VL Schuldrecht AT Flashcards

1
Q

Schuldrecht

vs.

Sachenrecht

A
  • Recht der Forderungen (relative Rechte)
  • Vertragsfreiheit
  • grds. dispositives Recht (durch Vereinbarung der Parteien abänderbar)
  • grds. formfrei

vs.

Eigentum und andere dingliche Rechte (absolute Rechte)

  • Numerus clausus an dinglichen Rechten (müssen vom Gesetzgeber normiert sein, da ggü allen Geltung: nicht den Vertragsparteien anheim gestellt)
  • grds. zwingendes Recht
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2
Q

Schuldverhältnis

A

Obligation

  • > im engeren Sinne: Forderung auf Seiten des Gläubigers mit einer entsprechenden Verbindlichkeit auf Seiten des Schuldners
  • > im weiteren Sinne: bspw. Kaufvertrag (der im engeren Sinne aus drei Schuldverhältnissen besteht: Übergabe, Übereignung, Zahlung)
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3
Q

Anspruch

A

Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194, AT) (Überbegriff)

  1. schuldrechtlicher Anspruch (=Forderung)
  2. dinglicher Anspruch (beruht auf dinglichem Recht z.B. § 985)
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4
Q

Entstehung von Schuldverhältnissen

A
  1. durch Gesetz (gesetzliche Schuldverhältnisse)
  2. durch Vertrag
  3. durch andere Rechtsgeschäfte (s. § 311): grds. ist ein Vertrag erforderlich (außer Gesetz sieht anderes vor, bspw. Auslobung-einseitiges Versprechen 657; Vermächtnis im Erbrecht § 2174)
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5
Q

Primärleistungsanspruch

vs.

Sekundärleistungsanspruch

A
  • primär: auf versprochene Leistung
  • sekundär: auf Schadensersatz in Geld, wenn es nicht zur Leistung kommt
  • > zwei verschiedene Ansprüche im dt. Recht (voneinander unabhängig! immer zuerst primär prüfen, dann sekundär)
  • zunächst hat Gläubiger Primärleistungsanspruch; wenn diese nicht mehr möglich ist oder nicht mehr gewünscht wird, setzt der Sekundärleistungsanspruch ein
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6
Q

Erfüllung § 362 I

A

durch Erfüllung geht Schuldverhältnis im engeren Sinne (die einzelne Forderung) unter - nicht das gesamte Schuldverhältnis (z.B. ganzer Kaufvertrag)

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7
Q

Leistung

A

Zwei Arten von Leistungen

  1. Leistungshandlung: Schuldner hat alles zur Bewirtung des Leistungserfolges getan - Dienstvertrag (§ 611), zB Arbeitsvertrag (Erfüllung an Handlung gebunden, aber nicht an bestimmten Erfolg - die Leistungshandlung ist schon der Leistungserfolg)
  2. Leistungserfolg: Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten (in 362 I) - Kaufvertrag, Werksvertrag
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8
Q

Nichtigkeit von Verträgen bei a priori Unmöglichkeit der Leistung?

A

Bis 2001 ja, ab dann keine Nichtigkeit mehr (Schuldrechtsreform), s. § 311 a I (Vertrag entsteht)

aber: bei a priori Unmöglichkeit entsteht kein Leistungsanspruch!

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9
Q

Anfängliche Unmöglichkeit

vs.

nachträgliche Unmöglichkeit

A

Vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus betrachtet

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10
Q

Unmöglichkeit

A

für jedermann: objektive Unmöglichkeit

  • tatsächliche Unmöglichkeit (aus realen Umständen), dazu zählt keine bloße Leistungserschwerung
  • rechtliche Unmöglichkeit (bspw. Bauunternehmer verpflichtet sich mitten in der Innenstadt ein Hochhaus zu errichten - widerspricht Baurecht, rechtlich unmöglich -> Leistung ist rechtlich unmöglich; auch bei Erwerb eigener Sachen)
  • Absolutes Fixgeschäft (Leistung muss zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, sonst wird sie unmöglich (weil sie objektiv “unsinnig” ist) - bspw. bei Leistungen für Hochzeiten etc) - Warenlieferungen aber: relatives Fixgeschäft (keine Unmöglichkeit)
  • Zweckerreichung (“hat sich erledigt”) und Zweckfortfall (Zweckerreichung wird nicht erfüllt, sondern wird von vornherein unmöglich gemacht) - Schiff auf der Sandbank - bewahrte einzelne Zwecke aber bleiben außer Betracht

für den Schuldner: persönliche Leistungspflichten (bspw. der engagierte Stargeiger bricht sich die Hand)

Fehlende Verfügungsbefugnis? führt nicht zur Unmöglichkeit (Sache kann besorgt werden) - nur, wenn Beschaffung absolut unmöglich ist (bspw. Verkauf der Mona Lisa)

Fehlende Mitwirkung Dritter? Nur Unmöglichkeit, wenn Dritter unter keinen Umständen bereit ist und nicht gezwungen werden kann

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11
Q

Gattungsschuld (§ 243 I)

vs.

Stückschuld

A

Abgrenzung: Parteivereinbarung (nicht Art des Gegenstandes!)

Aber: Gattungsschuld wird zu Stückschuld - Konkretisierung: Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger

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12
Q

Konkretisierung durch Schuldner

A
  • Auswahl und Aussonderung
  • Sache muss erfüllungstauglich sein, § 243
  • Erbringung der Leistungshandlung
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13
Q

Bringschuld - Holschuld - Schickschuld

A
  1. S muss Leistung am Ort des G tatsächlich anbieten
  2. S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit bereitstellen
  3. S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg bringen

Differenzierung anhand des Leistungsorts!

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14
Q

Leistungsort

vs.

Erfolgsort

A

Leistungsort: Wo der Schuldner die letzte Leistungshandlung (zu der er verpflichtet ist) vornimmt (-> Konkretisierung)

vs.

Erfolgsort: Wo Erfüllung stattfindet (S oder G)

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15
Q

(Ausnahme) Unmöglichkeit bei unkonkretisierter Gattungsschuld

A
  1. Untergang der gesamten Gattung
  2. Rechtliche Unmöglichkeit (bspw. Importverbot)
  3. Absolutes Fixgeschäft (für spezielles Ereignis oÄ)
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16
Q

Vorratsschuld (zwischen Gattungs- und Stückschuld)

A

beschränkte Gattungsschuld

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17
Q

Geldschuld

A

Bargeld (einzelne Geldscheine und Münzen): Sachen iSd § 90 BGB
-> also sachenrechtliche Regelungen?

idR: Behandlung als Wert (Geldschuldner schulden Wert: Geldsumme) - geht nicht durch Unmöglichkeit unter (INSOLVENZ)

§ 935 II: gutgläubiger Erwerb von Geld möglich!

  • § 270: Zahlungsort (Schickschuld; Geldschuldner: er hat Gefahrtragungspflicht (Leistungsgefahr) - ansonsten umgekehrt, bei Sachen: Leistungsgefahr ist ab Konkretisierung nicht mehr bei Schuldner)
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18
Q

Prüfung Leistungsanspruch

A
  1. Anspruchsgrundlage nennen
  2. Anspruch entstanden?
  3. Anspruch durch Erfüllung untergegangen,
    § 362 (1) ?
    wenn nicht:
  4. Anspruch durch Unmöglichkeit ausgeschlossen/untergegangen?
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19
Q

Grundsätzlich zu prüfende Ansprüche in Leistungsstörungsfällen

A
  1. Leistungsanspruch (hier liegt das Leistungsproblem)
  2. Gegenleistungsanspruch (Gegenleistung für die Leistung)*
  3. Schadensersatzanspruch
  • Gegenleistungsanspruch immer bei Verträgen? nein, bspw. bei Schenkungsverträgen
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20
Q

Gegenleistungsanspruch (§ 326 I)

A

geht mit Leistungsanspruch unter - § 326 als Spiegelbild zu § 275

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21
Q

Anfängliche Unmöglichkeit

A

Anspruch ist nie entstanden, § 275 I
-> Gegenleistungsanspruch erlischt mit ihm, § 326 I 1
aber § 311 a : Vertrag nicht beeinträchtigt

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22
Q

Nachträgliche Unmöglichkeit

A

Leistungsanspruch erlischt nach § 275 I -> Gegenleistungsanspruch erlischt nach § 326 I 1 !

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23
Q

Gegenleistung in der Fallprüfung

A

A. Gegenleistung noch nicht erbracht

  • Prüfung Gegenleistungsanspruch (bspw. 433 II)
  • Anspruch nach §326 I untergegangen (ausgeschlossen)

B. Gegenleistung vor Unmöglichkeit schon erbracht

  • Prüfung Rückerstattungsanspruch
  • AG: §§ 326 IV, 346 I (soll vom Gesetzgeber aus angewandt werden, kein Bereicherungsrecht anzuwenden, wie § 812 I 2)
  • Voraussetzung: Gegenleistungsanspruch wäre nach 326 I untergegangen/ausgeschlossen

C. Gegenleistung (versehentlich) nach Unmöglichkeit erbracht

  • eA: wie B
  • aA: § 812 I 1 Fall 1 (anders als B gelagert: wenn Gegenpartei leistet, besteht der Anspruch schon gar nicht mehr)
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24
Q

Rechnung nach § 441 III

A

(Wert der erhaltenen Leistung) / (Wert der geschuldeten Leistung) = (geminderte Gegenleistung) / (vereinbarte Gegenleistung)

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25
Q

Teilweise Unmöglichkeit

A

§ 326 I 2. HS -> § 441 III

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26
Q

Exkurs: § 823 I

A

Schützt nur absolute Rechte, keine relativen Rechte (wie hier: schuldrechtlicher Ansprüche) -> eigene Anspruchsgrundlage für “schuldrechtlichen” Schadensersatz nötig

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27
Q

Schadensersatz § 280 I

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
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28
Q

Pflichtverletzung (terminus technicus)

A

Jedes objektive Zurückbleiben der erbrachten Leistung hinter der geschuldeten Leistung, vorausgesetzt, sie ist zustande gekommen- “Nichterfüllung”- Ist-Zustand weicht vom Soll-Zustand ab:

  • > Leistung wir nicht so erbracht, wie sie geschuldet wurde, zB:
  • Nichtleistung
  • Zuwenigleistung
  • zu späte Leistung
  • Schlechtleistung
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29
Q

Pflichtverletzung (terminus technicus)

A

Jedes objektive Zurückbleiben der erbrachten Leistung hinter der geschuldeten Leistung, vorausgesetzt, sie ist zustande gekommen- “Nichterfüllung”- Ist-Zustand weicht vom Soll-Zustand ab - jede Art der Leistungsstörung:

  • > Leistung wir nicht so erbracht, wie sie geschuldet wurde, zB:
  • Nichtleistung
  • Zuwenigleistung
  • zu späte Leistung
  • Schlechtleistung
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30
Q

Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 III)

A

Da nicht irgendein Schadensersatz beansprucht wird, sondern den gesamten Preis (bspw.), muss der Schaden nicht unerheblich sein, sodass zusätzliche Voraussetzungen (§§ 280-283) vorliegen müssen

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31
Q

Schadensersatzanspruch aus Unmöglichkeit (§§?)

A

aus §§ 280 I, III, 283

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32
Q

Vertretenmüssen (terminus technicus)

A
  • aus § 276 I: eigener Vorsatz und Fahrlässigkeit (sofern nichts anderes bestimmt)
  • strengere oder mildere Haftung möglich
    a. durch Gesetz
    b. durch Vereinbarung
    c. konkludent aus Schuldverhältnis
  • § 278: Haftung für Erfüllungsgehilfen (benutzt vom Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit) -> Zurechnung von Verschulden (und Verhalten)
  • (ursächliche) Herbeiführung
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33
Q

Schaden

A

= Erfüllungsschaden - Vergleich (vermögensmäßig):
a. Lage bei (ordnungsgemäßer) Erfüllung [minus]
b. Lage jetzt
Ermittlung der jeweiligen Saldi und Differenz

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34
Q

Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit

A

§ 311 a II (extra Regelung notwendig, da bei anfänglicher Unmöglichkeit niemals eine Pflicht entstanden ist, die verletzt hätte werden können)
-> Vertretenmüssen: Bezug auf Kenntnis/Unkenntnis (Abstellen aus Verursachung nicht möglich, da bei Verursachung noch keine Pflicht bestand)
(bei nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283)

-> § 311 a I setzt Vertrag voraus (nicht allgemeines Schuldverhältnis wie § 280 I, da es keine Unmöglichkeit bei gesetzlichen Schuldverhältnissen geben kann)

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35
Q

Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, § 311 a II (Schema)

A
  1. Vertrag, § 311 a I
  2. Leistungshindernis bei Vertragsschluss, § 311 a I
  3. Kenntnis/Unkenntnis zu vertreten, § 311 a II 2
  4. Schaden (nur den Erfüllungsschaden!)
36
Q

Erfüllungsschaden vs. Vertrauensschaden

A

Erfüllungsschaden: positives Interesse (Schadensersatz statt Leistung) - Vergleich (Berechnung): Lage jetzt vs. Lage bei ordnungsgemäßer Erfüllung
- Alternative: § 284 (Ersatz der Aufwendungen)

vs.

Vertrauensschaden: negatives Interesse - Vergleich (Berechnung): Lage jetzt vs. Lage, wenn er nie davon gehört hätte

37
Q

Aufwendungen (vs. Schaden)

A

freiwillige Vermögensopfer (Schaden: unfreiwillig)

-> aber: auch Aufwendungen können Schaden sein

38
Q

Ersatz von Aufwendungen

A
  • bei Händlern: Rspr: Rentabilitätsvermutung (Vermutung, dass Aufwendungen rentabel sind -> werden in den Erfüllungsschaden mitaufgenommen); § 284 kann auch hier angewendet werden
  • bei Privatpersonen: § 284 (seit Schuldrechtsreform) (iVm Schadensersatzanspruch statt der Leistung, muss vorher geprüft werden) - § 284 ist ein alternatives Rechtsmittel
39
Q

“Stellvertretendes commodum”

A

Ersatz des geschuldeten Gegenstandes (s. § 285)

40
Q

Rechnung nach § 326 III, 441 III

A

(Wert des commodum / Wert der geschuldeten Leistung) = (geminderte Gegenleistung / vereinbarte Gegenleistung)

41
Q

§ 275 II

A
  1. Grobes Missverhältnis zwischen
  2. Aufwand für den Schuldner und
  3. Leistungsinteresse des Gläubigers (ggf. auch neuer Marktwert zu berücksichtigen)
    [zusätzlich: unter Beachtung
    - des Inhalts des Schuldverhältnisses
    - Treu und Glauben
    - hat Schuldner Leistungshindernis zu vertreten*?]
    -> jeweils ganz konkret subsumieren!
    -> nicht: Aufwand des Schuldners vs. Kaufpreis als solchem
    * dazu in jedem Fall äußern!
42
Q

§ 275 II - Rechtsfolgen

A
  • Leistungsverweigerungsrecht = Einrede
  • > Wahlrecht des Schuldners

Ergänze

43
Q

§ 275 III

A

Einrede der Unzumutbarkeit bei persönlichen Leistungspflichten

  • Schuldfall: Sängerin, deren Kind todkrank ist, und zuhause bleibt
  • Wichtig: persönliche, unzumutbare Leistung
44
Q

§ 631

A

Werkvertrag

  • > bestimmtes “Werk” steht am Ende (nicht “Dienst” an sich, wie beim Dienstvertrag)
  • > Erforderlich: “Abnahme” durch Gläubiger (Erfüllung erst mit Abnahme, idR wenn Werk komplett fertig ist)
45
Q

Gläubigerverantwortlichkeit bei nachträglicher Unmöglichkeit

A
  • § 326 II 1: eigentlich würde Anspruch nach 326 I für den Schuldner verlorengehen, ist aber Gläubiger* verantwortlich (anderer Terminus statt Vertretenmüssen), dann behält der Schuldner seinen Anspruch (Grundregel § 326 I)
  • nicht nur Gläubiger persönliche, sondern auch Anwendung des § 278 analog (keine Pflicht, aber doch Verantwortung für Erfüllung des Schuldners)
  • § 326 II 2: Anrechnung
46
Q

Fälle der Gläubigerverantwortlichkeit bei nachträglicher Unmöglichkeit

A
  • hL: §§ 276, 278 analog
  • Verletzung von vertraglichen Pflichten (bspw. vereinbart, dass sich Gläubiger um Importgenehmigung kümmert und dies nicht geschieht, dann Importverbot; vereinbart, dass Gläubiger Anzahlung leistet, später tritt Unmöglichkeit ein) und Obliegenheiten (Verhaltensgebot, dessen Verletzung dazu führt, dass die betreffende Partei nicht mehr den vollen Anspruch hat)
  • vertragliche Übernahme eines Risikos (BGH: Tic-Tac-Toe-Fall)
  • Sphärentheorie ? (Verantwortlichkeit irgendwie in der Sphäre des Gläubigers) - besser: Spezialvorschriften (analog); zb § 645
47
Q

Eigentumsvorbehalt § 449

A
  • unter der aufschiebenden Bedingung (Bed = ungewisses Ereignis in der Zukunft (vs. Befristung) s. § 158 I - Abschluss des RG vs. Wirksamkeit des RG ex nunc) der vollständigen KP-Zahlung: im Zweifel Eigentumsübergang
48
Q

Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr)

A

Bei zufälliger Unmöglickeit mus Gegenleistung grds. nicht entrichtet werden (§ 326 I 1 - grds. trägt Schuldner Preisgefahr)

Übergang der Preisgefahr auf Gläubiger

  • > Ausnahme zu § 326 I 1
  • § 446 S. 1
  • § 447
49
Q

§ 293 Annahmeverzug

A
  1. Angebot (nicht iSe WE)
    - § 294: Leistung muss tatsächlich angeboten werden (“unter die Nase halten”)
    - muss “richtig” sein (am richtigen Ort zur richtigen Zeit), abhängig von der Schuldart
    - § 295: wörtlich (Schuldner setzt Gläubiger möglicherweise in Annahmeverzug)
    - § 296: Entbehrlichkeit des Angebots
    => Schuldner kann (Unmöglichkeit*) und darf (Leistungszeit) leisten
  2. Nichtannahme
    - Vertretenmüssen ist nicht erforderlich! (Rechtsfolgen des Annahmeverzuges sind nicht gravierend)
  • Annahmeverzug und Unmöglichkeit schließen einander aus
    aber: vorübergehende “Unmöglichkeit” (Außerstandesein des Schuldners): § 297
50
Q

Interne Differenzierung: Leistungszeit § 271

A
  • wann darf der Schuldner leisten? (Erfüllbarkeit)
  • wann muss der Schuldner leisten? (Fälligkeit)
  • > § 271 I wenn Parteien keine Leistungszeit vereinbart haben
  • > § 271 II wenn Parteien Leistungszeit vereinbart haben (Auslegungsregel - s. “im Zweifel”)

trotz Einhaltung der Leistungszeit: § 242 zu beachten (bspw. Angebot um 3 Uhr nachts)

51
Q

Folgen des Annahmeverzuges

A
  • Veränderung des Ausmaßes des Vertretenmüssens (Haftungsmilderung gem. § 300 I)
  • Übergang der Preisgefahr (gem. § 326 II 1 Fall 2) - Gläubiger trifft hier kein Verschulden für den Umstand der Unmöglichkeit (nicht wie beim Scheunenfall) - hier Fall zufälliger Unmöglichkeit -> Übergang der Preisgefahr
  • Übergang der Sachgefahr - “Ersatzkonkretisierung” (gem. § 300 II) (in 99% der Fälle geht die Sachgefahr schon zuvor durch Konkretisierung über, § 243 II - Ausnahme:
  • >
    1. Konstellation: Annahmeverweigerung des Gläubigers –> wörtliches Angebot gem. § 295
  • >
    1. Konstellation: Geldschulden, hier keine Konkretisierung möglich)
52
Q

Gefahren im BGB

A
  1. Sachgefahr / Leistungsgefahr
    vs.
  2. Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr
53
Q

Annahmeverzugsprüfung

A

Nicht eigenständiger, abstrakter Prüfungspunkt (hier könnte eine Annahmeverzug vorliegen…), sondern bei dem Prüfungspunkt, bei dem er jeweils relevant wird!

  1. beim Leistunsanspruch
    - falls Gattungsschuld: grds. schon vor Annahmeverzug konkretisiert (Ausnahme: § 300 II Annahmeverweigerung / Geldschulden)
  2. beim Schadensersatzanspruch: § 300 I
  3. beim Gegenleistungsanspruch: § 326 II
54
Q

Obliegenheit

A

= Verhaltensgebot, dessen Verletzung Nachteile mit sich bringt
-> keine Pflicht! bei Verstoß gegen Schadensersatz! ?!(bspw. Annahmeobliegenheit des Gläubigers; § 254 II;

55
Q

Fälligkeit eines Anspruchs (§ 271)

A

Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss

-> ist nichts vereinbart, so kann der Gläubiger die sofortige Leistung verlangen

56
Q

§ 286 - Schuldnerverzug

A

Reihenfolge § 286:
1. Fälliger Anspruch
- Anspruch
- fällig:
-> Parteivereinbarung? Umstände? wenn nicht:
-> besondere gesetzliche Vorschriften (bspw. Miete § 556b I Fälligkeit der Miete)? wenn nicht:
-> sofort
- durchsetzbar (Einrede)
2. Mahnung (vor Fälligkeit: unwirksam)
-> rechtsgeschäftsähnliche Handlung (wirksam mit Zugang, § 130 I; auch andere Normen zu WE analog
anzuwenden, wie Irrtum etc)
-> Wirksamkeit mit Zugang, wenn der Schuldner auf die Mahnung hin nicht sofort leistet (Rückfiktion der Wirksamkeit der Mahnung)
3. Nichtleistung (Leistungshandlung)
4. Vertretenmüssen (der Nichtleistung nach Mahnung), § 286 IV (maßgeblich: Vertretenmüssen der Verzögerung)

57
Q

Schadensersatz aus §§ 280 I, II, 286

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
    § 280 II -> Prüfung § 286
  3. Vertretenmüssen: schon geprüft
  4. Schaden (nur ab Verzug!*)
  • bspw. RA wurde von Gläubiger für die Mahnung herangezogen und dessen Kosten werden als Schaden geltend gemacht: nicht rechtens, da diese Kosten vor Wirksamwerden der Mahnung bestehen
58
Q

§ 280 II

A

Entbehrlichkeit der Mahnung

-> Nr. 1 “dies interpellat pro homine”

59
Q

Verzug bei Geldschulden

A
  • Verzugszinsen, § 288 (Anspruchsgrundlage!)
60
Q

Verzug nach § 286 III

A

[- Entgeltforderung: Gegenleistung (Kaufpreis, Arbeitsentgelt)]

  • Fälligkeit (Zeitpunkt wird nicht von Rechnungsstellung abhängig gemacht, sondern mit Entstehen der Forderung–Verjährung knüpft nämlich an Fälligkeit an, diese könnte mit verspäteter Rechnung unbillig gestreckt werden oder nie entstehen, wenn keine Rechnung geschickt wurde!)
  • Zugang einer Rechnung
  • keine Leistung innerhalb von 30 Tagen
  • bei Verbraucher: Hinweis in Rechnung
  • § 286 IV: Vertretenmüssen

(Vorteil: keine extra Mahnung muss geschickt werden, sondern mit der Rechnung wird die 30-Tage-Verzugsregel)

61
Q

Befristete Mahnung

A

Mahnung wird erst nach einem gewissen Zeitpunkt wirksam (Mahnung auf Termin)

62
Q

Rechnung = befristete Mahnung?

A

BGH: Nein, denn dann würde eine einfache Rechnung gleich eine Mahnung, wodurch § 286 III sinnlos wäre und zusätzliche Voraussetzung bei Verbrauchern untergraben würde

63
Q

Rückzahlung des Kaufpreises (Rückforderung der nicht geschuldeten Gegenleistung)

A

Anspruchsgrundlage: §§ 346 I, 326 IV

64
Q

Regeln zum gegenseitigen Vertrag §§ 320-326

A
  • Vertrag
  • beide Parteien haben Leistungspflichten (Vertrag, bei dem nur eine Partei Leistungspflicht hat: Schenkung!)
  • Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma - do ut des – nicht beispielsweise bei § 598 Leihvertrag: man verleiht die Sache nicht, damit man sie zurückerhält: kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, unvollkommen zweiseitig (verpflichtend)er Vertrag – bei Darlehensvertrag: Pflicht zur Zurverfügungsstellung des Darlehensvertrags und Pflicht zur Zinszahlung stehen in Gegenseitigkeitsverhältnis, nicht aber Zurfverfst. und Rückzahlungspflicht – Abnahme bei Kaufvertrag auch keine Pflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu Verkäuferpflichten steht, Kaufpreiszahlung natürlich schon) - Fokus sind einzelne Pflichten zueinander, nicht der gesamte Vertrag
  • > gegenseitiger Vertrag = Vertrag mit synallagmatischen Pflichten (mind. ein Gegenseitigkeitsverhältnis)
65
Q

Rücktrittsrecht nach § 323

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fällige Leistung
  3. Schuldner leistet nicht (Leistungshandlung)
  4. Gläubiger setzt angemessene Frist (entbehrlich nach § 323 II
  5. Erfolgter Fristablauf
    (kein Vertretenmüssen!)
    (§ 323 IV: Rücktrittsrecht vor Fälligkeit)
  • > Folgen:
    1. Nicht erfüllte Ansprüche erlöschen
    2. Schon erbrachte Leistungen: § 346
66
Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 323 II

A

Nr. 1 ernsthafte und endgültige Verweigerung
Nr. 2 relatives Fixgeschäft
Nr. 3 besondere Umstände (nur bei Schlechtleistung)

67
Q

Nichtleistung: Prüfung des Gegenleistungsanspruchs

A

a. Gegenleistung noch nicht bewirkt:
- > V will Kaufpreis:
1. Anspruch des V gegen K aus KV gem. § 433 II
2. Untergegangen durch wirksamen Rücktritt?
2. 1 Rücktrittsrecht des K gem. § 323?
2. 2 Wenn ja: Rücktrittserklärung § 349

b. Gegenleistung schon bewirkt:
- > K will Geld zurück:
1. Anspruch K gegen V aus § 346 I
2. Voraussetzung: wirksamer Rücktritt

68
Q

Abgrenzung: Fälligkeitsabrede - relatives Fixgeschäft - absolutes Fixgeschäft

A
  1. Fälligkeitsabrede: bloßer Termin, als normaler Verzögerungsfall zu behandeln - Nachfristsetzung für Rücktritt erforderlich
  2. Relatives Fixgeschäft: sofern der Gläubiger den Fortbestand des Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtszeitigkeit der Leistung gebunden hat. Eine bloße Setzung der Leistungszeit genügt dabei nicht; vielmehr muss die Leistungszeit nach Parteiwillend derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen oder fallen soll (oft Klauseln wie “fix, prompt, spätestens” - Gläubiger macht Wichtigkeit der Leistungszeit deutlich, sodass Nachfristsetzung gem § 323 II Nr.2 entbehrlich ist)
  3. Eine bestimmte Leistungszeit ist einzuhalten, da jede spätere Leistung für den Gläubiger sinnlos ist (durch Auslegung zu ermitteln) (keine Rücktrittserklärung notwendig, da als Fall der Unmöglichkeit gem. §§ 275, 326 behandelt)
69
Q

Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III 281)

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
    SE statt der Leistung: § 280 III -> § 281
    a. fälliger Anspruch
    b. Nichtleistung [bei Fälligkeit]
    c. Fristsetzung [entbehrlich nach § 281 II]
    d. erfolgloser Ablauf [Nichtleistung innerhalb Frist]
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
70
Q

Streit: Vertretenmüssen welcher Pflichtverletzung bei § 281

A
  1. eA: eine von beiden Nichtleistung muss vertreten werden (schon die erste reicht)
  2. eA (wohl hM): es kommt nur auf das Vertretenmüssen der Nichtleistung innerhalb der Frist an; Nichtleistung bei Fälligkeit bloße Voraussetzung
    pro: Vertretenmüssen der zweiten Nichtleistung; ansonsten hat Konstruktion er Fristsetzung keinen Sinn
    pro: unbillige Konstellation (Schuldner hat NL bei Fälligkeit zu vertreten; zweite Nichtleistung jedoch nicht, fällt bspw. Treppe hinunter - würde trotzdem zum SE verpflichtet)
71
Q

Abgrenzung SE neben vs. statt der Leistung

A

Gäbe es den Schaden, falls Schuldner im letzmöglichen Zeitpunkt erfüllt hätte?
(+) SE-neben
(-) SE-statt

72
Q

Verhältnis Rücktritt - SE statt Leistung

A

A) Verzögerung nicht zu vertreten: nur Rücktritt möglich

B) Verzögerung zu vertreten: beides möglich

  • > § 325: Rücktritt und/oder SE:
    a) Nichtstun (Warten auf Naturalleistung)
    b) Rücktritt
    c) SE (Austausch-/Surrogationsberechnung)
    d) Rücktritt und SE (Differenzberechnung)

c) und d) unterscheiden sich bei KV quasi nicht; Unterschied bspw. beim Tauschvertrag (s. Fall 16: Pferd und Traktor)

SE statt der Leistung bedeutet: statt der Leistung in Natur (will Leistung in Geld) - Pflichten des Gläubigers bleiben genauso bestehen
Rücktritt: auch Pflichten des Gläubigers sind betroffen

§ 326 I 1: eigentlich nur Differenzmethode zulässig (da Gegenleistungsanspruch entfällt - Gläubiger kann nicht mehr leisten)

  • hL lässt trotzdem Austauschmethode zu- Begründung?
  • > Wahl der Surrogationsmethode bei 280, 283
  • > Recht zur Wiederauflebenserklärung
  • > teleologische Reduktion: 326 I: nicht bei Vertretenmüssen
73
Q

Tatbestand § 346ff

A
  • Rücktrittsrecht
    a. vertraglich
    b. gesetzlich (insb. § 323)
  • Ausübung durch Erklärung (§ 349) = Gestaltungsrecht (einseitige Veränderung von RG)
74
Q

Rechtsfolgen - nicht klar normiert (s. a.)

A

“der Anspruch könnte durch Rücktritt erloschen sein”
a. noch nicht erbrachte Leistungen: Ansprüche erlöschen

b. schon erbrachte Leistungen: §§ 346ff.
- > Umwandlung des Vertrag in Rückabwicklungsverhältnis (Vertrag wird nicht vernichtet - kein 812, kein Bereicherungsrecht, sondern Vertragsrecht)

75
Q

§ 346

A
  • Absatz 1: Rückgewähr in Natur (Rückübereigung, Zurückübertragung von Rechten)
  • Absatz 2 Nr. 1: Wertersatz (Ausschluss von Rückgewähr durch Natur des Erlangten, bspw. Streichen der Garage)
  • Nr. 2: Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung etc.
    Nr. 3: Verschlechterung, Untergang (Ausnahme: Ingebrauchnahme)
    Wertersatz: vertragliche Gegenleistung zugrunde legen!
    Absatz 3: Ausschluss der Wertersatzpflicht
    1.Mangel zeigt sich bei Verarbeitung
    2.G hat zu vertreten / auch bei G eingetreten
    3.gesetzliches Rücktrittsrecht, Berechtigter wahrte eigenübliche Sorgfalt.
    Absatz 4: SE nach §§ 280 ff. ab Rücktritt
76
Q

§ 273 I - Zurückbehaltungsrecht

A
  1. Fälliger Anspruch (s. 271: im Zweifel sofort)
  2. Gegenanspruch (“Schulder … gegen Gläubiger”)
  3. Konnexität (“aus demselben rechtlichen Verhältnis”)
  4. “sofern sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt”

-> 274 I: Wirkungen

77
Q

§ 313 - Störung der Geschäftsgrundlage

A

313 Störung der Geschäftsgrundlage (strikt subsidiär zu allem, da contra Pacta sunt servanda):

  1. Vorliegen eines vertraglichen Schuldverhältnisses
  2. Reales Element der Geschäftsgrundlage (Geschäftsgrundlage ieS)
    - > subj. Geschäftsgrundlage
    - > obj. Geschäftsgrundlage
  3. Schwerwiegende Änderung der Umstände oder wesentlicher Irrtum
  4. Hypothetisches Element der Geschäftsgrundlage (Relevanz)
  5. Normatives Element der Geschäftsgrundlage (Zumutbarkeit)
78
Q

Haftung des Rückgewährschuldners

A
  1. Phase: ab Empfang
    Wertersatzpflicht nach § 346 II, III
  2. Phase: ab Kenntnis Rücktrittsgrund:
    § 346 IV analog oder Haftung nach § 280 I ?
  3. Phase: ab Rücktrittserklärung
    auch Schadensersatz nach §§ 280 ff. (§ 346 IV)
79
Q

Anspruchsgrundlage §§ 280 I iVm (!) 241 II (Schadensersatz neben der Leistung)

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverhältnis: hier § 241 II
    [normalerweise: jedes Abweichen von der vereinbarten Leistungspflicht, wenn diese überhaupt entstanden ist]
    -> anders bei Schutzpflichten!
    a. Verletzung der Rechte, Rechtsgüter, Interessen des Gläubigers?
    b. Ist diese dem Schuldner zurechenbar? [auch über § 278 zuzurechnen - umfasst nicht nur Verschulden, sondern auch Verhalten] -> durch Pflichtverletzung des Schuldners oder seines Gehilfen?
  3. Vertretenmüssen: siehe 2b
  4. Schaden

Integritätsinteresse des Gläubigers: bei der Leistung des Schuldners soll der sonstige rechtliche Status (Rechte, Interessen,…) des Gläubigers gewahrt bleiben

80
Q

Schadensersatz statt der Leistung: §§ 280 I, III, 282 (konkret: Abbruch der Naturalleistung wegen Unzumutbarkeit für Gläubiger!)

A

eher selten in Klausuren!

81
Q

Schutz des Integritätsinteresses

A

Zwei separate Schienen der Prüfung!

  1. Leistungsstörungsrecht:
    - AG: § 280 I iVm 241 II
    - Schuldverhältnis erforderlich
    - Pflichtverletzung: § 241 II
  2. Deliktsrecht:
    - AG: §§ 823 ff., insbes. § 823 I
    - Jedermannsbeziehung
    - § 823 I: Verletzung eines absoluten Rechts

Wichtiger Unterschied: Gehilfenhaftung:

  • Deliktsrecht: § 831 (leichte Entlastung möglich)
  • Leistungsstörungsrecht: § 278 (keine Entlastung möglich, strikte Haftung)
82
Q

Erfüllungsgehilfe (278) vs. Verrichtungsgehilfe (831)

A
  • Tabelle nachtragen!
  • Verrichtungsgehilfe: quasi immer Arbeitnehmer (VG ist man entweder gegenüber keinem oder gegenüber der ganzen Welt)
  • EG und VG gleichzeitig möglich!
83
Q

Schuldverhältnis iSd § 280

A
  • ursprgl. nur Vertrag
  • Ausdehnung: torvertragliches Stadium - culpa in contrahendo (Linoleumrollenfall RGZ 78, 239 - 1911)
  • > normiert in § 311 II BGB

Nr. 3: bspw. Schließung eines nichtigen Vertrages

84
Q

Abtretung von Forderungen - Allgemeines

A
  • Zedent: derjenige, der eine Forderung abtritt
  • Zessionar: derjenige, an den eine Forderung abgetreten wird
  • geregelt in § 398
  • Konzeptionalisierung: Forderung als relatives Recht (ggü einer bestimmten Person) - früher: Beziehung zwischen zwei bestimmten Personen (kann nicht abgetreten werden, römR und gemR) - später dann: Forderung als Vermögenswert
  • Eigentum: bezieht sich auf Sachen, an Forderungen hat man kein Eigentum, sondern Inhaberschaft (wird rechtlich parallel behandelt)
  • Besonderheit: ohne Zustimmung des Schuldners möglich (sonst wäre Forderung kein unabhängiger Vermögensbestandteil mehr) - sogar ohne Kenntnis des S möglich!
85
Q

Abtretung von Forderungen - Entgeltliche Übertragung

A

Forderung (Parallelstruktur zum Sachenrecht):

  • Verpflichtungsvertrag (Parallele zu 433): Rechtskauf, 433 iVm 453 !
  • Verfügungsvertrag (§ 398): Abtretung (Parallele zu 929, gilt gegenüber jedermann)*
  • steht aus historischen Gründen im Schuldrecht! (passt nach Gesetzgeber damals nicht ins Sachenrecht)
86
Q

Abtretung von Forderungen - Position des Schuldners

A
  • Zedent darf rechtliche Lage des Schuldners durch Abtretung nicht verschlechtern § 404
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Q

Abtretung von Forderungen - Ausnahmen

A
  • 399: bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung (kein Möglichkeit des “gutgläubigen Zessionars” - Forderung wird durch 399 aus dem Rechtsverkehr genommen, kein 932 - kein Rechtscheinträger vorhanden, wie bspw. Sache selbst beim Besitz)