Verletzung von Schutzpflichten Flashcards

1
Q

SE wegen Pflichtverletzung, § 280 I

A
  • Ersetzung des Integritätsschadens

- kann nur neben der Leistung verlangt werden

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2
Q

SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 282

A
  • Schutzpflichtverletzung (zu vertreten vom Schuldner) muss ein solches Gewicht haben, dass dem Gläubiger di Leistung durch den Schuldner (obwohl er sie noch ordnungsgemäß erbringen könnte) nicht mehr zuzumuten ist
  • > Wertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
  • > Hohe Anforderungen
  • > Gewicht und Häufigkeit der Pflichtverletzung
  • > Zukünftige Wahrscheinlichkeit von (ähnlichen) Schutzpflichtverletzungen
  • > Fristsetzung oder Abmahnung nicht erforderlich
  • Rechtsfolge: va höhere Kosten durch Ersatzgeschäft
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3
Q

Rücktritt, § 324

A
  • gegenseitiger Vertrag

- Schuldner muss Schutzpflichtverletzung nicht zu vertreten haben

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4
Q

SE wegen Pflichtverletzung (von vorvertraglichen Pflichten) nach §§ 280 I, 311 II

A
  • Pflicht der Parteien, sich auch vor Vertragsschluss so zu verhalten, dass die RG und Rechte der anderen nicht verletzt werden
  • > auch Rücksichtnahme auf sonstige Interessen (bspw. Vermögen; Entscheidungsfreiheit; Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund)
  • Rechtsfolge: Ersatz des negativen Interesses
  • > ausnahmsweise auch Ersatz des positiven Interesses möglich, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung wirksam zustande gekommen wäre
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5
Q

Konkurrenz vorvertragliche Schutzpflichtverletzung zu vertragstypischen Mängelrechten

A
  • keine Anwendung
  • Vorrangige Regelung in spezialgesetzlichen Fällen des Mangels
  • Ausnahme (BGH) bei vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzungen
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