Verantwortlichkeit des Schuldners Flashcards

1
Q

Haftung für eigenes Verschulden - Voraussetzungen

A
  1. Pflichtwidrigkeit: objektiver Verstoß gegen Pflicht aus dem Schuldverhältnis
  2. Verschuldensfähigkeit (§§ 276 I 2, 827, 828):
    - verschuldensunfähig: § 828 I; § 827 S. 1 (Ausnahme § 827 S. 2)
    - beschränkt verschuldensfähig: Personen, die das 7., nicht aber das 18. LJ vollendet haben, beachte § 828 III
    - > Haftungsprivileg zwischen 7 und 10 LJ, § 828 II (teleologisch: nur, wenn eine typische Überforderungssituation des Kindes infolge der spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs vorliegt)
  3. Schuldform
    a) Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
    b) Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II)
    - objektiver Maßstab
    - grobe Fahrlässigkeit: wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maß verletzt ist
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2
Q

Haftung für fremdes Verschulden - § 278

A
  • Haftung für Erfüllungsgehilfen (= solche Personen, deren sich der Schuldner zu Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient)
  • > nicht nur Zurechnung des Verschuldens, sondern auch das pflichtwidrige Verhalten der Hilfsperson
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3
Q

§ 278 - Voraussetzungen

A
  1. Schuldverhältnis
    - auch vorvertragliches
    - nicht ausreichend, wenn durch Handlung erst ein (gesetzliches Schuldverhältnis entsteht)
  2. Hilfsperson iSd § 278
    a) Gesetzlicher Vertreter
    b) Erfüllungsgehilfen (kein soziales Abhängigkeitsverhältnis notwendig)
    - > auch mittelbare Erfüllungsgehilfen (Gehilfen des unmittelbaren Erfüllungsgehilfen), wenn sie mit Einverständnis des Schuldners mit der Erfüllung der Schuldnerverbindlichkeit betraut sind
    - > auch Verhandlungsgehilfen (Gehilfen bei der Erfüllung vorvertraglicher Verpflichtungen)
  3. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
    - > nicht nur Hauptleistungs-, sondern auch Neben- und Schutzpflichten
    - > schädigende Handlung muss in sachlichem Zusammenhang mit der der Hilfsperson übertragenen Tätigkeit stehen (hM - con jedoch: § 241 II, aber auch: durch § 278 soll Gläubiger nicht von allgemeinem Lebensrisiko bewahrt werden -> daher diffM: danach zu differenzieren, ob der Hilfsperson die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit wesentlich erleichtert wurde)
  4. Verschulden der Hilfsperson
    - Ist die Handlung (der Hilfsperson), wenn der Schuldner sie selbst vorgenommen hätte, als pflichtwidrig und schuldhaft anzusehen?
    - > Verschuldensfähigkeit und Schuldform des Schuldners entscheidend
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4
Q

Substitution - culpa in eligendo

A
  • keine Haftung nach § 278, wenn der Schuldner berechtigt ist, seine Leistungspflicht vollständig auf einen Dritten zu übertragen, sodass dieser an seine Stelle tritt und damit selbstständig die Pflicht zu erfüllen hat (Substitution)
  • Verantwortlichkeit des Schuldners kann sich lediglich auf sorgfältige Auswahl des Dritten (bspw. bei der Übertragung des Auftrags gem. § 664 I 2) beziehen (culpa in eligendo) -> § 276
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5
Q

Verrichtungsgehilfe, § 831

A
  • Weisungsgebundenheit

- in Ausführung der Verrichtung

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6
Q

§ 831 vs. § 278

A
  • § 278 setzt bestehendes Schuldverhältnis voraus
  • § 278 keine vollständige AGL (reine Zurechnungsnorm); § 831 eigene AGL aus unerlaubter Handlung
  • § 278: Haftung für fremdes schuldhaftes Verhalten; § 831: Haftung für eigenes (vermutetes) Verschulden (Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht notwendig)
  • § 831: Exkulpationsmöglichkeit
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7
Q

Haftung ohne Verschulden

A
  1. Aus Gesetz
  2. Aus Parteivereinbarung / Inhalt des Schuldverhältnisses
    a) Garantie: Schuldner haftet auch ohne Farhlässigkeitsvorwurf auf Schadensersatz (Strenge Anforderungen):
    - > wenn Schuldner Gläubiger zusagt, für die mit dem Eintritt oder dem Ausbleiben eines bestimmten Umstands verbundenen Folgen in jedem Fall einzustehen (Auslegung §§ 133, 157)
    b) Übernahme des Beschaffungsrisikos
    - > Übernahme des Schuldners, bestimmte Beschaffungshindernisse zu überwinden
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