Vorvertragliche Schuldverhältnisse Flashcards
1
Q
Vertragsverhandlungen
A
endet, wenn die Verhandlungen endgültig abgebrochen werden oder wenn es in Folge der Verhandlungen zum Vertragsschluss kommt
2
Q
Vertragsanbahnung
A
- geringere Voraussetzungen als Vertragsverhandlungen
- Partei setzt seine RG, Rechte und Interessen der Einwirkungsmöglichkeit der anderen Partei in erhöhtem Maße aus
- bspw. Geschäftsraum, Kontaktaufnahme zum Zwecke des Vertragsschlusses
3
Q
Ähnliche geschäftliche Kontakte
A
- noch weiter vorgelagert als Vertragsanbahnung
- erforderlich ist eine Aufnahme des Kontaktes mit dem Ziel, vielleicht einen Vertrag abzuschließen oder anderweitig geschäftlich mit der anderen Partei zu verkehren (diesem eine erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf RG, Rechte, Interessen eröffnet wird)