Verletzung von Schutzpflichten Flashcards
1
Q
SE wegen Pflichtverletzung, § 280 I
A
- Ersetzung des Integritätsschadens
- kann nur neben der Leistung verlangt werden
2
Q
SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 282
A
- Schutzpflichtverletzung (zu vertreten vom Schuldner) muss ein solches Gewicht haben, dass dem Gläubiger di Leistung durch den Schuldner (obwohl er sie noch ordnungsgemäß erbringen könnte) nicht mehr zuzumuten ist
- > Wertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
- > Hohe Anforderungen
- > Gewicht und Häufigkeit der Pflichtverletzung
- > Zukünftige Wahrscheinlichkeit von (ähnlichen) Schutzpflichtverletzungen
- > Fristsetzung oder Abmahnung nicht erforderlich
- Rechtsfolge: va höhere Kosten durch Ersatzgeschäft
3
Q
Rücktritt, § 324
A
- gegenseitiger Vertrag
- Schuldner muss Schutzpflichtverletzung nicht zu vertreten haben
4
Q
SE wegen Pflichtverletzung (von vorvertraglichen Pflichten) nach §§ 280 I, 311 II
A
- Pflicht der Parteien, sich auch vor Vertragsschluss so zu verhalten, dass die RG und Rechte der anderen nicht verletzt werden
- > auch Rücksichtnahme auf sonstige Interessen (bspw. Vermögen; Entscheidungsfreiheit; Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund)
- Rechtsfolge: Ersatz des negativen Interesses
- > ausnahmsweise auch Ersatz des positiven Interesses möglich, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung wirksam zustande gekommen wäre
5
Q
Konkurrenz vorvertragliche Schutzpflichtverletzung zu vertragstypischen Mängelrechten
A
- keine Anwendung
- Vorrangige Regelung in spezialgesetzlichen Fällen des Mangels
- Ausnahme (BGH) bei vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzungen