Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis Flashcards
1
Q
Echter vs. unechter Vertrag zugunsten Dritter
A
- durch Auslegung gem. §§ 133, 157 zu ermitteln
- echt: der Dritte erwirbt einen Anspruch gegen den Schuldner (§ 328 I)
- unecht: Schuldner soll an Dritten leisten; dieser soll jedoch keinen Anspruch auf die Leistung haben
2
Q
Rechtsbeziehung beim echten Vertrag zugunsten Dritter
A
- Deckungsverhältnis: zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger)
- jeder Vertrag kann als VZD geschlossen werden (Vertragsfreiheit)
- ausreichend, dass die Person des Dritten bestimmbar ist
- P: Formerfordernisse: bleibt unberührt - Valutaverhältnis: zwischen Versprechensempfänger und Drittem
- Verhältnis zwischen Versprechendem und Drittem
- > Dritte erhält das Recht gegen Versprechenden ohne sein (des Dritten) Zutun
- > daher: Möglichkeit, das Recht zurückzuweisen (§ 333)
3
Q
VZD: Einwendungen und Einreden des Versprechenden
A
- § 334: Versprechender kann Drittem Einwendungen entgegenhalten, die auf dem Deckungsverhältnis beruhen (Leistungsverpflichtung ggü Drittem erwächst ja hieraus)
4
Q
VZD: Leistungsstörungen
A
- Leistungsstörung durch Versprechensempfänger: unproblematisch (Versprechender hat Rechte aus §§ 280 ff.)
- Leistungsstörung durch den Versprechenden
a) SE: sowohl Dritter als auch Versprechensempfänger (§ 335)
b) Rücktrittsrecht: Dritter nicht zum Rücktritt berechtigt;(da GestaltungsR; Dritter jedoch am Vertrag gar nicht beteiligt) - jedoch § 328 II: Zustimmung des Dritten wohl (hM) erforderlich, wenn er bereits nicht mehr entziehbare Forderung erworben hat - Leistungsstörung durch Dritten
- Versprechensempfänger muss es sich zurechnen lassen, wenn Dritter bspw. Abnahmepflicht verletzt oder Unmöglichkeit verursacht
5
Q
Prüfung: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)
A
I. Voraussetzungen
- Leistungsnähe des Dritten
- Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten
II. Wirkung
- Eigener Schadensersatzanspruch des Dritten unter den Voraussetzungen des § 280
a) Schuldverhältnis (Vertrag mit Schutzwirkung)
b) Pflichtverletzung
c) Vertretenmüssen (§§ 280 I 2, 276, 278) - Wirkung von Einwendungen des Schuldners aus dem Vertrag auch ggü dem Dritten (Rechtsgedanke des § 334)
6
Q
VSD: Voraussetzungen: Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
A
- früher: für Wohl und Wehe des Dritten aufgrund Rechtsverhältnis verantwortlich
- heute: beim Fehlen der Fürsorgepflicht auch dann bejaht, wenn die im Vertrag versprochene Leistung auch aus Sicht der Vertragspartner als Grundlage für Dispositionen des Dritten mit insb. vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf die Leistung solche Dispositionen getroffen hat
7
Q
VSD: Voraussetzungen: Schutzbedürftigkeit des Dritten
A
- fehlt regelmäßig, wenn der Dritte einen eigenen vertraglichen Anspruch vergleichbaren Inhalts hat
- ein nur deliktischer Anspruch beseitigt sein Schutzbedürfnis nicht (andere RG; Beweislast)
8
Q
VSD: Wirkung: Schadensersatz
A
- erfasst werden nicht mehr nur Integritätsschäden, sondern auch Verletzung von Hauptleistungspflichten (SE statt Leistung)
- bspw. bei schuldhaft untätigem Rechtsanwalt, der Testament errichten soll; Käufer wird in Vertrag zwischen Verkäufer und Gutachter miteinbezogen, wenn das Gutachten Grundlage oder wesentlich für Kaufentscheidung ist
9
Q
VSD: Wirkung: Einwendungen des Schuldners
A
- § 334 analog: Dritter kann nicht mehr Rechte aus Vertragsverhältnis haben als Gläubiger
- Dritter darf jedoch nicht benachteiligt werden: deliktische Ansprüche werden von etwaigen vertraglichen Haftungsbeschränkungen zwischen Schuldner und GL nicht beschränkt
10
Q
VSD: Abgrenzungen
A
- zu VZG: Dritter hat beim VSD keinen Erfüllungsanspruch auf die vertragsgem. Leistung des Schuldners
- zu DSL: hier wird der Schaden zur AGL gezogen; bei VSD wird die AGL zum Schaden gezogen (bei DSL macht der Gläubiger den Schaden des Dritten geltend; bei VSD hat der Dritte einen eigenen (Ersatz)Anspruch gegen des Schuldner)
11
Q
Prüfung: Abtretung, §§ 398 ff.
A
I. Voraussetzungen
- Abtretungsvertrag
- Bestehen der abgetretenen Forderung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung
- Übertragbarkeit der Forderung
a) Ausschluss bei Inhaltsänderung, 399
b) Ausschluss durch Vereinbarung, 399
c) Ausschluss bei Unpfändbarkeit der Forderung § 400 iVm §§ 850 ZPO
d) Ausschluss aus sonstigen Gründen
II. Wirkungen
1. Übergang der Forderung auf neuen Gläubiger