AGB Flashcards

1
Q

Prüfung der Wirksamkeit von AGB

A

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. (§ 310)
II. Vorliegen von AGB (§ 305 I)
1. Vertragsbedingungen
2. Für eine Vielzahl von Verträgen formuliert; Ausnahme: § 310 III Nr. 2)
3. Vom Verwender gestellt (auch § 310 III Nr. 1)
III. Einbeziehungskontrolle
1. Einbeziehung im Einzelfall (§ 305 II)
a) Ausdrücklicher Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang (§ 305 II Nr. 1)
b) Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 II Nr. 2)
c) Einverständnis des Vertragspartners
2. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung (§ 305 III)
3. Keine überraschende Klausel (§ 305 c I)
IV. ggf. Auslegung der AGB
1. Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders (§ 305 c II) (Empfängerhorizont des Durchschnittsempfängers)
2. Vorrang der Individualabrede (§ 305 b)
V. Inhaltskontrolle
1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309): immer unwirksam
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308): möglw. unwirksam
3. Generalklausel zur Inhaltskontrolle (§ 307)

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2
Q

“Für eine Vielzahl von Verträgen formuliert”

A
  • setzt die Absicht mindestens dreimaliger Verwendung voraus
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3
Q

“Vom Verwender gestellt”

A
  • einseitig auferlegt

- Aushandeln hindert (auch wenn bei Individualabrede schließlich AGB vereinbart werden, stellt dies ein Aushandeln dar)

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4
Q

Rahmenvereinbarung (§ 305 III)

A

von den Vertragsparteien im Voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter AGB für eine bestimmte Art von künftigen Rechtsgeschäften

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5
Q

Generalklausel zur Inhaltskontrolle: Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach Treu und Glauben (§ 307 I 1)

A

wenn der Verwender eigene Interessen missbräuchlich für sich durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen

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6
Q

Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit

A
  • Vertrag bleibt im Übrigen (ohne die AGB) gem. § 306 I wirksam
  • > Abweichung von § 139
  • > Ausnahme: § 306 III (Gesamtnichtigkeit, ggf. Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 311 II)
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