Auftrag, Geschäftsbesorgung, Zahlungsdienste Flashcards

1
Q

Rechtsnatur des Auftrags

A
  • hM: unvollkommen zweitseitig verpflichtender Vertrag
  • > auch Auftraggeber können Pflichten treffen (Vorschusspflicht, Aufwendungsersatzpflicht), die jedoch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Geschäftsbesorgung stehen (§§ 320 ff nicht anwendbar)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Abgrenzung: Auftrag und bloßes Gefälligkeitsverhältnis

A
  • Rechtsbindungswille entscheidend

- > Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art des Geschäfts, rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

P: Haftungsprivilegierung des Beauftragten

A
  • hM: §§ 521 (Schenkung), 599 (Leihe), 690 (Verwahrung) analog (-)
    pro: grds. Vertrauen auf sorgfältige Erledigung
    pro: Haftungsprivilegierung kann privatautonom vereinbart werden
  • Ausnahme (hM): Geschäftsbesorgung stellt Abwendung einer dem Auftraggeber drohenden dringenden Gefahr dar (§ 680 analog)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Reichweite des § 670 (Aufwendungsersatzanspruch)

A
  • Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer, die einem anderen dienen
  • auch nach hM Schäden als unfreiwillige Vermögensopfer (analog), sofern sie sich nicht nur als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen
  • > auch gem. § 253 II analog Schmerzensgeld
  • Vergütung grds. (-), da Unentgeltlichkeit
  • > auch für Tätigkeiten, die dem beruflichen Aufgabenfeld des Beauftragten zuzurechnen sind
  • -> aber: wenn sich erst während der Ausführung des Auftrages eine solche Tätigkeit als notwendig ergibt (bspw. eigener Schlüsseldiensteinsatz während Geschäftsbesorgung des Babysitting), dann § 1835 III analog
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Geschäftsbesorgung iSd § 675

A

selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (Geschäftsführer) abgenommen wird

  • > insbesondere Vermögensverwaltung, Steuer- und Rechtsangelegenheiten, Bankgeschäfte
  • > hM: Geschäftsbesorgung (-), wenn die vom Geschäftsführer übernommene Aufgabe erst durch das Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet worden ist
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Haftung für Auskunft und Rat, § 675 II

A
  • grds. keine Haftung (Wortlaut)
  • jedoch besonderer Auskunftsvertrag (auch unentgeltlich) möglich: nach Rechtsbindungswillen von bloßem Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen (Entgeltlichkeit; besondere geschäftliche Interessen)
  • > § 280 I
  • > § 823 II iVm § 263 I StGB; § 826; § 823 I idR (-), da oftmals bloße Vermögensschädigung
  • Vertrauenshaftung: wenn Ratsuchender sich insbesondere an Fachleute mit besonderem Vertrauen wendet
  • > § 280 iVm § 311 II Nr. 3 oder iVm § 311 III 2
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly