Gläubigerverzug Flashcards
1
Q
§§ 293 ff - Prüfung
A
I. Voraussetzungen
- Leistungsberechtigung
- Leistungsvermögen (§ 297)
- Angebot (§ 293)
a) Tatsächliches, 294
b) Wörtliches, 295
c) Entbehrlichkeit des Angebots, 296 - Nichtannahme, §§ 293, 298
II. Rechtsfolgen
- Haftungsbeschränkung des Schuldners, § 300 I
- Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger, § 300 II
- Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger, § 326 II 1
- Sonstige Wirkungen: § 372 S. 1, §§ 301, 302, 304
2
Q
Leistungsberechtigung
A
- Schuldner muss zur Leistung berechtigt (und diese erfüllbar) sein
3
Q
Leistungsvermögen
A
- zur Leistung bereit und imstande (297)
- beachte: Unmöglichkeit!
- wird die Leistung erst unmöglich, nachdem der Gläubiger in Annahmeverzug geraten ist, dann endet der Annahmeverzug mit dem Eintritt der Unmöglichkeit
- > Abgrenzung (wie bei Schuldnerverzug): Leistung noch nachholbar?
4
Q
Leistungsangebot - tatsächlich
A
- am rechten Ort
- zur rechten Zeit
- in rechter Beschaffenheit und Vollständigkeit
- Gläubiger darf nichts weiter tun müssen, als “zuzugreifen” und die angebotene Leistung anzunehmen
5
Q
Leistungsangebot - wörtlich
A
a) vorherige Erklärung der Annahmeverweigerung durch Gläubiger
b) Erforderlichkeit einer Handlung des Gläubigers zur Leistungsbewirkung (Holschuld)
6
Q
Leistungsangebot - Entbehrlichkeit
A
§ 296: kein Angebot erforderlich, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen hat und diese unterbleibt
7
Q
Nichtannahme der Leistung
A
- Verschulden des Gläubigers irrelevant
- durch die Nichtannahme kann der Gläubiger gleichzeitig in Schuldnerverzug geraten, wenn er nach dem Schuldverhältnis zur Annahme verpflichtet ist (zB Käufer gem. § 433 II)
- beachte § 298
8
Q
Wirkung - keine Leistungsbefreiung
A
- ebenso wie bei Schuldnerverzug: keine Befreiung von Leistungspflicht
9
Q
Wirkung - Haftungserleichterung
A
- Schuldner muss während des Annahmeverzuges nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen, § 300 I
- > entsprechend Verschlechterung des Leistungsgegenstandes
- > Haftungserleichterung nach hM nur hinsichtlich der Sorge für den Leistungsgegenstand, nicht bezüglich anderer Pflichten aus dem Schuldverhältnis
10
Q
Wirkung - Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden
A
- Gefahr geht auf Gläubiger über, wenn er nicht annimmt
- regelt nur Leistungs, nicht Preisgefahr
- eigenständige Bedeutung dort, wo der Gläubiger in Annahmeverzug geraten ist, ohne dass vorher eine Konkretisierung eingetreten ist (ferner bei Geldschulden)
11
Q
Wirkung - Übergang der Preisgefahr bei gegenseitigem Vertrag
A
- § 326 II 1: Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn ihm seine Leistung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand zu der Zeit unmöglich ist, in der sich der GL in Annahmeverzug befindet