Verantwortlichkeit des Schuldners Flashcards
1
Q
Haftung für eigenes Verschulden - Voraussetzungen
A
- Pflichtwidrigkeit: objektiver Verstoß gegen Pflicht aus dem Schuldverhältnis
- Verschuldensfähigkeit (§§ 276 I 2, 827, 828):
- verschuldensunfähig: § 828 I; § 827 S. 1 (Ausnahme § 827 S. 2)
- beschränkt verschuldensfähig: Personen, die das 7., nicht aber das 18. LJ vollendet haben, beachte § 828 III
- > Haftungsprivileg zwischen 7 und 10 LJ, § 828 II (teleologisch: nur, wenn eine typische Überforderungssituation des Kindes infolge der spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs vorliegt) - Schuldform
a) Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
b) Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II)
- objektiver Maßstab
- grobe Fahrlässigkeit: wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maß verletzt ist
2
Q
Haftung für fremdes Verschulden - § 278
A
- Haftung für Erfüllungsgehilfen (= solche Personen, deren sich der Schuldner zu Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient)
- > nicht nur Zurechnung des Verschuldens, sondern auch das pflichtwidrige Verhalten der Hilfsperson
3
Q
§ 278 - Voraussetzungen
A
- Schuldverhältnis
- auch vorvertragliches
- nicht ausreichend, wenn durch Handlung erst ein (gesetzliches Schuldverhältnis entsteht) - Hilfsperson iSd § 278
a) Gesetzlicher Vertreter
b) Erfüllungsgehilfen (kein soziales Abhängigkeitsverhältnis notwendig)
- > auch mittelbare Erfüllungsgehilfen (Gehilfen des unmittelbaren Erfüllungsgehilfen), wenn sie mit Einverständnis des Schuldners mit der Erfüllung der Schuldnerverbindlichkeit betraut sind
- > auch Verhandlungsgehilfen (Gehilfen bei der Erfüllung vorvertraglicher Verpflichtungen) - Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
- > nicht nur Hauptleistungs-, sondern auch Neben- und Schutzpflichten
- > schädigende Handlung muss in sachlichem Zusammenhang mit der der Hilfsperson übertragenen Tätigkeit stehen (hM - con jedoch: § 241 II, aber auch: durch § 278 soll Gläubiger nicht von allgemeinem Lebensrisiko bewahrt werden -> daher diffM: danach zu differenzieren, ob der Hilfsperson die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit wesentlich erleichtert wurde) - Verschulden der Hilfsperson
- Ist die Handlung (der Hilfsperson), wenn der Schuldner sie selbst vorgenommen hätte, als pflichtwidrig und schuldhaft anzusehen?
- > Verschuldensfähigkeit und Schuldform des Schuldners entscheidend
4
Q
Substitution - culpa in eligendo
A
- keine Haftung nach § 278, wenn der Schuldner berechtigt ist, seine Leistungspflicht vollständig auf einen Dritten zu übertragen, sodass dieser an seine Stelle tritt und damit selbstständig die Pflicht zu erfüllen hat (Substitution)
- Verantwortlichkeit des Schuldners kann sich lediglich auf sorgfältige Auswahl des Dritten (bspw. bei der Übertragung des Auftrags gem. § 664 I 2) beziehen (culpa in eligendo) -> § 276
5
Q
Verrichtungsgehilfe, § 831
A
- Weisungsgebundenheit
- in Ausführung der Verrichtung
6
Q
§ 831 vs. § 278
A
- § 278 setzt bestehendes Schuldverhältnis voraus
- § 278 keine vollständige AGL (reine Zurechnungsnorm); § 831 eigene AGL aus unerlaubter Handlung
- § 278: Haftung für fremdes schuldhaftes Verhalten; § 831: Haftung für eigenes (vermutetes) Verschulden (Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht notwendig)
- § 831: Exkulpationsmöglichkeit
7
Q
Haftung ohne Verschulden
A
- Aus Gesetz
- Aus Parteivereinbarung / Inhalt des Schuldverhältnisses
a) Garantie: Schuldner haftet auch ohne Farhlässigkeitsvorwurf auf Schadensersatz (Strenge Anforderungen):
- > wenn Schuldner Gläubiger zusagt, für die mit dem Eintritt oder dem Ausbleiben eines bestimmten Umstands verbundenen Folgen in jedem Fall einzustehen (Auslegung §§ 133, 157)
b) Übernahme des Beschaffungsrisikos
- > Übernahme des Schuldners, bestimmte Beschaffungshindernisse zu überwinden