VL Schuldrecht AT Flashcards
Schuldrecht
vs.
Sachenrecht
- Recht der Forderungen (relative Rechte)
- Vertragsfreiheit
- grds. dispositives Recht (durch Vereinbarung der Parteien abänderbar)
- grds. formfrei
vs.
Eigentum und andere dingliche Rechte (absolute Rechte)
- Numerus clausus an dinglichen Rechten (müssen vom Gesetzgeber normiert sein, da ggü allen Geltung: nicht den Vertragsparteien anheim gestellt)
- grds. zwingendes Recht
Schuldverhältnis
Obligation
- > im engeren Sinne: Forderung auf Seiten des Gläubigers mit einer entsprechenden Verbindlichkeit auf Seiten des Schuldners
- > im weiteren Sinne: bspw. Kaufvertrag (der im engeren Sinne aus drei Schuldverhältnissen besteht: Übergabe, Übereignung, Zahlung)
Anspruch
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194, AT) (Überbegriff)
- schuldrechtlicher Anspruch (=Forderung)
- dinglicher Anspruch (beruht auf dinglichem Recht z.B. § 985)
Entstehung von Schuldverhältnissen
- durch Gesetz (gesetzliche Schuldverhältnisse)
- durch Vertrag
- durch andere Rechtsgeschäfte (s. § 311): grds. ist ein Vertrag erforderlich (außer Gesetz sieht anderes vor, bspw. Auslobung-einseitiges Versprechen 657; Vermächtnis im Erbrecht § 2174)
Primärleistungsanspruch
vs.
Sekundärleistungsanspruch
- primär: auf versprochene Leistung
- sekundär: auf Schadensersatz in Geld, wenn es nicht zur Leistung kommt
- > zwei verschiedene Ansprüche im dt. Recht (voneinander unabhängig! immer zuerst primär prüfen, dann sekundär)
- zunächst hat Gläubiger Primärleistungsanspruch; wenn diese nicht mehr möglich ist oder nicht mehr gewünscht wird, setzt der Sekundärleistungsanspruch ein
Erfüllung § 362 I
durch Erfüllung geht Schuldverhältnis im engeren Sinne (die einzelne Forderung) unter - nicht das gesamte Schuldverhältnis (z.B. ganzer Kaufvertrag)
Leistung
Zwei Arten von Leistungen
- Leistungshandlung: Schuldner hat alles zur Bewirtung des Leistungserfolges getan - Dienstvertrag (§ 611), zB Arbeitsvertrag (Erfüllung an Handlung gebunden, aber nicht an bestimmten Erfolg - die Leistungshandlung ist schon der Leistungserfolg)
- Leistungserfolg: Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten (in 362 I) - Kaufvertrag, Werksvertrag
Nichtigkeit von Verträgen bei a priori Unmöglichkeit der Leistung?
Bis 2001 ja, ab dann keine Nichtigkeit mehr (Schuldrechtsreform), s. § 311 a I (Vertrag entsteht)
aber: bei a priori Unmöglichkeit entsteht kein Leistungsanspruch!
Anfängliche Unmöglichkeit
vs.
nachträgliche Unmöglichkeit
Vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus betrachtet
Unmöglichkeit
für jedermann: objektive Unmöglichkeit
- tatsächliche Unmöglichkeit (aus realen Umständen), dazu zählt keine bloße Leistungserschwerung
- rechtliche Unmöglichkeit (bspw. Bauunternehmer verpflichtet sich mitten in der Innenstadt ein Hochhaus zu errichten - widerspricht Baurecht, rechtlich unmöglich -> Leistung ist rechtlich unmöglich; auch bei Erwerb eigener Sachen)
- Absolutes Fixgeschäft (Leistung muss zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, sonst wird sie unmöglich (weil sie objektiv “unsinnig” ist) - bspw. bei Leistungen für Hochzeiten etc) - Warenlieferungen aber: relatives Fixgeschäft (keine Unmöglichkeit)
- Zweckerreichung (“hat sich erledigt”) und Zweckfortfall (Zweckerreichung wird nicht erfüllt, sondern wird von vornherein unmöglich gemacht) - Schiff auf der Sandbank - bewahrte einzelne Zwecke aber bleiben außer Betracht
für den Schuldner: persönliche Leistungspflichten (bspw. der engagierte Stargeiger bricht sich die Hand)
Fehlende Verfügungsbefugnis? führt nicht zur Unmöglichkeit (Sache kann besorgt werden) - nur, wenn Beschaffung absolut unmöglich ist (bspw. Verkauf der Mona Lisa)
Fehlende Mitwirkung Dritter? Nur Unmöglichkeit, wenn Dritter unter keinen Umständen bereit ist und nicht gezwungen werden kann
Gattungsschuld (§ 243 I)
vs.
Stückschuld
Abgrenzung: Parteivereinbarung (nicht Art des Gegenstandes!)
Aber: Gattungsschuld wird zu Stückschuld - Konkretisierung: Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger
Konkretisierung durch Schuldner
- Auswahl und Aussonderung
- Sache muss erfüllungstauglich sein, § 243
- Erbringung der Leistungshandlung
Bringschuld - Holschuld - Schickschuld
- S muss Leistung am Ort des G tatsächlich anbieten
- S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit bereitstellen
- S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg bringen
Differenzierung anhand des Leistungsorts!
Leistungsort
vs.
Erfolgsort
Leistungsort: Wo der Schuldner die letzte Leistungshandlung (zu der er verpflichtet ist) vornimmt (-> Konkretisierung)
vs.
Erfolgsort: Wo Erfüllung stattfindet (S oder G)
(Ausnahme) Unmöglichkeit bei unkonkretisierter Gattungsschuld
- Untergang der gesamten Gattung
- Rechtliche Unmöglichkeit (bspw. Importverbot)
- Absolutes Fixgeschäft (für spezielles Ereignis oÄ)
Vorratsschuld (zwischen Gattungs- und Stückschuld)
beschränkte Gattungsschuld
Geldschuld
Bargeld (einzelne Geldscheine und Münzen): Sachen iSd § 90 BGB
-> also sachenrechtliche Regelungen?
idR: Behandlung als Wert (Geldschuldner schulden Wert: Geldsumme) - geht nicht durch Unmöglichkeit unter (INSOLVENZ)
§ 935 II: gutgläubiger Erwerb von Geld möglich!
- § 270: Zahlungsort (Schickschuld; Geldschuldner: er hat Gefahrtragungspflicht (Leistungsgefahr) - ansonsten umgekehrt, bei Sachen: Leistungsgefahr ist ab Konkretisierung nicht mehr bei Schuldner)
Prüfung Leistungsanspruch
- Anspruchsgrundlage nennen
- Anspruch entstanden?
- Anspruch durch Erfüllung untergegangen,
§ 362 (1) ?
wenn nicht: - Anspruch durch Unmöglichkeit ausgeschlossen/untergegangen?
Grundsätzlich zu prüfende Ansprüche in Leistungsstörungsfällen
- Leistungsanspruch (hier liegt das Leistungsproblem)
- Gegenleistungsanspruch (Gegenleistung für die Leistung)*
- Schadensersatzanspruch
- Gegenleistungsanspruch immer bei Verträgen? nein, bspw. bei Schenkungsverträgen
Gegenleistungsanspruch (§ 326 I)
geht mit Leistungsanspruch unter - § 326 als Spiegelbild zu § 275
Anfängliche Unmöglichkeit
Anspruch ist nie entstanden, § 275 I
-> Gegenleistungsanspruch erlischt mit ihm, § 326 I 1
aber § 311 a : Vertrag nicht beeinträchtigt
Nachträgliche Unmöglichkeit
Leistungsanspruch erlischt nach § 275 I -> Gegenleistungsanspruch erlischt nach § 326 I 1 !
Gegenleistung in der Fallprüfung
A. Gegenleistung noch nicht erbracht
- Prüfung Gegenleistungsanspruch (bspw. 433 II)
- Anspruch nach §326 I untergegangen (ausgeschlossen)
B. Gegenleistung vor Unmöglichkeit schon erbracht
- Prüfung Rückerstattungsanspruch
- AG: §§ 326 IV, 346 I (soll vom Gesetzgeber aus angewandt werden, kein Bereicherungsrecht anzuwenden, wie § 812 I 2)
- Voraussetzung: Gegenleistungsanspruch wäre nach 326 I untergegangen/ausgeschlossen
C. Gegenleistung (versehentlich) nach Unmöglichkeit erbracht
- eA: wie B
- aA: § 812 I 1 Fall 1 (anders als B gelagert: wenn Gegenpartei leistet, besteht der Anspruch schon gar nicht mehr)
Rechnung nach § 441 III
(Wert der erhaltenen Leistung) / (Wert der geschuldeten Leistung) = (geminderte Gegenleistung) / (vereinbarte Gegenleistung)
Teilweise Unmöglichkeit
§ 326 I 2. HS -> § 441 III
Exkurs: § 823 I
Schützt nur absolute Rechte, keine relativen Rechte (wie hier: schuldrechtlicher Ansprüche) -> eigene Anspruchsgrundlage für “schuldrechtlichen” Schadensersatz nötig
Schadensersatz § 280 I
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Pflichtverletzung (terminus technicus)
Jedes objektive Zurückbleiben der erbrachten Leistung hinter der geschuldeten Leistung, vorausgesetzt, sie ist zustande gekommen- “Nichterfüllung”- Ist-Zustand weicht vom Soll-Zustand ab:
- > Leistung wir nicht so erbracht, wie sie geschuldet wurde, zB:
- Nichtleistung
- Zuwenigleistung
- zu späte Leistung
- Schlechtleistung
Pflichtverletzung (terminus technicus)
Jedes objektive Zurückbleiben der erbrachten Leistung hinter der geschuldeten Leistung, vorausgesetzt, sie ist zustande gekommen- “Nichterfüllung”- Ist-Zustand weicht vom Soll-Zustand ab - jede Art der Leistungsstörung:
- > Leistung wir nicht so erbracht, wie sie geschuldet wurde, zB:
- Nichtleistung
- Zuwenigleistung
- zu späte Leistung
- Schlechtleistung
Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 III)
Da nicht irgendein Schadensersatz beansprucht wird, sondern den gesamten Preis (bspw.), muss der Schaden nicht unerheblich sein, sodass zusätzliche Voraussetzungen (§§ 280-283) vorliegen müssen
Schadensersatzanspruch aus Unmöglichkeit (§§?)
aus §§ 280 I, III, 283
Vertretenmüssen (terminus technicus)
- aus § 276 I: eigener Vorsatz und Fahrlässigkeit (sofern nichts anderes bestimmt)
- strengere oder mildere Haftung möglich
a. durch Gesetz
b. durch Vereinbarung
c. konkludent aus Schuldverhältnis - § 278: Haftung für Erfüllungsgehilfen (benutzt vom Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit) -> Zurechnung von Verschulden (und Verhalten)
- (ursächliche) Herbeiführung
Schaden
= Erfüllungsschaden - Vergleich (vermögensmäßig):
a. Lage bei (ordnungsgemäßer) Erfüllung [minus]
b. Lage jetzt
Ermittlung der jeweiligen Saldi und Differenz
Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit
§ 311 a II (extra Regelung notwendig, da bei anfänglicher Unmöglichkeit niemals eine Pflicht entstanden ist, die verletzt hätte werden können)
-> Vertretenmüssen: Bezug auf Kenntnis/Unkenntnis (Abstellen aus Verursachung nicht möglich, da bei Verursachung noch keine Pflicht bestand)
(bei nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283)
-> § 311 a I setzt Vertrag voraus (nicht allgemeines Schuldverhältnis wie § 280 I, da es keine Unmöglichkeit bei gesetzlichen Schuldverhältnissen geben kann)