Verzögerung der Leistung Flashcards
Mögliche Rechtsfolgen bei Verzögerung der Leistung
I. Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verspätungsschadens (§§ 280 I, II, 286)
II. Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281)
III. Anspruch des Gläubigers auf Aufwendungsersatz anstelle Schadensersatz statt der Leistung (§ 284)
IV. Rücktrittsrecht des Gläubigers (§ 323)
V. Verschärfte Haftung des Schuldners (§ 287)
VI. Verzinsung des Wertersatzanspruches im Verzug (§ 290); verschärfte Haftung des Schuldners bei Rechtshängigkeit
Verspätungsschaden: Voraussetzungen
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung iFd Leistungsverzögerung
- Verzug des Schuldners
- > insb. Vertretenmüssen: § 286 IV (wird vermutet): wichtig für Zeitpunkt des möglichen Entlastungsbeweises (nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern der der objektiven Verzugsvoraussetzung)
Verspätungsschaden: Voraussetzungen: Pflichtverletzung iFd Leistungsverzögerung
- Bestehen einer wirksamen Leistungspflicht iSd § 241 I
- Ausschluss bei Unmöglichkeit - Abgrenzung: ist Leistung noch nachholbar? (nicht gegeben bei absoluter Fixschuld, Unterlassungspflicht) - Durchsetzbarkeit
- Fälligkeit: dann, wenn der Schuldner die Leistung zu erbringen hat
- Einredefrei: es reicht, dass das Verweigerungsrecht objektiv gegeben ist - Nichtleistung: Leistungshandlung maßgeblich, nicht Leistungserfolg
Verspätungsschaden: Voraussetzungen: Verzug des Schuldners
a) Mahnung § 286 I
b) Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II
c) Fristablauf nach Rechnungsstellung § 286 III
Verspätungsschaden: Voraussetzungen: Verzug des Schuldners: Mahnung
- Mahnung: einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen (formlos) (RGähnliche Handlung)
- > hinreichend bestimmt, dass der Gläubiger eine bestimmte Leistung verlange; Fristsetzung nicht erforderlich; bestimmte Folgen müssen erkennbar sein
- > bloße Rechnung oder sehr freundliche Erklärung keine Mahnung
- > Zuvielmahnung: wirksam, wenn der Schuldner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sie als Aufforderung zur Bewilligung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist
Verspätungsschaden: Voraussetzungen: Verzug des Schuldners: Entbehrlichkeit der Mahnung
a) Zeit nach Kalender (dies interpellat pro homine): Anknüpfen an zukünftiges ungewisses Ereignis genügt nicht
b) Vorauszugehendes Ereignis: einseitige Bestimmung genügt nicht
c) Verweigerung: eindeutig und abschließend; Äußerung von Zweifeln an der Leistungspflicht genügen nicht
d) Beidseitige Interessen: bspw. besonders eilig; evidentes Interesse an sofortiger Bezahlung; Schuldner entzieht sich Mahnung
Verspätungsschaden: Voraussetzungen: Verzug des Schuldners: Fristablauf nach Rechnungsstellung
- Entgeltforderung: jede Geldforderung, die eine Gegenleistung für eine Leistung des Gläubigers darstellt (nur, aber nicht alle, Hauptleistungspflichten; daher nicht: Schadensersatz, Bereicherung, Rückzahlungsforderung)
- Zugang von Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung
Verspätungsschaden: Rechtsfolgen
- Verzugsschaden: der Schaden, der dem Gläubiger durch die Verzögerung der Leistung entsteht (tritt neben Primärerfüllungsanspruch): so zu stellen, wie er stehen würde, wenn Leistung rechtzeitig erbracht wäre
- Verzugszinsen: bei Geldschulden (§ 288 I 1)
Schadensersatz statt der Leistung: Voraussetzungen
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung iFd Leistungsverzögerung
- Erfolglose Bestimmung einer Nachfrist: durch dieses Erfordernis des § 281 I 1 hat der Gesetzgeber bei behebbaren Mängeln dem Erfüllungsanspruch den Vorrang ggü dem Schadensersatzanspruch eingeräumt
Schadensersatz statt der Leistung: Voraussetzungen
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung iFd Leistungsverzögerung
- Erfolglose Bestimmung einer Nachfrist: durch dieses Erfordernis des § 281 I 1 hat der Gesetzgeber bei behebbaren Mängeln dem Erfüllungsanspruch den Vorrang ggü dem Schadensersatzanspruch eingeräumt
- Vertretenmüssen
Schadensersatz statt der Leistung: Voraussetzungen: Erfolglose Bestimmung einer Nachfrist
- Leistungsaufforderung
- Angemessene Nachfrist
- > angemessen: nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Parteiinteressen - Entbehrlichkeit der Nachfrist
- > Verweigerung
- > besondere Umstände: Just-in-time-Verträge; arglistiges Verschweigen eines Mangels; Interesse an Primärleistungserfüllung gerade wegen der Leistungsverzögerung entfallen (bspw. Saisonartikel) - Abmahnung statt Fristsetzung (§ 281 III): eigentlich gerichtet auf Unterlassungspflichten (dann ist aber Unmöglichkeit gegeben und § 281 nicht einschlägig)
- Erfolglosigkeit der Nachfrist: wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geleistet hat
Schadensersatz statt der Leistung: Rechtsfolgen
- SE statt der Leistung: positives Interesse
- > auf Geldleistungen beschränkt, sonst würde Wertung des § 281 IV bei Naturalrestitution umgangen
- SE statt der ganzen Leistung: SE nicht nur hinsichtlich der teilweisen (nicht erbrachten) Leistung, sondern hinsichtlich der ganzen Leistung
- > erforderlich ist für § 281 I 2, dass der Gläubiger mit der Teilleistung objektiv nichts anfangen kann -> Wahlrecht
Aufwendungsersatz
Liegen die Voraussetzungen des § 281 I 1 vor, so kann der Gläubiger ebenso wie bei § 283 anstelle des SE statt der Leistung auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 verlangen
Rücktritt: Voraussetzungen
- Rücktrittsrecht
a. Gegenseitiger Vertrag
b. Nichtleistung trotz Fälligkeit
- > Wirksame Leistungspflicht nach § 241 I (nicht notw. synallagmatisch)
- > Fällig und einredefrei (Ausnahme: Erfüllungsgefährdung, § 323 IV)
c. Erfolglose Bestimmung einer (angemessenen) Nachfrist
d. Kein Ausschluss des Rücktritts
- > § 323 VI 1. Fall: Gläubiger für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigten würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich
- > § 323 VI 2. Fall: der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand tritt zur Zeit des Annahmeverzuges des Gläubigers ein - Rücktrittserklärung: durch Auslegung zu ermitteln (RücktrittsR als Gestaltungsrecht des Gläubigers)
Rücktritt: Rechtsfolgen
- Untergang der Primäransprüche
- Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen
- Rücktritt und SE: kombinierbar, § 325; dann jedoch beschränkt auf die Differenzmethode beim SE