Auftrag, Geschäftsbesorgung, Zahlungsdienste Flashcards
1
Q
Rechtsnatur des Auftrags
A
- hM: unvollkommen zweitseitig verpflichtender Vertrag
- > auch Auftraggeber können Pflichten treffen (Vorschusspflicht, Aufwendungsersatzpflicht), die jedoch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Geschäftsbesorgung stehen (§§ 320 ff nicht anwendbar)
2
Q
Abgrenzung: Auftrag und bloßes Gefälligkeitsverhältnis
A
- Rechtsbindungswille entscheidend
- > Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art des Geschäfts, rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung
3
Q
P: Haftungsprivilegierung des Beauftragten
A
- hM: §§ 521 (Schenkung), 599 (Leihe), 690 (Verwahrung) analog (-)
pro: grds. Vertrauen auf sorgfältige Erledigung
pro: Haftungsprivilegierung kann privatautonom vereinbart werden - Ausnahme (hM): Geschäftsbesorgung stellt Abwendung einer dem Auftraggeber drohenden dringenden Gefahr dar (§ 680 analog)
4
Q
Reichweite des § 670 (Aufwendungsersatzanspruch)
A
- Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer, die einem anderen dienen
- auch nach hM Schäden als unfreiwillige Vermögensopfer (analog), sofern sie sich nicht nur als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen
- > auch gem. § 253 II analog Schmerzensgeld
- Vergütung grds. (-), da Unentgeltlichkeit
- > auch für Tätigkeiten, die dem beruflichen Aufgabenfeld des Beauftragten zuzurechnen sind
- -> aber: wenn sich erst während der Ausführung des Auftrages eine solche Tätigkeit als notwendig ergibt (bspw. eigener Schlüsseldiensteinsatz während Geschäftsbesorgung des Babysitting), dann § 1835 III analog
5
Q
Geschäftsbesorgung iSd § 675
A
selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (Geschäftsführer) abgenommen wird
- > insbesondere Vermögensverwaltung, Steuer- und Rechtsangelegenheiten, Bankgeschäfte
- > hM: Geschäftsbesorgung (-), wenn die vom Geschäftsführer übernommene Aufgabe erst durch das Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet worden ist
6
Q
Haftung für Auskunft und Rat, § 675 II
A
- grds. keine Haftung (Wortlaut)
- jedoch besonderer Auskunftsvertrag (auch unentgeltlich) möglich: nach Rechtsbindungswillen von bloßem Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen (Entgeltlichkeit; besondere geschäftliche Interessen)
- > § 280 I
- > § 823 II iVm § 263 I StGB; § 826; § 823 I idR (-), da oftmals bloße Vermögensschädigung
- Vertrauenshaftung: wenn Ratsuchender sich insbesondere an Fachleute mit besonderem Vertrauen wendet
- > § 280 iVm § 311 II Nr. 3 oder iVm § 311 III 2