweislast bei Geschäftsführer
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5
Q

P: Fremdgeschäftsführungswille: Auch-fremde Geschäfte

A
  • eA (hM & hL): FFW ergibt sich wie beim objektiv fremden Geschäft aus den Umständen -> Vermutung
    pro: relativ eindeutig nach den konkreten Umständen in vielen Fallkonstellationen bestimmtbar
    pro: Problematische Fallgruppen auch durch Rspr. gebildet, um pauschaler Altruisskepsis der mM mit differenzierter Betrachtung begegnen zu können (s. weitere Karten zu “P: FFW: …”)
  • aA (mM): im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer primär im eigenen Interesse tätig wird, und erst dann an den anderen denkt
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6
Q

P: FFW: hoheitliche Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht

A
  • hL: FFW (-)
    pro: Hoheitsträger hat keinen FFW, weil er sich in seiner hoheitlichen Tätigkeit keinem (Geschäftsherrn) unterordnen will
    pro: weiter würde Hoheitsträger auch gar nicht ohne Berechtigung oder sonstige Berechtigung handeln können, da er öffentlich-rechtliche Dienstpflicht hat
    pro: Unterlaufen der Spezialregelung zur ÖffRlichen Kostenerstattung soll verhindert werden
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7
Q

P: FFW: bei Aufwendung im Hinblick auf künftigen Vertragsschluss (insbes. gewerblicher Erbensucher)

A
  • eA (BGH): kein Aufwendungsersatzanspruch, da mit Ablehnung des Vertragsschlusses mit dem Erbensucher
    pro: negative Vertragsfreiheit
  • aA (mM): Anspruch (+)
    pro: Erbensucher konnte davor gar keine vertragliche oder sonstigen Beziehungen mit dem Erben aufnehmen
    pro: durfte vermuten, dass dieser auch das Erbe antreten würde
    pro: ratio des § 241a I Alt. 2 (Verbraucherschutz) passt nicht, da auch hier im Vorfeld kein Vertragsschluss möglich war
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8
Q

P: FFW: Zugleich Erfüllung eigener Verpflichtungen ggü Dritten

A
  • eA (BGH): Vermutungsregel des auch-fremden Geschäfts, jedoch FFW (-), wenn Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Dritten deren Beziehung abschließend und umfassend regelt
  • aA (Lit): genereller Ausschluss, wenn und soweit vertragliche Regelung zwischen Drittem und Geschäftsführer besteht
    pro: Vorrang der Privatautonomie
    pro: Primär Handeln zur Erfüllung eigener Verpflichtung anzunehmen
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9
Q

P: FFW: Aufgrund nichtigen Vertrages bzw. unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel

A
  • BGH: auch-fremdes Geschäft -> Vermutung
    pro: soll subjektiv auch dem Rechts- und Interessenkreis des anderen dienen
    con: aA
    con: Differenzierende Rspr. zu unwirksamen Mietvertragsklauseln (s.u.) kann im Ergebnis nicht überzeugen (warum sollen Fälle unterschiedlich behandelt werden?)
  • aA (Lit): (-), unabhängig vom Wissen um die Nichtigkeitsgründe
    pro: Leistender will seiner vermeintlichen Verpflichtung nachkommen
    pro: GoA soll Bereicherungsrecht nicht unterlaufen
  • > insbesondere auch bei unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel, wenn Mieter renoviert: erfüllt damit vermeintliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag -Renovierungspflicht ebensowenig fremdes Geschäft wie Mietzinszahlungspflicht (auch BGH - differenziert also zwischen Erbringung einer Sachleistung und Entgeltpflicht)
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10
Q

FFW: Begleichung einer Schuld, die mehrere betrifft

A
  • kommt Begleichung der Schuld nicht anderen zugute, liegt bereits kein fremdes Geschäft vor
  • werden (wie bei Gesamtschuld) auch die anderen von ihrer Verbindlichkeit frei, liegt ein auch-fremdes Geschäft vor
  • Vermutung?
    con: Schuldner will sich regelmäßig nur von seiner eigenen Schuld befreien
    con: spezieller Rückgriffsregel des § 426
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11
Q

FFW: Selbstaufopferung im Straßenverkehr

A
  • Nach hM wird der Fremdgeschäftsführungswille in solchen Fällen nur dann vermutet, wenn der Kraftfahrer bei dem Unfall nicht haftbar gewesen wäre; ansonsten sei davon auszugehen, dass das Ausweichmanöver allein im eigenen Interesse (nämlich zur Vermeidung der Haftung) erfolgt sei
  • Nach geltendem Recht kann der Halter sich gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gem. § 7 II StVG nur noch mit höherer Gewalt entlasten. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dürfte hiernach
    in den meisten Fällen zu verneinen sein. Im Verhältnis zwischen zwei Kraftfahrern hat das Kriterium des unabwendbaren Ereignisses dagegen seine Bedeutung
    behalten (vgl. § 17 III StVG). Insoweit kommt daher weiter ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 in Betracht
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12
Q

Ohne Auftrag

A
  • weit zu verstehen: nicht nur Auftragsverhältnis, sondern jedes Rechtsgeschäft, durch das der Geschäftsführer ggü dem Geschäftsherrn zur Ausführung des Geschäftes berechtigt oder verpflichtet ist
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13
Q

Berechtigung

A
  • sonstige: insbesondere gesetzliche Bestimmungen
  • > Organhandeln im GesR, Elterliche Geschäftsführung für Kinder
  • > (-) bei Notwehr, Notstand, Selbsthilfe (aber: §§ 683, 684 möglich)
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14
Q

§ 683 S. 1: Interesse und Wille des Geschäftsherren

A
  • Interesse: nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen
  • wirklicher Wille: tatsächlich geäußerter Wille (Kenntnis des Geschäftsführers unerheblich)
  • mutmaßlicher Wille: anhand objektiver Maßstäbe zu ermitteln, sodass er zumeist mit dem Interesse des Geschäftsherrn zusammenfällt
  • UND: Ausnahme des kumulativen Vorliegens, wenn wirklicher Wille vorliegt (Vorrang des individuellen Willens vor objektivem Interesse)
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15
Q

§§ 683, 679: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens

A
  • Rechtspflicht - bloße sittliche Verpflichtung reicht nicht aus
  • Suizidentenfälle
  • > eA (Looschelders): § 679 (-), aber § 823 ggf (+), insofern sich der Gerettete die Handlungen des Retters zurechnen lassen muss, da dieser sich durch den Suizidversuch herausgefordert fühlen durfte, einzuschreiten
  • öffentliches Interesse: da Erfüllung einer Rechtspflicht fast notwendig im öffentlichen Interesse liegt, ist ein gesteigertes öffentliches Interesse notwendig
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16
Q

P: Anwendung des § 680 (Privilegierung des Nothelfers) bei professionellen Nothelfern

A
  • eA (hM, BGH): teleologische Reduktion des § 680
    pro: sonst übliche Vergütung, aber Haftungsprivilegierung
    pro: Telos passt nicht, da sich professionelle Helfer auf Einsätze spezialisiert vorbereiten
  • aA: Haftungsprivilegierung
    pro: ?
17
Q

P: § 683 bei Geschäftsführung aus dem beruflichen Aufgabenfeld des Geschäftsführer

A
  • hM: übliche Vergütung, Rechtsgedanke des § 1835 III
    pro: anders als beim Auftrag fehlt gerade die Einigung über die Unentgeltlichkeit
    pro: historisch: umfassender Verweis ins Auftragsrecht als Redaktionsversehen
    pro: § 685 regelt Schenkungsfall speziell
    pro: wird wie Vormund im öffentlichen Interesse tätig
  • aA: (-)
  • > wird eigentlich nicht vertreten
18
Q

Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung

A
  • § 683 S. 1: Übernahme im objektiven Willen und mit wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn
  • §§ 683 S. 2, 679: Erfüllung einer Pflicht im öffentlichen Interesse oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn (§ 684 S. 2)