Art und Weise der Leistung Flashcards
1
Q
Leistung des Schuldners in persona
A
- nach Parteivereinbarung oder aus Gesetz
- Leistung durch Dritte (§ 267): Dritter muss erkennbar mit dem Willen handeln, fremde Schuld zu erfüllen; die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich
- § 267 II: Wenn Gläubiger und Schuldner sich in der Ablehnung einig sind, kann die Leistung des Dritten abgewehrt werden, ohne dass der Gläubiger in Annahmeverzug gerät
2
Q
Art der Leistung
A
- § 266: Schuldner ist zu Teilleistung nicht berechtigt
- > jedoch zulässig, wenn Parteivereinbarungen oder von Gesetz gestattet
- > Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers: Gläubiger kann wohl Teilleistungen verlangen
3
Q
Leistungsort (Erfüllungsort)
A
- Ort, an dem die Leistungshandlung erbracht werden muss (vs. Erfolgsort: Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt)
a) Holschuld: Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner holen, dieser braucht die Leistung nur zur Abholung bereitzustellen (Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners, § 269 I, II; gesetzlicher Regelfall)
b) Bringschuld: Schuldner muss Gläubiger Leistung bringen (Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers)
c) Schickschuld: Schuldner muss Gläubiger Leistung schicken: Leistungsort (beim Schuldner) und Erfolgsort (beim Gläubiger) fallen auseinander - Geldschulden nach hM: besondere Form der Schickschulden (§ 270 I, II, IV), da Geld auf Gefahr des Schuldners reist (§ 270 I)
4
Q
Leistungszeit
A
= Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, und speziell Zeitpunkt der Fälligkeit (= Schuldner muss spätestens dann leisten)
- gehört die Zeitbestimmung derart zum Inhalt der Leistung, dass bei ihrer Nichteinhaltung Unmöglichkeit der Leistung gegeben ist, liegt ein Fixgeschäft vor