Gattungsschuld, Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis Flashcards
Gattungsschuld
- wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist
- Merkmale der Gattung richtet sich nach Parteivereinbarung
Vorratsschuld
- beschränkte Gattungsschuld
- wenn die geschuldete Sache der Parteivereinbarung nach aus einer bestimmten Menge entnommen werden soll
Stückschuld
wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist (Speziesschuld)
Vertretbare vs. unvertretbare Sache
- nach objektiven Kriterien zu unterscheiden (Maß, Zahl, Gewicht, § 91)
- im Gegensatz zu Gattungs/Stückschuldunterscheidung (bestimmt sich nach Parteivereinbarung)
§ 243 I
- bei Gattungsschuld als Schuldner solche Sache mittlerer Art und Güte zu leisten
Konkretisierung gem. § 243 II
- wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits erforderliche getan hat
- richtet sich nach Parteivereinbarung
- bes. diff: Bring-, Schick- oder Holschuld
Wahlschuld, § 262
wenn mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist
Ersetzungsbefugnis
wenn nur eine Leistung geschuldet wird und an deren Stelle eine andere vom Schuldner erbracht oder vom Gläubiger verlangt werden kann
-> da nur eine Leistung geschuldet ist, wird der Schuldner bei Unmöglichkeit der Leistung frei, auch wenn er die Ersatzleistung noch erbringen könnte (anders bei Wahlschuld, § 265 S. 1)