Gattungsschuld, Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis Flashcards

1
Q

Gattungsschuld

A
  • wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist
  • Merkmale der Gattung richtet sich nach Parteivereinbarung
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2
Q

Vorratsschuld

A
  • beschränkte Gattungsschuld

- wenn die geschuldete Sache der Parteivereinbarung nach aus einer bestimmten Menge entnommen werden soll

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3
Q

Stückschuld

A

wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist (Speziesschuld)

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4
Q

Vertretbare vs. unvertretbare Sache

A
  • nach objektiven Kriterien zu unterscheiden (Maß, Zahl, Gewicht, § 91)
  • im Gegensatz zu Gattungs/Stückschuldunterscheidung (bestimmt sich nach Parteivereinbarung)
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5
Q

§ 243 I

A
  • bei Gattungsschuld als Schuldner solche Sache mittlerer Art und Güte zu leisten
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6
Q

Konkretisierung gem. § 243 II

A
  • wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits erforderliche getan hat
  • richtet sich nach Parteivereinbarung
  • bes. diff: Bring-, Schick- oder Holschuld
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7
Q

Wahlschuld, § 262

A

wenn mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist

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8
Q

Ersetzungsbefugnis

A

wenn nur eine Leistung geschuldet wird und an deren Stelle eine andere vom Schuldner erbracht oder vom Gläubiger verlangt werden kann
-> da nur eine Leistung geschuldet ist, wird der Schuldner bei Unmöglichkeit der Leistung frei, auch wenn er die Ersatzleistung noch erbringen könnte (anders bei Wahlschuld, § 265 S. 1)

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